Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) vom 11. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 10 Milliarden Franken bewilligt.
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Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
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Der Bundesrat erstattet jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 18. März 20044, verlängert am 27. Mai 20095, aufgehoben.
Art. 3 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 6. Dezember 2012
Ständerat, 11. März 2013
Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab
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SR 101 SR 941.13 BBl 2012 7205 BBl 2004 4981 BBl 2009 4803
2012-1344
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Währungshilfebeschluss. BB
Dieses Beschluss wird nach Artikel 3 Absatz 2 auf den 16. April 2013 in Kraft gesetzt.
16. April 2013
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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