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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessins von Bellinzona bis zum Langensee.

(Vom 19. November 1897.)

Tit.

Durch Bundesbeschlüsse vom 3. April 1883 und 17. Juni 1885 haben Sie dem Kanton Tessin für die Korrektion des Tessinflusses einen Bundesbeitrag bewilligt.

Diese Arbeiten sind nun vorgeschritten genug, um die Behörden des Kantons in stand zu setzen, den Wert dieses großen, für die öffentliche Wohlfahrt so wichtigen Unternehmens richtig zu bemessen und die zu dessen Ausbau nötigen Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten mit genügender Sicherheit bestimmen zu können.

Es hat uns daher der Staatsrat genannten Kantons mit Schreiben vom 14. Juni und 14. Oktober laufenden Jahres zwei Projekte eingereicht, von welchen das eine die Portsetzung der jetzigen Korrektion bis 1248 m. oberhalb der Torrettabrücke, das andere die Vollendung der mit dem zur Zeit noch in Kraft bestehenden Bundesbeschluss vom 17. Juni 1885 genehmigten Bauten betrifft.

Die Korrektion des Tessins hat seit ihrem Beginne verschiedene Abänderungen erfahren.

Wie es in der Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1882 des nähern angegeben ist, war im ursprünglichen, zu Fr. 3,800,000 veranschlagten Projekt ein dreifaches Profil vorgesehen, welches

utìi'ì aus Sporren, überströmbaren Leitwerken, Traversen und unüberströmbaren Hochwasserdämmen bestand.

Nachdem die Regierung von Tessin beim Einleitungsverfahron auf Schwierigkeiten aller Art gestoßen war, vorlangte sie zuerst bei der Bundesversammlung eine Fristverlängerung, sowie eine Erhöhung der Beitragsquote von 40 auf 50 °/o und reichte dann später, im Mai 1885, ein umgeändertes Korrektionsprojekt mit einem Kostcnvoranschlage vom Fr. 2,780.000 ein, wobei sie ihr Gesuch um Erhöhung des Bundesbeitrages auf 50 % wiederholte.

In diesem neuen Projekt hatte man die Sporren weggelassen und statt des dreifachen Profiles ein Doppelprofil angenommen, in welchem die überströmbaren Leitwerke des Mittelprofiles mit den Hochwasserdämmen durch lange Traversen verbunden waren.

Auf Grund dieses so abgeänderten, endgültig mit Fr. 8,039,000 devisierten Projektes wurde mit Beschluß vorn 17. Juni 1885, der noch heute in Kraft besteht, ein Bundesbeitrag von 50 °/o bewilligt.

Im Laufe des Jahres 1886 gelang es der Regierung, endlich eine W Uhrgenossenschaft (Consorzio) zu bilden, welche, nach langen Unterhandlungen mit der Gotthardbahngesellschaft, die Korrektionsarbeiten im Januar 1888 durch die Unternehmung F. Bonzanigo & Cie.

in Angriff nehmen ließ, um sie später selbständig in Regie weiter zu führen.

Infolge der während der Ausführung der Arbeiten gemachten Erfahrungen und der verschiedenen Umstände, denen Rechnung getragen werden mußte, erlitt das oberwähnte Bausystom noch einige Modifikationen. So wurde die Korrektion mit der mittleren Strecke, zwischen Gudo und Cugnasco, begonnen, um der Eisenbahnlinie in der Ebene von Cadenazzo besseren Schutz gewähren zu können. Es handelte sich hauptsächlich darum, das Mittelprofil möglich rasch zu erstellen und es in den See vorzutreiben, um dadurch die Abschwernmung der Geschiebe in den letztem zu erleichtern und Anschoppungen bei Hochwassern zu vermeiden.

In dieser Absicht wurden zuerst die Leitwerke erbaut, welche durch langen Querbauten mit den Hochborden verbunden wurden, während mit der Anlage der Hochwasserdämme noch zurückgehalten wurde.

