Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) Änderung vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20121, beschliesst: I Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20102 wird wie folgt geändert: Art. 2
Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse gemäss Netzbeschluss vom 10. Dezember 20123 über das Nationalstrassennetz (abgabepflichtige Nationalstrassen) erhoben.
Art. 6 1
2
Abgabebetrag und Rückerstattung
Die Abgabe beträgt für: a.
ein Jahr 100 Franken;
b.
zwei Monate 40 Franken.
Die Abgabe wird nicht zurückerstattet.
Art. 7 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und 5 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Jahres- oder Zweimonatsvignette (Vignette) zu entrichten.
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4
Sie ist entwertet und somit nicht mehr gültig, wenn sie:
Die Zweimonatsvignette ist zudem nicht gültig, wenn sie ungelocht ist oder nicht von einer ermächtigten Stelle gelocht wurde.
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BBl 2012 745 SR 741.71 BBl 2012 745 821
2011-2539
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Nationalstrassenabgabegesetz
Art. 8
Geltungsdauer und Abgabe
Die Jahresvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.
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Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen für zwei Monate zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. Januar des Folgejahres.
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Die Vignetten dürfen ab dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres abgegeben werden.
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Art. 8a
Zweimonatsvignette
Die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Dauer der Zweimonatsvignette beginnt mit dem auf der Vignette gelochten Tag und endet an demjenigen Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem gelochten Tag entspricht. Fehlt ein solcher Tag im übernächsten Monat, so endet die Dauer am letzten Tag dieses Monats. Der gelochte Tag muss zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. November des laufenden Jahres liegen.
1
Die Zweimonatsvignette muss beim Verkauf gelocht werden. Zur Lochung ermächtigt sind:
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a.
die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung);
b.
die Kantone;
c.
die nach Artikel 18 Absatz 4 mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Dritten.
Art. 9 Abs. 1 erster Satz 1
Die Zollverwaltung gibt die Vignette heraus. ...
Art. 14 Abs. 1 Wer entgegen den Artikeln 35 und 78a vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
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II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2013 Die Vignette gemäss bisherigem Recht ist bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten dieser Änderung folgenden Jahres gültig.
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Nationalstrassenabgabegesetz
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
Er setzt dieses Gesetz in Kraft, wenn: a.
der Netzbeschluss vom 10. Dezember 20124 in Kraft getreten ist; und
b.
die Rückstellung der zweckgebundenen Mittel in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr unter den Betrag von einer Milliarde fällt.
Nationalrat, 22. März 2013
Ständerat, 22. März 2013
Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 4. April 20135 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
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BBl 2012 745 821 BBl 2013 2527
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Nationalstrassenabgabegesetz
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