558

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1898.

(Vom 26. Oktober 1897.)

Tit.

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1898 vorzulegen und mit nachstehenden Erläuterungen zu begleiten. Vorausgeschickt sei, daß unsere Vorlage ganz auf dem Boden des geltenden Gesetzes steht, da den Änderungen, welche möglicherweise noch im Laufe dieses Jahres bei Anlaß der in Aussicht genommenen Gesetzesrevision beschlossen werden, im jetzigen Zeitpunkte selbstverständlich nicht schon Rechnung getragen werden kann.

1. Einnahmen.

Ad b, "Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum" Im Jahreszeitraum vom 1. September 1896 bis 1. September 1897 wurden abgesetzt: Weinsprit 3,566 Metercentner Primasprit Kahlbaum 2,629 ,, ,, anderer 4,996 ,, Fein- und Rohsprit 52,093 ,, 63,284 Metercentner.

Dementsprechend stellen wir folgende Verkaufsmengen in das Budget pro 1898 ein:

559

Weinsprit . . . . 3,600 q. à Primasprit Kahlbaum 2,400 ,, ,, ,, anderer . 4,800 ,, ,, Fein- und Kohsprit . 52,200 ,, ,, Total 63,000 q. à

Fr. 175. -- = ,, 173. -- = ,, 170. -- == ,, 167. -- = Fr. 167. 91 = oder rund

Fr. 630,000 ,, 415,200 ,, 816,000 ,, 8,717,400 Fr. 10,578,60~Ö ,, 10,580,000

Ad c. ^Verkauf von denaturiertem Sprit und von Fuselöl."

Vom 1. September 1896 bis 1. September 1897 verkaufte die Verwaltung 39,986 Metercentner absolut und 949 Metercentner relativ denaturierten Sprit. Da die Verwendung absolut denaturierten Sprits eine beständige Zunahme aufweist, so sehen wir für das Jahr 1898 einen Verkauf vor von 40,800 q. à Fr. 48 = Fr. 1,958,400 Hiervon ab : für Rabatte bei Großbezügen ,, 3,000 Fr. 1,955,400 Den Absatz an Sprit zur relativen Denaturierung budgetieren wir mit . . 1,200 ,, ,, ,, 44 = 52,800 fl Den Erlös aus Fuselöl mit 30 ,, ,, ,, 48 = ,, 1,440 42,030 q.

à Fr. 2,009,640 oder rund ,, 2,010,000 Nach den bis jetzt vom Bundesrat aufrechterhaltenen Grundsätzen würde der Verkaufspreis für die absolut denaturierte Ware gemäß folgender Rechnung rund Fr. 46 per q. betragen : Ankauf des Sprits loco Depot und inklusive Lager(Fr. 1,381,932) ,, 0,, _ verlust 42,000- F r - 3 2 ' 9 0 fT^r "l 74 8701 Ankauf der Denaturierungsstoffe -- 4 0 nflO * ^' "^ Zusagen

(Pr

'fffff^ 42,ÜUU

^^6 ,, 2.30 ,, 4. 05

Verkehrsfrachten Anteil an den Kosten der Verwaltung Anteil an den Kosten der Verzinsung des Betriebs- und Baukapitals . .· ,, Anteil an den Kosten der Amortisation des Baukapitals ,, Anteil an den Kosten des Unterhalts der Lagerhäuser etc. ,, Aufrundung ,, Total Fr.

-- .45 1. 85 --. 20 --. 09 46. --

560 Nachdem indessen die Bundesversammlung in Bestätigung einer schon früher von ihr befolgten Praxis den von uns pro 1897 nach den gleichen Prinzipien auf Fr. 47 berechneten Verkaufspreis zur Deckung eines Teils der Amortisation des Expropriationskapitals auf Fr. 49 erhöht hat, halten wir uns für gebunden, pro 1898 aus denselben Motiven einen Preis von Fr. 48 in Vorschlag zu bringen.

Ad d. ^Verkauf von Holzgebinden.^ Der Absatz von Fässern unterliegt bekanntlich großen Schwankungen und entzieht sich somit jeder zuverlässigen Budgetierung.

