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Bundesratsbeschluss betreffend

die Benützung der längs der Spiez-Erlenbach-Bahn gelegenen Holzriesen.

(Vom 9. April 1897.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, in der Absicht, den Betrieb der Spiez-Erlenbach-Bahn gegen die durch das Holzriesen, Holzfallen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicherzustellen; nach Anhörung der Regierung von Bern, beschließt:

Art. 1.

Das Reisten von Holz an und über die Spiez-Erlenbach-Bahn und das Holzfällen und Rüsten etc. längs derselben ist an der sogenannten Burgfluh, km. 4,o bis 5,s, Gemeinde Wimmis, nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften gestattet.

Für andere Stellen, wo eine Berechtigung zu Holztransporten au und über die Bahn besteht, gelten diese Vorschriften ebenfalls, sobald die Transporte nicht derart bewerkstelligt werden, daß das Holz stets in der Gewalt der betreffenden Arbeiter bleibt.

Art. 2.

Von den im Bereich der genannten Waldungen vorzunehmenden Waldarbeiter!, wie Fällen, Rüsten, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz oder Roden von Wurzelstöcken ist seitens der Berechtigten der Bahnverwaltung, beziehungsweise dem nächstwohnenden Stationsvorstand, zu Händen des Bahnmeisters 14 Tage vorher Anzeige zu machen. In dieser Anzeige ist auch über Standort, Quantum und Sortiment (Langholz, Klafterholz etc.) des Holzes Auskunft zu geben.

9'25 Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister über den Beginn der Arbeiten darf mit dem Fällen, Ziehen, Roden und Riesen begonnen werden.

Art. 3.

Für diese Arbeiten, welche nur während der Zeit vom 1. Oktober bis Bade April und ohne unnötige Unterbrechung in möglichst kurzer Zeit vorzunehmen sind, gelten nachstehende Vorschriften: a. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Rüsten, Ziehen, Schleifen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Wurzel stocken einzustellen.

b. Den Anordnungen der von der Bahnverwaltung aufgestellten besondern Wärter haben die mit den Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter sich unbedingt zu fügen.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern erschwert oder nicht mehr möglich ist, wie z. B. bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Rüsten, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Stöcken ganz einstellen.

e. In dea Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, daß das gefällte oder gerüstete Holz derart gelagert wird, daß es nicht von selbst in Bewegung kommt und so die Bahn gefährden kann.

Art. 4.

Soweit die Vorschriften der Art. 2 und 3 hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 5.

Die Verwaltung der Spiez-Erlenbach-Bahn erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

BundesWatt. 49. Jahrg. Bd. II.

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Die Verwaltung der Spiez-Erlenbach-Bahn ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die in Betracht fallenden Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 6.

Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Bern mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 7.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 9. April 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Benützung der längs der Spiez-Erlenbach-Bahn gelegenen Holzriesen. (Vom 9. April 1897.)

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Jahr

1897

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14.04.1897

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