Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 5. Januar 20122 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20123, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 5. Januar 2012 «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 59

Militär- und Zivildienst

1

Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten.

2

Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten.

3

Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

4

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

1 2 3

SR 101 BBl 2012 1157 BBl 2012 8285

2013-0824

2471

Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht». BB

Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst) Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 22. März 2013

Ständerat, 22. März 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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