Mit dieser Methode konnte eine starke Auflandung der alten Flußbette und der tiefen Stellen des Ufergeländes bewirkt werden.

Hochwasserdämme wurden nur da ausgeführt, wo es galt, Kulturland vor Überschwemmungen zu schützen, und zwar nur auf kurze Strecken ; dafür wurde, wie schon gesagt, alle Energie darauf ver-

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wendet, den Kanal auf seiner ganzen Länge bis zum See hinunter zu schließen, um die Austiefung der Sohle und eine regelmäßige Ausbildung ihrer Gefalle in möglichst kurzer Zeit herbeizuführen.

Die Wirksamkeit dieser Baumethode ist seitdem durch eine Reihe von Hochwassern bestätigt worden und insbesondere durch dasjenige vom September dieses Jahres, das höchste seit dem Beginn der Tessinkorrektion.

Die Erfahrungen, welche dabei gemacht worden sind, dürfen daher als höchst wichtig für die Beurteilung des Verhaltens der Bauten bezeichnet werden. Die Leitwerke, welche in 55 m. Abstand voneinander erstellt sind, haben nun überall die Strömung zusammengehalten und ein Durchbruch ist nirgends erfolgt. Auch die Traversen haben allerorts gut gewirkt, die Gewalt des Wassers gebrochen und schöne Verlandungen erzeugt, wozu die durchwegs gut entwickelten Anpflanzungen ganz bedeutend beigetragen haben.

Beschädigungen sind sozusagen keine, oder doch nur in untergeordnetem Maße entstanden.

Es hat sich gezeigt, daß von der Sementina abwärts bis gegen Gudo die austretende Wassermenge im richtigen Verhältnis zu der im inneren Profil verbleibenden gewesen ist; weiter unterhalb ist dieselbe künftig etwas mehr zu beschränken, besonders auf dem linken Ufer.

Unterhalb der Brücke von Cadenazzo trat das Wasser seitwärts und bis zur drittuntersten Traverse aus, von dort an blieb es im Mittelprofil vereinigt bis zum See und hielt das Flußbett von Geschieben rein.

Faßt man die vorgenannten Vorkommnisse zusammen, so darf man mit Recht sagen, daß sich die Tessinkorrektion sehr gut bewährt hat, indem nirgends Breschen oder gefährliche Anschoppungen entstanden, sondern im Gegenteil gute Gefällsausbildungen, sowie schöne Auflandungen zu verzeichnen sind.

Dagegen muß zugegeben werden, daß dieses erfreuliche Resultat durch große finanzielle Opfer erkauft werden mußte und daß die bisherigen Ausgaben für einzelne Teile der Korrektion die entsprechenden Ansätze im reduzierten Voranschlage vom Jahr 1885 erheblich überschritten haben.

In erster Linie mußte der Leitkanal verbreitert und der Aushub für die Fundation der Leitwerke vermehrt werden, da diese letztem stärker angelegt werden mußten, als man zuerst angenommen hatte.

Die Verlängerung der Traversen in erwähnter Weise, die stärkeren Dimensionen und die specielle Bauart derselben, welche

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eine für die Kolmatierung vorteilhafte Überströmung ermöglichte, gaben zu größeren Ausgaben Anlaß, ebenso kostete die Anpflanzung der Anschwemmungen, die Erstellung einer Sohlversicheruug zum Schütze der Eisenbahnbrücke bei Cadenazzo und schließlich die Wiederherstellung der durch Hochwasser herbeigeführten Beschädigungen große Summen, die bei Beginn der Korrektion unmöglich vorausgesehen werden konnten.

Das Total der Ausgaben auf 31. August 1897 belauft sich auf Fr. 2,923,132. 34 gegenüber einer Kostenvoranschlagssummc von Fr. 3,039,000 ; es bleibt also ein noch verfügbarer Rest von Fr. 115,867. 66.

