Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Cochlea Implantation

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 19. September 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Leistungszuteilung Die Cochlea Implantation (CI)1 einschliesslich Folgetherapie (Hörtraining im Zentrum) wird den folgenden fünf CI-Zentren zugewiesen: ­

Universitätsspital Basel

­

Inselspital Universitätsspital Bern

­

Centre Romand d'Implants Cochléaires (CRIC) (HUG/CHUV)2

­

Luzerner Kantonsspital

­

Universitätsspital Zürich

2. Auflagen Die vorgenannten Spitäler haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen:

1

2

a.

Sie halten die von der Konferenz der CI-Kliniken der Schweiz (CICH) ausgearbeiteten Richtlinien für die CI-Versorgung und Nachbetreuung ein, insbesondere die festgelegten Anforderungen an die Zentren hinsichtlich Mindestfallzahlen, Personal, unterstützenden Disziplinen und Infrastruktur.

b.

Sie führen ein gemeinsames Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren Sie definieren ein einheitliches Sets von Ergebnisindikatoren für alle Cochlea-Implantationen in der Schweiz, getrennt für Erwachsene und Kinder. Die fünf Zentren unterbreiten dem HSM Fachorgan spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses ein Minimaldatenset einschliesslich der Ergebnisindikatoren.

c.

Die Zentren erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich vor Ende Juni des nachfolgenden Jahres einen zentrumspezifischen Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung Die Abbildung der medizinischen Leistungen anhand des Schweizerischen Operationskatalogs (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeichnisses (ICD) ist auf der Webseite der Gesundheitsdirektorenkonferenz (www.gdk-cds.ch) ersichtlich.

Hôpitaux Universitaires de Genève (HUG): chirurgischer Eingriff und Folgetherapie, Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV): Folgetherapie.

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ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des gemeinsamen Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Entscheid ist bis zum 31. Dezember 2019 befristet 4. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.

5. Begründung a.

Im Bereich der Cochlea-Implantationen wurde in den letzten Jahren eine effiziente Koordination und Zusammenarbeit zwischen den fünf CI-Zentren aufgebaut. Die fünf CI-Zentren können den heutigen und zukünftigen Bedarf bei guter Qualität der erbrachten Leistungen abdecken.

b.

Der postoperativen Basis- und Folgetherapie kommt in diesem HSM Bereich ein hoher Stellenwert zu. Das Erreichen eines sehr guten bis hervorragenden Sprachverständnisses ist nur über umfangreiche und zeitintensive Rehabilitationsmassnahmen möglich und hängt somit wesentlich von einer professionell durchgeführten Therapie durch kompetentes Fachpersonal ab. In Anbetracht der komplexen Nachsorge und der Tatsache, dass ein Grossteil der Patienten Kinder sind, betrachtet das HSM Fachorgan den adäquaten Zugang zur Folgetherapie als äusserst wichtig.

c.

Die aktuelle Koordination und Konzentration im Bereich der CI ist vorbildlich und sie gewährleistet einen adäquaten Zugang für alle Patienten zu dieser Therapie. Aus diesen Gründen ist zum jetzigen Zeitpunkt unter der Voraussetzung, dass die formulierten Auflagen erfüllt werden, die Beibehaltung der fünf CI-Zentren vertretbar. Alle Cochlea Implantation Zentren engagieren sich zudem aktiv in der klinischen Forschungstätigkeit, welche eine internationale Anerkennung geniesst.

d.

Im vergangenen Jahr wurde das zentrale CI-Register überarbeitet und ab Januar 2013 in neuer Form für alle Cochlea Implantation Operationen verwendet. Mit der Überarbeitung des zentralen Cochlea Implantation Registers wurden Anstrengungen zu einer umfassenden Qualitätssicherung unternommen. Für einen direkten Vergleich der Ergebnisqualität sowie für die weitere Festigung der Qualitätssicherung ist ein gemeinsames Minimaldatenset allerdings essentiell. Die Festlegung des Minimaldatensets wurde noch nicht umgesetzt. Eine entsprechende Auflage wurde an die Zentren erteilt (siehe Auflage 2b).

e.

Nach Ablauf von 6 Jahren (das heisst im ersten Halbjahr 2019) wird auf Basis der dann vorliegenden Datenlage eine Reevaluation dieses HSM Bereichs im Sinne einer Neubeurteilung des HSM-Leistungsauftrages vorgenommen werden. Bei Vorliegen neuer, wichtiger Erkenntnisse, z.B. wissenschaftlicher Evidenz zu den Indikationen, sehr kleine Fallzahlen in einem Zentrum, kann eine Neubeurteilung früher erfolgen.

f.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Reevaluation der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich der Cochlea Implantation» vom 23. Oktober 2013 verwiesen.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Bericht «Reevaluation der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich der Cochlea Implantation» vom 23. Oktober 2013 kann von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

27. November 2013

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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