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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzessionen für die Eisenbahnen von Bière nach Morges und von Apples nach L'Isle.

(Vom 16. März 1897.)

Tit.

Die Verwaltungsräte der beiden Eisenbahngesellschaften BièreApples - Morges und Apples - L'Isle stellten mittelst Eingabe vom 2. Dezember 1896 das Gesuch, es möchte in die betreffenden Konzessionen je ein Art. 18 a eingeschoben werden, des Inhalts: da die in Art. 18 aufgestellten Maximaltaxen gegenüber den Taxen der Normalkonzession im Sinne der Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1873 um 50% erhöht seien, so können die Gütertarife nach dem System und den Taxen des sogenannten Reformtarifs erstellt werden unter Erhöhung der Distanzen um 50 5 Das Gesuch wird begründet wie folgt: Die Gütertarife der beiden Bahngesellschaften seien auf Grund derselben Klassifikation und nach den gleichen Grundsätzen erstellt worden, wie die Tarife der Jura-Simplon-Bahn, welche vertraglich den Betrieb beider Linien (Bière-Morges und Apples-L'Isle) übernommen habe. Da die Maximaltaxen in den Artikeln 18 der beiden Konzessionen das Anderthalbfache der Taxen betragen, welche der Jura-Simplon-Bahn in ihrer Konzession gestattet seien, so habe man bei Erstellung der Tarife für die Linien Bière-Apples-Morges und Apples-L'Isle einfach die Distanzen um 50 °/o erhöht und hierauf die entsprechenden Taxen aus dem Gütertarif der Jura-Simplon-Bahn herübernommen. Auf diese Weise habe man allerdings einzelne Taxen erhalten, welche die in Art. 18 der Konzessionen aufgestellten Maxima ein wenig überschritten, andererseits aber auch wieder solche, welche unter jener Limite blieben. Es stelle sich daher das Publikum infolge der Kompensation nicht ungünstiger, als wenn die konzessionsmäßigen Maxima

119 überall zur Anwendung kämen. Da aber immerhin eine Überschreitung der letztern vorhanden sei, so werde das Gesuch um Aufnahme des Eingangs erwähnten Artikels 18 a gestellt.

Wir können das Gesuch in dieser Form nicht unterstützen, da wir es für bedenklich halten, auf die Taxen des sogenannten Reformtarifs, d. h. auf eine Grundlage abzustellen, welche nirgends gesetzlich normiert und daher sehr unsicher ist. Hingegen giebt es zwei andere Wege, um das von den beiden Gesellschaften Gewünschte herbeizuführen 5 man kann entweder in Artikel 18 die Gütertaxen auf die Höhe derjenigen der Normalkonzession (2 und l Rappen) reduzieren und einen Art. 18« beifügen, in welchen!

unter Berufung auf die Botschaft vom 11. September 1873 dem Bundesrate die Kompetenz erteilt würde, für Steigungen über 12 °/oo eine entsprechende Erhöhung der Taxen zu gestatten, oder man kann die in Art. 18 angesetzten Maximaltaxen in dem Maße erhöhen, daß die von den Bahnverwaltungen gewünschte Tarifbildung möglich wird. Der letztere Weg ist deshalb vorzuziehen, weil nur so beiden Verwaltungen in gleichem Maße entsprochen werden kann, da die Steigungen auf Apples-I/Isle geringer sind, ·als auf Bière-Apples-Morges.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, weichern das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, erklärte in seinem Schreiben vom 22. Januar 1897, daß er nichts einzuwenden habe gegen die beabsichtigte Erhöhung der Taxen.

Wir beehren uns daher. Ihnen den nachstehenden Beschluß·entwurf, durch welchen die Maximalgütertaxen der beiden Konzessionen von 3 Rappen für die höchste und 1,5 Rappen für die niedrigste Klasse auf 5,i, beziehungsweise 2,e Rappen erhöht werden, zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten -Hochachtung.

3

B e r n , den 16. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, DerB u n d e s p r ä s i d e n t : Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzessionen der schmalspurigen Eisenbahnen von Bière nach Morges und von Apples nach L'Isle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Verwaltungsräte der Schmalspurbahnen Bière-Apples-Morges und Apples-L'Isle, vom 2. Dezember 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1897, beschließt: 1. In den Konzessionen einer schmalspurigen Eisenbahn von Bière nach Morges vom 21. Dezember 1886 (B. A. S. n. F. IX, 139 ff.)

und einer schmalspurigen Eisenbahn von Apples nach L'Isle vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. n. F. XIII, 253 ff.), wird je im Artikel 18 das erste Alinea dahin geändert, daß die höchste Gütertarifklasse nicht über 5,1 und die niedrigste nicht über 2,6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

2. '' Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzessionen für die Eisenbahnen von Bière nach Morges und von Apples nach L'Isle.

(Vom 16. März 1897.)

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Jahr

1897

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24.03.1897

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118-120

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