Da nun die zum Ausbau der Korrektion notwendigen Arbeiten auf Fr. 815,400 berechnet worden sind, so erhalt man als Gesamtausgabensumme der im Bundesbeschluß vom Jahr 1885 bezeichneten Korrektionsstrecke die Summe von Fr. 2,923,132. 34 -(Fr. 815,400 = Fr. 3,738,532. 34, was mit dem ursprünglichen unverkürzten Voranschlage zürn Bundesbeschluß von 1882 von Fr. 3,800,000 nahezu übereinstimmt.

Diese in Erwägung zu ziehenden Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten der im Bau begriffenen Korrektion sind in dem zum Projekte gehörenden Voranschlage detailliert verzeichnet und können wie folgt zusammengefaßt worden : 1. Ausbau der Leitwerke inkl. Ausmündungsdämme und Versicherung des Fußes mit Steinwurf . . . . Fr. 155,013 2. Korrektion der Zuflüsse: Morobbia, Progero, Cugnasco und Trodo ,,' 134,930 3. Vervollständigung des Traversennetzes zur Beschleunigung d e r Anschlämmungen . . . . .n 55,(>50 4. Anpflanzungen, dem gleichen Zwecke dienend ., 20,000 5. Erstellung der Hochwasserdämme, besonders auf dem linken Ufer .,. 351,000 6. Verwaltung, Bauleitung, Unvorhergesehenes und Verschiedenes ,, 98,807 Total

Fr. 815,400

Ad l ist zu bemerken, daß diese Arbeiten nur allmählich und nach Bedürfnis in Angriff genommen werden müssen ; insbesondere werden die Ausmündungsdämme nur dann notwendig werden, wenn der Schuttkegel des Tessins weiter in den See vorgeschoben worden ist, und auch die Ergänzung der Steinvorlage

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wird erst mit der fortschreitenden Vertiefung der Flußsohle zur Verwendung kommen.

Ad 2. Die Korrektion der Zuflüsse wird vor Erstellung der Hochwasserdämme erfolgen müssen, wobei sich ohne Zweifel das Bedürfnis der Verbauung derselben geltend machen wird, um zu verhüten, daß allzu große Mengen schwerer Geschiebe in den Tessin geworfen worden und dort Unregelmäßigkeiten erzeugen.

Wenn es daher auch verfrüht erscheint, jetzt schon Projekte für die Verbauung dieser Zuflüsse aufzustellen und Beträge hierfür in den vorliegenden Devis aufzunehmen, so ist es geboten, dem Nachsubventionsbeschluß eine Bedingung beizufügen, nach welcher der Kanton Tessin verpflichtet ist, diese Verbauungen in Angriff zu nehmen, sobald sich deren Notwendigkeit erzeigt.

Ad 3. Bei der großen Wichtigkeit einer ausgiebigen Anschlämmung, ist die Vervollständigung des Traversennotzes ein Gebot der Dringlichkeit, denn nur durch öfteres Brechen der Strömung kann das mit Sinkstoffen gesättigte Wasser zum Niederschlagen derselben gebracht werden.

Ad 4. Das Anpflanzen der vom Flusse verlassenen und zum Teil angeschlämmten Flächen empfiehlt sich nach zwei Seiten hin : einmal weil diese Kulturen den gewonnenen Boden gegen die Angriffe dos Wassers schützen und andererseits weil mit den Anpflanzungen die Wirkung der Traversen ausgiebig unterstützt wird.

Ad 5. Die Erstellung der Hochwasserdämme richtet sich selbstverständlich nach dem Erfolge der Kolmatierung und dem Bedürfnis nacli Sicherung weiterer Landkomplexe. Dieses Bedürfnis wird sich wohl am ehesten oberhalb und unterhalb der Brücke von Cadenazzo, auf dem linken Ufer, bis zum Trodo, geltend machen, während von diesem Zufluß bis zum See die Auflandung geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und bis dahin von der Erstellung von Hinterdämmen keine Rede sein kann.

Auf dem rechten Ufer werden die Dämmungen wohl auch zunächst in der Nähe genannter Brücke auszuführen sein.

