Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; VwVG; SR 172.021).

Gideon Ibhawoh, geboren am 2. Februar 1992, Nigeria, unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 00003021 76096/Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-3568/2013, zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

16. Juli 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5512

2013-1719