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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwausstellen des Bunte.

1.

Bericht des

Preisgerichts über den Wettbewerb für Wandmalereien im Innern der grossen Waffenhalle des schweizerischen Landesmuseums in Zürich.

Das von der eidgenössischen Kunstkommission ernannte Preisgericht zur Beurteilung des Wettbewerbes für Wandmalereien in der großen Waffenhallo im schweizerischen Landesmuseum in Zürich hat sich am 26. Januar 1897, morgens 10 Uhr, im Landesmuseum, in dem auch die Entwürfe ausgestellt waren, vollzählig versammelt und konstituierte sich, indem es Herrn Professor Bluntschli zu seinem Präsidenten ernannte.

Es liegen 28 Entwürfe vor, die von 20 Künstlern eingereicht sind. 19 Entwürfe stellen den im Programm bestimmten Gegenstand : Rückzug der Schweizer aus der Schlacht von Marignano, dar, acht den Empfang der Zürcher in Bern am Vorabend der Schlacht bei Murten, welcher Gegenstand ebenfalls vom Programm gefordert war. Ein Entwurf, der keinen der beiden programmmäßigen Stoffe darstellt und auch die vom Programm verlangte Figur in Ausführungsgröße nicht enthält, wird ohne weiteres vom Wettbewerb ausgeschlossen.

533 Das Preisgericht beginnt seine Arbeit durch die Ausscheidung der unbedeutenderen Werke. Beim ersten Umgange werden einstimmig die Nummern 8, 11, 5, 4, 10, 2, 17, 7, 15, 14, 19 (kleine Skizze der Schlacht bei Marignane), die Nummern 13, 15, 20, l, 5 (kleine Skizze' des Empfangs der Zürcher} ausgeschossen.

Es bleiben sechs Entwürfe der erstem und drei der zweiten Aufgabe.

Nachmittags schreitet das Preisgericht zu einer zweiten, ebenfalls auf Stimmeneinheit sich gründenden Ausscheidung der Nummern l, 16, 10, 12, 18, und mit allen Stimmen weniger einer der Nummer 9.

Es bleiben die Nummern 6 und 12. Einstimmig werden diese zwei Entwürfe als der Prämiierung würdig erkannt, indessen entspinnt sich eine lange Erörterung, nicht über den Vorrang des Entwurfes Nr. 6, der allen einleuchtend scheint, sondern über die Verteilung der dem Preisgericht zur Verfügung gestellten Fr. 4000.

Nach dieser Diskussion wird mit fünf gegen zwei Stimmen beschlossen, daß der Nummer 6 (mit drei roten Strichen als Devise) ein erster Preis von Fr. 3000 und dem Entwurf Nr. 12 (mit dem Motto ,,hoc opus, hic labor esta) ein zweiter Preis von Fr. 1000 zuzuerkennen sei.

Nach dieser Abstimmung werden die versiegelten Briefumschläge der zwei gekrönten Entwürfe eröffnet und ergeben die Namen des Herrn ]?erdinand Hodler in Genf für die Nummer (J und des Herrn Jean Morax in Morges für die Nummer 12.

Einige Entwürfe sind verworfen worden, weil sie kein Interesse darboten, weder in Bezug auf die Handlung, noch in der Wahl der Figuren ; die meisten aber weil sie gänzlich des für Wandmalereien von dieser Dimension unerläßlichen monumentalen und dekorativen Charakters entbehrten und eher in das Gebiet der Genremalerei und der Staffeleibilder gehörten. Wenn die Nummern 6 und 12 ausgezeichnet worden sind, so geschah es, weil sie allein -- namentlich in Bezug auf die Figur in Ausführungsgröße -- dem entsprechen was paßt.

Das Preisgericht hat einstimmig sein Bedauern darüber ausgedrückt, daß sich die Künstler nicht die Mühe nehmen, den Ort zu besichtigen, für welchen die Malereien, um die sie sich bewerben, bestimmt sind. Dieses Versäumnis wurde zum großen Teil die Ursache ihrer Mißerfolge. So haben im vorliegenden Fall

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mehrere Künstler, in vollständiger Verkennung der durch den Bau gegebenen Bedingungen, sowie infolge eines ungenügenden Studiums der Pläne, Kompositionen geliefert, die nicht ausführbar sind. Die Künstler sollten in Zukunft vor den Gefahren gewarnt werden, denen sie sich aussetzen, wenn sie es unterlassen, an Ort und Stelle die Vorteile zu studieren, die sie aus dem gegebenen Raum für die Ausführung ihrer Arbeit ziehen können.

Endlich beschloß das Preisgericht, Herrn Hodler der Kunstkommission zu empfehlen, nicht ohne weiteres für die Ausführung seines Entwurfes, dem noch mehr Klarheit gegeben werden muß, sondern für die Einreichung einer neuen Skizze, welche, nach einer nochmaligen Prüfung durch das Preisgericht bei Anlaß der Beurteilung des zweiten Wettbewerbes, zur Ausführung gelangen könnte.

Z ü r i c h , den 27. Januar 1897.

(sig.) Alb. Anker.

.,, F. Bluntschli.

Bluntsch Gustav Gull.

. R. Koller.

,, Paul Robert.

., Rossi Luigi.

Charles Vuillermet.

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Verzeichnis der

zum Wettbewerb für Wandmalereien im Innern der grossen Waffenhalle des schweizerischen Landesmuseums in Zürich eingelangten Entwürfe.