Ad 6. Der für die allgemeine Verwaltung und die Bauleitung angenommene Ansatz von 5 °/o entspricht ungefähr den bisher gemachten Erfahrungen und erscheint demnach nicht zu hoch bemessen.

Gestützt auf diese Erhebungen lassen sich die Kosten der Vollendungsbauten sehr annähernd berechnen. Die Ausführungspreise sind schon in dem von der Bauleitung für die schweizerische Landesausstellung in Genf entworfenen Berichte bestimmt worden.

989 Nach den im vorliegenden Kostenvoranschlage enthaltenen Berechnungen konnten die Überschlagspreise per Laufmeter wie folgt angegeben werden : a. Kosten der bis 31. August 1897 ausgeführten 9 QOQ 1 '^

Korrektion: -'-^^g

=

Fr. 265. 11

b. Erd arbeiten am Leitkanal und für die Fundationen c. Erstellung der überstrümbaren Leitwerke : 1,360,654. 85 --'.2Ì052-- = d. Erstellung der Traversen --qJ.1^4o V~ö'/tir~~

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32. 35

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-70

e. Erstellung der unüberströmbaren Hochwasser-

dilmme:

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=

18. n

Rechnet man zu obigen Preisen die Kosten für allgemeine Verwaltung (6,30 % der Gesamtkosten) und diejenigen für Materialanschaffungen und Wiederherstellungsarbeiten bei Hochwasserbeschädigungen (5,68 % der Gesamtkosten) hinzu, so erhält mau für b anstatt Fr. 32. 35 einen Preis per Laufmeter von Fr. 3(5. 21 ,, « » ,, 61-70 ,, , ,, ,, ,, , 69.04 ,, d ,, ,, 54.73 ,, ,, ,, ., ,, ., «1.25 ,, « -n fl 18.70 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 20.92 An diese Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten im Betrage von Fr. 815,400 lehnt sich ein vom Staatsrat des Kantons Tessin unterm 14. Juni abhin eingereichtes neues Projekt an, welches die Fortsetzung der Tessinkorrektion bis nach Carasso, oborhallt der Straßenbrücke von Torretta bei Bellinzona, umfaßt. Die Fortsetzung der Wuhrbauten muß erfolgen, weil sich der Fluß nach und nach aufs rechte Ufer geworfen und dort, unter zunehmender Verwilderung seines Laufes, Kulturland abgeschwemmt hat. Das letzte außerordentliche Hochwasser vom September dieses Jahres hat diese Übelstände noch verschärft, so daß baldigste Abhülfe dringlich geworden ist.

Zur Beschreibung des Projektes für Fortsetzung der Korrektion übergehend, bemerken wir zunächst, daß dieselbe 1248 m. flußaufwärts der Torrettabrücke auf Gebiet der Gemeinde Carasso, am rechten Ufer, beginnt und sieh von der Brücke abwärts, beitseitig bis unterhalb der Mündung der Sementina erstreckt.

990 Das Korrektionssystem ist dasselbe, wie bei der gegenwärtig im Bau begriffenen Tessiukorrektion und besteht aus überHutbaren, beidseitig angelegten Leitwerken mit Traversen, welchen nach erfolgter Kolmatierung unüberströmbare Hochwasserdärnme beigefügt werden.

Im weiteren sind vorgesehen : 1. die Konsolidierung von 3 Brückenpfeilern der Torrettabrücke : 2. die Erstellung einer Sohlversicherung unterhalb dieser Brücke, zum Schutz derselben gegen weitere Vertiefung der Flußsohle; 3. die partielle Korrektion der Sementina auf cirka 550 m. und 4. die Ausführung sekundärer Kolmatierungstraversen, nebst Anpflanzungen zur Beförderung der Anschlämmung.

Das Längenprofil weist Gefalle von 8,35, 2,io und 2,50 %° au^> welche aber mit der fortschreitenden Vertiefung von unten herauf wohl bedeutenden Änderungen unterworfen sein dürften.

