Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a.
landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
Art. 7 Abs. 1 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens 1 Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.
Art. 58 Abs. 2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.
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BBl 2006 6337 SR 211.412.11
2006-1331
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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 62 Bst. f Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: f.
zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;
Art. 66 Abs. 2 Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen.
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Art. 89
Beschwerde an das Bundesgericht
Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 8289 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.
Art. 95b
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 20074.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2007
Nationalrat, 5. Oktober 2007
Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20075 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
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SR 173.110 AS ... (BBl 2007 7183) BBl 2007 7183
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