Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der pädiatrischen Onkologie: Behandlung von Weichteilsarkomen und malignen Knochentumoren

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 4. Juli 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Die stationäre Behandlung von Weichteilsarkomen und malignen Knochentumoren der Extremitäten (Beine, Arme) wird folgenden Spitälern zugewiesen: ­

Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)

­

Universitätsspital Lausanne (CHUV) (Hôpital des Enfants)

­

Kinderspital Zürich (in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik Balgrist)

Die stationäre Versorgung von Weichteilsarkomen und malignen Knochentumoren des Stammes (Becken, Bauch und Thorax) bei Kindern und Jugendlichen wird folgenden Spitälern zugewiesen: ­

Inselspital (Kinderspital)

­

Universitätsspital Lausanne (CHUV) (Hôpital des Enfants)

­

Kinderspital Zürich (in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik Balgrist)

Anmerkung: Die drei obengenannten Spitäler legen die Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der jeweils zuweisenden SPOG-Station fest und übernehmen das disease management und die chirurgischen Eingriffe. Im Sinne einer wohnortsnahen Versorgung und von shared care können einzelne Therapieelemente der Vor- und Nachsorge (insbesondere medikamentöse Krebstherapie-Elemente) der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Rahmen der regionalen Vernetzung zwischen den SPOG-Stationen an einen anderen Leistungserbringer (SPOG-Station) übertragen werden.

2. Auflagen Die vorgenannten Spitäler haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: (1) Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Behandlungen bei Kindern; gemäss dem Anforderungskriterien-Vorschlag der Schweizerischen Pädiatrischen Onkologiegruppe (SPOG) (siehe Anlage I im Entscheid zur pädiatrischen Onkologie, publiziert im Bundesblatt vom 10. September 2013). Die 3 vorgenannten Spitäler haben unter Beizug der 6786

2013-2050

SPOG innert 6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses die definitiven Anforderungskriterien vorzulegen.

(2) Der Verbund Bern-Basel-Luzern («Schweiz Mitte») hat dem Beschlussorgan eine vertragliche Lösung vorzulegen, welche regelt, auf welche Weise das Spital mit dem HSM-Leistungsauftrag, die Operateure der anderen Verbundspitäler einbezieht.

(3) Vollständige und einheitliche Erfassung aller in der Schweiz behandelten Patientinnen und Patienten im Kinderkrebsregister. Das Register ist ggfs.

dahingehend zu erweitern, dass es eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung von Indikatoren zur Prozess- und Ergebnisqualität garantiert. Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche zwischen den Zentren erlauben. Die 3 vorgenannten Spitäler werden unter Beizug der SPOG beauftragt, dem HSM Fachorgan einen Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale Datenset sowie zu Form und Ausgestaltung des Registers zu unterbreiten.

(4) Einbindung in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung und Teilnahme an klinischen Forschungsprojekten.

(5) Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung der Fallzahlen, der Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

3. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

4. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.

5. Begründung (1) In der Schweiz sind die Fallzahlen zu klein, als dass die Behandlung von Weichteilsarkomen und malignen Knochentumoren an jedem der 9 kinderonkologischen Zentren bzw. z.T. auch ausserhalb dieser Zentren erfolgen sollte. Aufgrund der Komplexität in der interdisziplinären therapeutischen Zusammenarbeit soll die Behandlung von Kindern mit Weichteilsarkomen und malignen Knochentumoren nur an entsprechenden Kompetenzeinrichtungen erfolgen, die über die notwendige Infrastruktur und Erfahrung (Fallzahlen) verfügen.

(2) Um die Schaffung von regionalen Kompetenzzentren zu fördern, entschied das HSM Beschlussorgan in einem ersten Schritt die Leistungskonzentration auf
vier Zentren: Das CHUV Lausanne als Zentrum der Region Romandie, das Kinderspital Zürich als Zentrum der Region Nordostschweiz sowie das Inselspital/Universitäts-Kinderspital beider Basel als Zentrum der des Verbundes Bern-Basel-Luzern («Schweiz Mitte»).

6787

(3) Bei den Weichteilsarkomen und Knochentumoren wird der Schwerpunkt am UKBB berücksichtigt (vgl. Knochen-und Weichteiltumorzentrum der Universität Basel, KWUB). Bei Knochentumoren an den Extremitäten (Beine, Arme) ist die die Therapiefestlegung von besonders grosser Wichtigkeit, da dies die Amputation der Gliedmasse zur Folge haben kann. Mit der Fallbesprechung am KWUB wird diesem Umstand Rechnung getragen. Bei den Sarkomen ausserhalb der Extremitäten, d.h. des Stammes, und in der Nähe grosser Gefässe oder des Herzens, ist es ein Vorteil, wenn eine pädiatrische Herzchirurgie am Zentrum vorhanden ist.

(4) Von den bisherigen Leistungserbringern spricht sich das HSM Beschlussorgan für die vier vorgenannten Spitäler aus. Diese vier Spitäler verfügen im Langzeitvergleich über die höchsten Fallzahlen und erfüllen die erforderlichen Anforderungen an Personal und Infrastruktur, die für die Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten notwendig sind.

(5) Im Übrigen wird auf den Bericht «Pädiatrische Onkologie» vom 19. Juli 2013 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Bericht «Pädiatrische Onkologie» vom 19. Juli 2013 kann von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

10. September 2013

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

6788