Das Normalprofil ist das nämliche wie bei der unteren Korrektion und ist aus Leitwerken gebildet, deren Abstand von Krone zu Krone 60 m. und deren Höhe 2,s bis 3 m. über der normalen Sohle beträgt. Diese Entfernung der Leitwerke voneinander nimmt gegen die Torrettabrücke hin zu, um dort die vier Öffnungen zu umfassen.

Der Kostonvoranschlag ist wie folgt zusammengesetzt: a. Erdarbeiten für Leitkanal und Fundationen Fr. 69,956. 80 b. Leitwerke, inklusive Steinvorlage . . . ,, 312,986. 62 c. Hochwasserdümmo ,, 60,547. 12 a. Kolmatierungstraversen ,, 128,075.-- e. Partielle Korrektion der Sementina . . . ,, 62,495. -- /. Versicherung der Pfeiler der Torrettabrüeke ,, (i,657. -- ff. Sohl Versicherung unterhalb dieser Brücke . ., 28,000. -- h. Steinvorräte ,, 15,000.-- i. Landerworb ,, 3ß,000. -- Je. Anpflanzungen 31,000. -- fl L Allgemeine Verwaltung, Bauleitung und Verschiedenes ,, 68,200. -- m. Unvorhergesehenes und Wiederherstellungsarbeiten im Fall von Beschädigungen durch Hochwasser ,, 16,082. 4H Total

Fr. 835,000. --

991 Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat eine genaue Prüfung dieses neuen Projektes vorgenommen und erklärt sich mit den Hauptzügen desselben vollständig einverstanden. Abänderungen während der Ausführung werden unausbleiblich sein, indem die bei Hoch- und Niederwassern gemachten Erfahrungen es erst erweisen werden, ob die richtige Wahl der Dimensionen in allen Stücken getroffen worden ist.

Wenn nun das Projekt für die Vollendung und Ergänzung der mit Bundesbeschluß vom 17. Juni 1885 subventionierten Tossinkorrektion und das soeben beschriebene Fortsetzungsprojekt zusammengefaßt werden, so gelangt man zu folgenden Zahlen : Bisherige, auf 31. August 1897 abgeschlossene Kosten Fr. 2,923,132. 34 Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten, nach Devis .

. ,, 815,400.-- Fortsetzung der Korrektion bis oberhalb der Torrettabrücke ,, 835,000 Zusammen Hiervon ab : Kostenvoranschlag nach Bundesbeschluß vom 17. Juni 1885

Fr. 4,573,532. 34 ,, 3,039,000.--

Bleiben ungedeckt Fr. 1,534,532. 34 oder in runder Summe Fr. 1,534,600.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so glauben wir, es sei ein Gebot der Billigkeit, dasselbe mit 50 % zu belassen, da es sich in diesem Falle nur darum handelt, die Korrektion zu ergänzen und sie nach dem gleichen System und unter ganz analogen Umständen fortzusetzen wie bisher.

Das Subventionsmaximum würde daher die Summe von Fr. 767,300 erreichen, welche auf eine Bauzeit von 10 Jahren /u verteilen und in Jahresbeträgen von höchstens Fr. 80,000, zum ersten Male im Jahr 1898, auszubezahlen wäre.

Auf diese Weise würden die vorliegenden Ko.stenausweise mit diesem Jahre zum Abschluß gebracht, und es könnte das ganze Unternehmen ohne irgendwelche, möglicherweise ungünstig wirkende Unterbrechung weitergeführt werden.

Wir glauben daher Ihnen die Genehmigung der beiden uns vom Regierungsrat des Kantons Tessin eingereichten Projekte empfehlen zu sollen, und sind überzeugt, daß der rationelle Ausbau Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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992

dieser wichtigen Korrektion einst zu den schönsten Erfolgen zählen wird, die auf diesem Gebiete durch das Zusammenwirken von Bund, Kantonen und Anwohnern erreicht worden sind.

Zugleich benutzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. November 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

Zu Seite 992.

Tessin-Korrektion.

Bezeichnung der Arbeiten.

