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Schweizerisches Bundesblatt

49. Jahrgang. IV.

Nr. 39.

30. September 1897.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cit. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel nach der Chrischona.

(Vom 25. September 1897.)

Tit.

Namens des Initiativkomitees für eine Chrischonabahn reichten die Herren Dr. R. H o t z - L i n d e r , Job. R o h n e r - Ö r t l y und A. N i e s p e r - M e y e r in Basel unterm 23. Oktober 1896 das Gesuch um Erteilung der K o n z e s s i o n für eine e l e k t r i s c h e S c h m a l s p u r b a h n nach der C h r i s c h o n a ein.

Laut dem allgemeinen Bericht soll die Bahn ihren Anfang bei der nächst dem Hörnli gelegenen projektierten Haltestelle der Basler Straßenbahnen (Linie Wettsteinplatz-Grenzacherstraße-Hörnli) nehmen und sich auf eigenem Bahnkörper, die Bahnlinie BaselWaldshut kreuzend, über das westlich vom Grenzacherhorn gelegene Plateau nach Riehen ziehen, um von hier, die Landstraße benutzend, durch das Dorf Bettingen nach ,,Chrischonakulm" zu führen. Sie verbinde demgemäß zugleich die Gemeinden Riehen und Bettingen mit dem städtischen Straßenbahnnetz, das in absehbarer Zeit bis zum Hörnli werde erweitert werden.

Die Linie bestehe aus den zwei Teilstrecken Hörnli-Riehen und Riehen-Bettingen-Chrischona. Die Stationen Hörnli, Riehen und Chrischonakulm erhalten bescheidene Aufnahmsgebäude, die Station Bettingen und die Haltestellen werden mit Schirmhütten Bundesblatt.

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versehen. Die Centrale für den elektrischen Betrieb, die Wagonremise und übrigen Dependenzen seien zunächst der Bahnkreuzung mit der Linie Basel-Waldshut projektiert. Das gesamte Tracé liege auf baselstädtischem Gebiete; es entfallen 4600 Meter auf den Bann Riehen und 2255 Meter auf den Bann Bettingen.

Dem technischen Berichte ist zu entnehmen, daß der Ausgangspunkt Hörnli 267,io und die Station Chrischonakulm 512 Meter ü. M. liegen, so daß die Bahn eine Höhendifferenz von 244,85 Metern überwinde. Die Maximalsteigung betrage auf der untern Strecke 27,7 °/oo, auf der obern 100 °/oo ; der Minimalradius sei, bei einer Spurweite von l Meter, zu 50 Metern auf der untern und zu 20 Metern auf der obern Strecke angenommen.

Für die freien Strecken werde ein stoßloser Oberbau mit Wechselstegschienen aus Bessemerstahl von 15,s kg. pro Meter auf eisernen Schwellen zur Anwendung gelangen. Auf der Straßenbahnstrecke und ebenso an ändern Stellen, wo ein lebhafter Fuhrwerkverkehr stattfinde, also an Wegübergängen, sollen Leitschienen angebracht werden.

Zwischen den Stationen Hörnli und Riehen dürfte nach Ansicht der Konzessionsbewerber ein viertelstündiger, zwischen Riehen und Chrischona ein halbstündiger Betrieb der größten Frequenz genügen. Als Rollmaterial seien 6 Motorwagen mit je zwei Motoren und 4 Anhängewagen, .sowie 2 Güterwagen von entsprechender Konstruktion vorgesehen. Die Kraft sollen zwei mit je einer Dynamomaschine verkuppelte stationäre Lokomobile von circa 50 HP. Normalleistung liefern. Diese Kraftanlage werde indessen nur als provisorisch gedacht, da die erforderliche elektrische Energie voraussichtlich binnen weniger Jahre von dem projektierten baselstädtischcn Elektricitätswerke werde bezogen werden können. Zur Kraftübertragung diene das System der oberirdischen Leitung.

Der K o s t e n v o r a n s c h l a g berechnet für Unterbau, nämlich : Landankäufe, einschließlich Straßenverbreiterung. Fr. 30,000 Erdarbeiten und Mauerwerk ,, 35,000 Kunstbauten ,, 2,500 Oberbau: 6,355 km. à Fr. 25,000 ,, 170,000 Einfriedigung ,, 4,000 Signale, Telephon ,, 1,500 Kraftstation, elektrische Installation und Rollmaterial ,, 123,000 Übertrag

Fr. 366,000

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Übertrag Gebäulichkeiten und Mobiliar Vorarbeiten, Bauleitung, Kapitalbeschaffung und Bauzinsen Unvorhergesehenes

Fr. 366,000 ,, 25,000 ,, ,,

12,000 15,000

Total Fr. 418,000 oder Fr. 60,500 per Kilometer.

Eine Rentabilitätsberechnung wurde nicht aufgestellt.

Außer dem bereits erwähnten Zwecke der Verbindung von Riehen und Bettingen mit der Stadt Basel verfolge die projektierte Bahn den weiteren, einen der schönsten Aussichtspunkte in der Nähe von Basel zugänglicher zu machen. In seinem Reisehandbuch bezeichne Bädeker die Aussicht auf der Chrischona als eine ^prächtige", während sie Tschudy als ,,brillant" schildere. Tliatsache sei, daß diese Berghöhe mitunter an einem Tage von mehr als 1000 Personen besucht werde. Die neue Bahn entspreche daher einem Bedürfnisse.

Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt teilte rnit Schreiben vom 24. März 1897 mit, daß er mit der Erteilung der Konzession unter gewissen Bedingungen einverstanden sei. Diese letztern bezogen sich ausschließlich auf die Anlage des Tracés in der Straße, können somit, soweit sie nicht in der Bewilligung zur Straßonbenützung ihre Erledigung fanden, erst für die Genehmigung des definitiven Bauplanes in Betracht kommen.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 10. Mai 1897 statt und hatten die Zustimmung sämtlicher Beteiligten zu dem nachstehenden Entwurfe zur Folge. Indessen konnte Ihnen der letztere noch nicht zur Genehmigung vorgelegt werden, solange die Frage der Straßenbenützung unerledigt war.

Diese Erledigung trat erst ein durch die Beschlüsse des Großen Rates von Baselstadt vom 8. Juli, bezw. des Regierungsrates vom 15. September 1897, weshalb wir Ihnen nunmehr die Annahme des Beschlußentwurfes empfehlen. Derselbe veranlaßt uns noch zu folgenden Bemerkungen : Im Situationsplan ist eine Kreuzung à niveau mit der badischeu Bahnlinie Basel-Waldshut vorgesehen. Ob diese Kreuzung gestattet werden kann, soll durch die Erteilung der Konzession noch nicht entschieden werden, es bleibt für diese Frage, wie üblich, die Erledigung anläßlich der Plangenehmigung vorbehalten.

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Die Konzessionsdauer ist in Art. 2 in Übereinstimmung mit der kantonalen Bewilligung zur Straßenbenutzung auf 30 Jahre normiert und dementsprechend Art. 23, litt, c, formuliert.

In A r t i k e l n 5--7 soll der Gesellschaft die Möglichkeit geboten werden, zunächst nur die Strecke Rieben-Chrischona zu bauen und zu betreiben, mit dem Bau der Strecke Hörnli-Rieben dagegen zu warten, bis das städtische Straßenbahnnetz bis zum Hörnli fortgesetzt ist.

Da einstweilen sich kein Bedürfnis zeigt, die Bahn auch für den Güterdienst einzurichten, ist in A r t i k e l 13 die Entscheidung über die allfällige Einführung eines solchen dem Bundesrate vorbehalten.

Die Taxen, welche A r t i k e l 17 für die Personenbeförderung vorsieht, erscheinen etwas hoch, sind aber durch die Anlage der Bahn, namentlich auf der Bergstrecke, sowie auch dadurch gerechtfertigt, daß die Bahn hauptsächlich auf den Verkehr der Ausflügler von Basel nach der Chrischona, also eine Art Touristenverkehr, angewiesen ist.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 25. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der Bundespräsident:

D euch er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel nach der Chrischona.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für eine Chrischonabahn vom 23. Oktober 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1897, beschließt: Den Herren Dr. R. H o t z - L i n d e r , Job. R o h n e r - Ö r t l y und A. N i e s p e r - M e y e r , handelnd namens eines Initiativkomitees in Basel, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n E i s e n b a h n (teilweise Straßenbahn) von B a s e l (,,Hörnli") über R i e h e n und B e t t i n g e n nach der C h r i s c h o n a unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der sehweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 30 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Basel.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen filr die Teilstrecke Kiehen-Chrischona nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten auf dieser Teilstrecke zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Brdarbeiten an gerechnet, ist die Linie Eiehen-Chrischona zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Für die Teilstrecke Hörnli-Riehen wird der Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft die Fristen bestimmen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für die eine Teilstrecke hat nicht auch den Hinfall der Konzession für die andere Strecke zur Folge.

Art. S. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 9. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig ersteKt.

Art. 10. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Baselstadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 12. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einsehreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 13. Die Gesellschaft übernimmt bloß die Beförderung von Personen, sowie von Gepäck bis auf 50 kg. Gewicht. Zum

311 Viehtransport ist sie nicht verpflichtet. Über die Einrichtung eines Güterdienstes entscheidet der ßundesrat.

Art. 14. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 15. Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle derartigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartemente vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate bestimmt.

Art. 16. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit zunächst nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat zu genehmigen ist. Über die Einführung einer zweiten Klasse entscheidet der Bundesrat.

Art. 17. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für die Beförderung von Personen im Maximum folgende Taxen per Person und per Kilometer zu erheben: auf der Strecke Hörnli-Kiehen 20 Rappen; ,, ,, ,, Riehen-Chrischona 40 Rappen.

Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Abonnementsbilleten zu ermäßigten Taxen nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen verpflichtet.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu zahlen.

Handgepäck ist soweit frei, als es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann ; soweit dafür besonderer Platz in Anspruch genommen wird, sowie für das übrige Gepäck ist die Personentaxe zu bezahlen.

Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse oder der Einrichtung eines Güterdienstes setzt der Bundesrat die Taxen fest, in der Meinung, daß alsdann die vorstehenden Taxen für die höhere Wagenklasse zu gelten haben.

Art. 18. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 19. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

312 Art. 20. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag' abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxeu verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten, oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 22. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb auf der Strecke Riehen-Chrischona gelten die vom Regierungsrate des Kantons Baselstadt durch Beschluß vom 15. September 1897 aufgestellten Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetegebung in Widerspruch stehen.

Art. 23. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Baselstadt gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

6. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendang der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

313 e. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen, -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung, mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige, in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betvag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 24. Hat der Kanton Baselstadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von Basel nach der Chrischona. (Vom 25.

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1897

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39

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30.09.1897

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305-313

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