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Bundesratsbeschlugg betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien.

(Vom 15. Februar 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Erhöhung der am 28. November 1944 *) allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, .des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 29. Dezember 1944 über dio Gewährung einer weiteren Teuerungszulage in den Ziegeleien werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Alle voll arbeitsfähigen, über 20 Jahre alten Arbeiter erhalten ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung einen weitern Teuerungsausgleich von 2 Rp. pro Stunde.

2. Die gesamte Teuerungszulage beträgt somit in ländlichen Verhältnissen 41 Rp.

in halbstädtisch en Verhältnissen 44 » in städtischen Verhältnissen 47 » zuzüglich 40 Rp. Kinderzulage je Kind und Arbeitstag bis zum vollendeten 17. Altersjahr.

Für die Einteilung massgebend ist der Ort des Betriebes, ferner seine Einreibung gemäss Lohnersatzordnung.

*) Bundesbl. 1944, 1484.

250 Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellten Ziegeleien und Backsteinfabriken. Gemischte Betriebe werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nur soweit erfasst, als sie Ziegel oder Backsteine herstellen.

3 Nicht erfasst werden von der Allgemeinverbindlicherklärung die Kalksandstein- und Zementwarenfabriken sowie dio Firma « Tuileries-Briqueteries 8. A.», Bellevue-Genève, solange sie einem besonderen Gesamtarbeitsvertrag untersteht.

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1945, Bern, den 15. Februar 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ed. v. Steiger.

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Der Bundeskanzler;

Leimgrubcr.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien. (Vom 15. Februar 1945.)

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Jahr

1945

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05

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01.03.1945

Date Data Seite

249-250

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