Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12524 Widersprechende Roland Damann, Scharmeder Str. 96, D-33106 Paderborn und Volker Damann, Mainolfusstr. 6, D-33165 Lichtenau, internationale Registrierung Nr. 1 091 188 «Aquatector» gegen Widerspruchsgegnerin T. Fontijn Beheer Hengelo (Gld.) B.V., Winkelskamp 13, NL-7255 PZ HENGELO, internationale Registrierung Nr. 1 110 995 «AQUATEC» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Januar 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 12524 wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 110 995 «AQUATEC» wird für sämtliche Waren zum Schutz in der Schweiz zugelassen (sog. déclaration d`octroi de la protection).

4.

Der Widersprechenden wird die Widerspruchsgebühr von 800 Franken zurückerstattet.

5.

Diese Verfügung wird den Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

21. Januar 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-0159

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