Nr.

Motto.

1.

H

Marignano.

. .

Ö 0. .

2.

3.

4.

5.

6.

" 7.

8.

9.

10.

An improbns labor .

Laorca Eintracht macht stark .

^= 3 rote Striche Nichtwürdig u. s. w.

Fresco Marx Röist . . . .

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Veritas Hoc opus, hic labor est II y a, etc Marignano A d valorem . . . .

Wie dein Werk, so dein Arbalète Cardinal Schinner .

Unentwegt . . . .

Bourgogne

.

.

.

.

.

.

. 1 . --. 1 .

1 1 .

1 .

1 .

1

.

.

.

1

Bern.

Figur In AusfUhrungsgrosse.

1

l

-- 1*) -- 1

l

-- 1

Her. Her. Her. u. s. w. .

.

2

1

.

.

.

.

1 1

-- 1 1

.

.

1 1 Tag 1 1 . . 1 . . 2 . . --

-- -- 1

19

8

1

*) Der Entwurf stellt einen ganz ändern Gegenstand dar.

l 2 l l 1 l 7 kleine Blätter.

l l l l 2 l l l l l

536

2.

Antrag der

eidgenössischen Kunstkommission, vom 28. Januar 1897, an das schweizerische Departement des Innern zu Händen des Bundesrates.

In ihrer gestrigen Sitzung in Zürich hat die eidgenössische Kunstkommission, gestützt auf das Gutachten des Preisgerichtes, beschlossen, die Bewilligung zu erbitten, den Maler Herrn Ferdinand Hodler in Genf mit der weitern Bearbeitung der Wandmalereien in der Waffonhalle des Landesmuseums betrauen zu dürfen, in dem Sinne, daß von Herrn Hodler ein neuer Entwurf in Ausführungsgröße ausgefertigt werde, der zur Begutachtung dem Preisgerichte, das für die Beurteilung der Entwürfe für das Landesmuseum gebildet ist, vorgelegt werde. Über die nähern Bestimmungen kann erst nach Rücksprache mit Herrn Hodler eine Vorlage gemacht werden.

«

3.

-A/uszug aus

dem Protokoll der Sitzung des schweizerischen Bundesrates vom Freitag den 5. Februar 1897.

Nach Antrag des Departements des Innern wird beschlossen : Es sei die eidgenössische Kunstkommission ermächtigt, Herrn Maler Ferdinand Hodler in Genf mit der weitern Bearbeitung der Wandmalereien in der großen Waffenhalle des schweizerischen Landesmuseums zu betrauen, in dem Sinne, daß von Herrn Hodler ein neuer Entwurf in Ausführungsgröße ausgefertigt und dem Preisgericht zur Begutachtung unterbreitet werde.

Diese Ermächtigung geschieht unter dem Vorbehalt, daß dem Bundesrate über die einzelnen Punkte des Abkommens mit Herrn Hodler noch eine Vorlage gemacht werde.

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Bekanntmachung.

Nach den der unterzeichneten Amtsstelle neuerdings zugekommenen Mitteilungen enthält das t ü r k i s c h e Paß r è g l e m e n t folgende wesentliche Bestimmungen : Ein Paßzwang besteht in der Türkei nach wie vor, und die Pässe müssen auch jetzt noch von der türkischen diplomatischen Vertretung oder von einem türkischen Konsulat in dem Lande, von wo die Reise angetreten wird, mit einem im allgemeinen nur für eine Reise gültigen Visa versehen sein, wofür die bisherige Gebühr von 20 Piastern oder 5 Fr. beibehalten ist. Kommt indessen der Reisende aus einem Lande, wo sich keine türkische Vertretung befindet, und berührt er nur auf der Reise ein Land, wo ein türkischer Vertreter wohnt, so b r a u c h t er j e t z t n i c h t m e h r w i e f r ü h e r d i e V i s i e r u n g seines Passes d o r t nachholen zu lassen, sondern es genügt ein o r d n u n g s g e m ä ß v o n d e r H e i m a t s b e h ö r d e a u s g e s t e l l t e r Paß.

Fehlt diesen Vorschriften zuwider das Visa auf dem Paß des Fremden, so muß er die doppelte Visagebühr von 40 Piastern bezahlen.

Ist er überhaupt ohne Paß, so muß er sich binnen 48 Stunden, während deren er polizeilich überwacht wird, einen von dem Konsulat seines Heimatlandes ausgestellten Paß oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung verschaffen, widrigenfalls ihm das Betreten des türkischen Gebietes untersagt wird; außerdem muß dann die doppelte Visagebühr gezahlt werden. Der Paß muß bei der Ankunft der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

B e r n , den 12. Februar 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der XV. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 3 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Bnndesblatt. 49. Jahrg. Bd. L

37

538

Bekanntmachung.

In nächster Zeit werden folgende Publikationen der Schweiz.

Handelsstatistik erscheinen : 1. Eine vergleichende Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande in den Jahren 1885--1895. (Preis Fr. 1.50); 2. eine provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1896. (Preis 50 Cts.).

Die beiden Publikationen können beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof, Bern) bezogen werden gegen frankierte Einsendung von Fr. 1. 50 per Exemplar ad l und von ,, --. 50 per Exemplar ad 2.

B e r n , den 18. Februar

1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1897

Date Data Seite

532-539

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10 017 758

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