314

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Chardonne auf den Mont Pèlerin.

(Vom 25. September 1897.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 erteilten Sie den Herren Gustav Michel, Notar in Vevey, und Konsorten die Konzession für eine Drahtseilbahn von Chardonne auf den Mont Pèlerin.

Mittelst Eingabe vom 1. Juli dieses Jahres stellten die Konzessionäre das Gesuch, es möchte die Konzession dahin geändert werden, daß der untere Endpunkt der Drahtseilbahn von Chardonne nach Vevey verlegt würde. Dem Gesuche waren die vorgeschriebenen Vorlagen für die projektierte Verlängerung beigegeben, welchen wir folgendes entnehmen : Die untere Endstation solle nach Vevey an den Punkt verlegt werden, wo die Straße nach Châtel-St.-Denis von der Straße Lausanne-Vevey abzweigt. Die Verlängerung berühre Territorium der Gemeinden Chardonne, Corseaux, Corsier und Vevey. Statt auf Cote 600 komme nun die untere Endstation auf Cote 390 zu liegen; da der obere Endpunkt sei, betrage die Höhendifferenz 423,5 Meter. Die Schienenlänge der ganzen Strecke belaufe sich auf 1573 Meter, die horizontale Länge auf 1508 Meter.

Die durchschnittliche Steigung werde zu 26,9 % angenommen.

Es seien zwei Zwischenstationen vorgesehen : àie eine in Chardonne auf Cote 595 zur Bedienung von Chardonne und Jongny, die andere ungefähr auf Cote 504 für den obern Teil des Dorfes Corseaux.

315

Die Bahn und das Material sollen nach dem System BücherDürrer, ohne Zahnrad, erstellt werden, wie die Bürgenstock-, Stanserhornbahn u. a. Als bewegende Kraft komme Elektricität ö zur Verwendung, zu deren Erzeugung in der Mitte der Bahn ein Motor erstellt werde.

Die Kosten der ganzen Linie Vevey-Mont Pèlerin werden auf Fr. 500,000 pro km., d. h. auf total Fr. 754,000, veranschlagt.

Das Gesuch wurde dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Vernehmlassung mitgeteilt, worauf dessen Departement der öffentlichen Arbeiten unterm 19. August abhin geltend machte, die Vorlagen seien unvollständig. Der Situationsplan sei nur ein Croquis ; man möge denselben den Konzessionären zurücksenden und sie einladen, einen ändern Plan vorzulegen, in welchem das Tracé auf einem Katasterplan-Auszug eingetragen sei, unter genauer Angabe der Grenzen der Grundstücke, der Wege und Straßen, mit katastermäßigen Bezeichnungen und Angabe der Expropriationsgrenzen. Diese und einige weitere aufgestellte Forderungen ließen erkennen, daß das Departement der öffentlichen Arbeiten einen Plan im Auge hatte, wie er jeweilcn beim Beginn des Expropriationsverfahrens und des Baues vorzulegen ist, weshalb es darauf aufmerksam gemacht wurde, daß es sich einstweilen nur um die prinzipielle Frage handle, ob die bereits konzessionierte Linie abwärts nach Vevey verlängert werden dürfe, wozu die Konzessionäre lediglich die in Art. 3 der Verordnung zum Eisenbahngesetz verlangten Vorlagen zu machen hätten.

Mit Schreiben vom 13. September 1897 antwortete dann das Departement der öffentlichen Arbeiten, daß. es gegen die projektierte Verlängerung prinzipiell keine Einwendungen erhebe.

Auch wir haben keine Bedenken, dem Gesuche zu entsprechen, weshalb wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

o B e r n , den 25. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

D euch er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

316 (Entwurf.")

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Chardonne auf den Mont Pèlerin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Gustav Michel und Konsorten in Vevey vom 1. Juli 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1897, ^ besehließt: 1. Die den Herren Gustav Michel, Notar, Eugen Michel, Besitzer des Grand Hôtel de Vevey, Fernand Chollet, Kaufmann, und Gilliéron
erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn auf den Mont Pèlerin wird dahin geändert, daß der Ausgangspunkt von Chardonne nach Vevey verlegt wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Chardonne auf den Mont Pélerin. (Vom 25. September 1897.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1897

Date Data Seite

314-316

Page Pagina Ref. No

10 018 021

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.