1 2 3 4

Erdarbeiten : Aushub .

Überströnibare Leitwerke .

. .

Unüberströmbare Hochwasserdätntne .

Traversen und Kolmatierungen . .

ô Ableitungskanal, Schleusen etc 7 Steinwurf für innere Traversen 8 Depot v o n Vorratssteinen . . . .

9. Korrektion der Zuflüsse: Oi Morobbia ^. Proserò .

e. Cugnasco . . .

d Trodo . . .

.

. . . .

Kosten.

Mehr,

"Weniger.

A

B

c

D

E

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

358,999. 69

15,,,013.-- 3511,000. -- 7 >,650. --

234,934. -- 1,056,000. -- 391,214.-- 426,944. -- 126,320. -- 30,000. -- 287,550. --

. . . .

28,640. -- 14,160. -- 18,550. -- 18,784. -- 130,000. --

.

Kosten der Ausführung auf 31. August 1897.

Vo endungsP rojekt.

Kostenvoranschlag von 1885.

356,695. 64

121,761.64

1,360,654. 85 32,214. 31 660,709. 55 109,536. 07

304,654. 85

32,904, 97

32,904. 97

11. Sohlen versicherung an der Bisenbahnbrücke vonCadenazzo 12. Unvorhergesehenes und Verschiedenes

275,904. --

173,446. 89 11,689.09 185,280. 97

Total

3,039,000. --

2,923,132. 34

233,765. 55

Bemerkungen.

C = B -- A ; D = A -- B.

E

1 Leitwerke . . . . Fr. 87,413. -- \ AnsmündungsdämniB ,, 67,600. --

n (Traversen. . Er. 615,545. 85 ^ ( Fr. 55,650. -- \ Anpflanzungen B 45,163.70 ^ \ ,, 20,000.--

B

16,783. 93 30,000. -- 287,550. --

43,446. 89 11,689. 09

748,222. 99

28,640. -- 14,160. -- 18,550. -- 18,784.--

5rf,360. -- 2J>,140. -- 3J),630. -- K5,800. -- 3fci,807. --

90,623. 03

6l] ),000. --

864,090. 65

81j >,400. --

{

Unvorhergesehenes: Reparaturen Fr. 67,302. 66 Material ,, 88,522.64 n ,, Verschiedenes n 29,455.67 3,039,000 --(864,090.65 --748,222.99) =2,923,132.34

993 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

die Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessins von Bellinzona bis zum Langensee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Gesuche der Regierung des Kantons Tessin vom 14. Juni und 14. Oktober 1897; der Bundesbeschlüsse vom 3. April 1883 und 17. Juni 1885 betreffend die Bewilligung 'eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessinflusses von Bellinzona bis zum Langensee; einer Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1897; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Tes&in wird für die Korrektion des Tessins von Belliuzona bis zum Langensee eine Nachsubvention zugesichert. Der diesbezügliche Betrag wird festgesetzt zu 50°/o der wirklichen Kosten, bis zum Maximum von Fr. 767,300, als 50% der Voranschlagssumme von Fr. 1,534,600.

994 Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten sind 10 Jahre, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, in Aussicht genommen.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kosten voranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung, auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise ; jedoch wird das jährliche Maximum auf Fr. 80,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1898 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfiihrungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahmen des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den, Kantonen laut Art. 7, «, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe}, auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eigenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundosrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeite- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die /usicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von seiten des Kantons Tessin die Ausführung der Korrektion gesichert sein wird.

995 Für die Vorlegung der bezüglichen Aus\veise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fallt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Die Regierung des Kantons Tessin verpflichtet sich ferner, durch Annahme dieses Beschlusses, dem Bundesrate Projekte für die Verbauung der im Kostenvoranschlage bezeichneten Zuflüsse vorzulegen, sobald die Vornahme solcher Arbeiten als notwendig erachtet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Tessin zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Tessin für die Korrektion des Tessins von Bellinzona bis zum Langensee. (Vom 19. November 1897.)

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1897

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24.11.1897

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