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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Warnung.

Das Bank- und Kommissionsgeschäft Gottfried Gottwald & Cie.

in Leipzig offeriert schweizerischen Zeitungen, zur Versendung als Beilage für ihre Abonnenten, ein wöchentliches oder monatliches Unterhaltungsblatt, mit welchem eine Unfallversicherung bei der ,,Urania" in Dresden verbunden ist.

Die Verleger, welche von dieser Offerte Gebrauch machen, handeln gleich der obgenannten Firma als Agenten der ,,Urania", also als Vermittler zwischen dieser Gesellschaft und den zu versichernden Abonnenten. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens Personen, welche in der Schweiz zum unbefugten Beiriebe von Versicherungsunternehmungen behlüflich sind, von Amtes wegen oder auf Klage hin den Gerichten zur Bestrafung Überwiesen werden.

Da die ,,Urania" die Konzession zum Geschäftsbetrieb in derSchweiz nicht besitzt, sind ihre Bemühungen, durch Vermittlung der Firma Gottfried Gottwald & Cie. und gefälliger Zeitungsverleger die Abonnenten schweizerischer Blätter als Versicherte zu gewinnen, als unbefugter Geschäftsbetrieb anzusehen.

Die unterzeichnete Amtsstelle giebt sich der Hoffnung hin, daß die betreffenden Verleger aus diesem Hinweis auf die Natur des ihnen offerierten Geschäftes Veranlassung nehmen werden, sich von demselben fern zu halten.

B e r n , den 10. März 1897.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1895, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Thätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird anfangs Mai die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai ist dieser Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken bei der unterzeichneten Amtsstelle erhältlich.

Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid & Francke in Bern über und ist nur noch zum erhöhten Buchhändlerpreise ·erhältlich.

B e r n , den 13. April 1897.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Bekanntmachung.

Gemäß Art. 2 der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsaß-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensees, vom 18. Mai 1887, dürfen Fanggeräte jeder Art und Benennung nicht zum Lachsfang verwendet werden, wenn die Öffnungen in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben : Geflechte (Körbe, Reusen} und Treibnetze 6 cm.; das Innere der Reusen (Reusenschlupf) 4 cm.

Nach Bewilligung einer erstmaligen Frist von 4 Jahren zur Beseitigung der, obigen Bedingungen nicht entsprechenden Fanggeräte und nachheriger weiterer Duldung derselben, wird nunmehr bekannt gemacht, daß vom 1. Oktober 1897 an nur noch Fanggeräte zum Lachsfang von oben angegebenen Dimensionen, gemäß Art. 2, litt, a, genannter Übereinkunft geduldet werden. Fanggeräte mit kleineren Dimensionen, als erwähnter Artikel vorschreibt, siqd zu konfiszieren und die Besitzer derselben zur Strafverfolgung zu verzeigen.

B e r n , den 6. Januar 1897.

Eidg. Departement des Innern: E. Ruffy.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich. Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzhuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsulat-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbucb.es.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die "Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerhung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbnches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

952 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetrnppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskauzlci.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 18. bis 26. September 1897 veranstaltet die holländische Landwirtschaftsgesellschaft in Haag eine landwirtschaftliche Ausstellung, die u. a. folgende internationale Gruppen enthalten wird: Pferde, Geflügel, Butter, Käse, Maschinen und Geräte.

Anmeldungen sind vor dem 1. August nächsthin an den Sekretär der Gesellschaft, Herrn P. F. L. Waldeck in Loosduinen (Holland), zu richten.

B e r n , den 1. April 1897.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

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1897

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21.04.1897

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