Das letztjährige Ergebnis berücksichtigend, stellen wir eine Einnahme von Fr. 50,000 ein. Die bezüglichen Ausgaben beziffern wir mit dem nämlichen Betrag, da der Verkauf der Gebinde annähernd zu den Selbstkostenpreisen stattfindet.

Ad e. ^Monopolgebühren auf Qualitälsspirituosen und ändern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln."1 Im Zeiträume vom 1. August 1896 bis 1. August 1897 ergaben die MonopolgebUhren eine Netto-Einnahme von rund Fr. 640,000.

Da auch die Einnahmen aus diesem Titel stark variieren und es uns angemessen erscheint, den möglichen Schwankungen nach unten Rechnung zu tragen, budgetieren wir die Monopolgebühren pro 1898 mit: Bezügen an der Grenze Fr. 620,000 Bezügen im Innern ,, 10,000 Fr. 630,000 ,, 30,000

abzüglich Rückerstattungen Netto

Fr. 600,000

2. Ausgaben.

Ad a. ^Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum."Den inländischen Brennereien ist für die Campagne 1897/98 die Lieferung von 28,797 Hektolitern oder 24,512 Metercentnern Rohspiritus aus einheimischen Kartoffeln und Körnerfrüchten Übertragen. Wir betrachten diese Lieferung nach Quantum und Preis als den Bezug pro 1898, lassen also nicht nur die Modifikationen, welche eine Gesetzesrevision hinsichtlich der Produktionsmenge bringen kann, sondern auch die Herabsetzung der Übernahmspreise außer Betracht, die ohne Änderung des jetzigen Rechts für einen

561 Teil der Inlandserzeugung bei Anlaß der Erneuerung der Mehrzahl der bestehenden Lieferungskontrakte für die zweite Hälfte des Budgetjahres eintreten wird. Es scheint uns bei der Unsicherheit, welche in beiden Richtungen noch herrscht, am zweckmäßigsten, für unser Budget den Statusquo zur Grundlage zu nehmen.

Von den erwähnten 24,512 q. werden cirka 4000 q. als Rohspiritus verkauft; die übrigen 20,512 q. sind zu rektifizieren und ergeben cirka 20,270 q. Fein- und Sekundasprit und 30 q. Fuselöl.

Die Differenz von 212 q. bildet den Rektifikationsverlust.

Der Bezug ausländischer Sprite ist durch abgeschlossene Kontrakte mit ausländischen Firmen sozusagen für den ganzen Bedarf sicher gestellt. Einen ungedeckten kleinen Rest an Primasprit budgetieren wir zum Tagespreis.

Im ganzen ergiebt sich uns danach für die Beschaffung des Trinksprits pro 1898 folgende Berechnung: Beschaffung der Inlandsware.

Übertrag des mutmaßlichen Vorrats ab 1897 : Fr.

4280 q. à Fr. 89.10 Bezüge im Jahre 1898: 24,512 q. à Fr. 87. 20 2,137,446 Frachtauslagen für den Transport des Spiritus aus den Brennereien in die Depots, beziehungsweise in die Rektifikationsanstalt, sowie für den Rücktransport der Leergebinde zu den Brennereien (Fr. 1. 65 per q.)

40,445

Fr.

381,348

2,177,891 2,559,239 Ab: Übertrag des Vorrats pro Ende 1898: 4200 q.

à Fr. 88. 89 .

373,338 2,185,901

Hierzu: Heizmaterialien, Chemikalien, Reinigungsmaterialien etc. zur Rektifikation von 20,512 q. à Fr. 1. 70

34,870 2,220,771

Hiervon ab, weil nicht den Trinkkonsum betreffend: 30 q. Fuselöl à Fr. 90. 59 per q. . . . . . .

Bleiben Übertrag

2,718 2,218,053

562 Fr.

Übertrag 2,218,053

Beschaffung der Auslandsware.

Fr.

Übertrag des mutmaßlichen Vorrats ab.1897: 1,542 q- à Fr. 64. 20 98,996 Weinsprit . .

207,770 Primasprit . .

3,489 n T) ·n 59. 55 24,770 ·n Ï) T) 48. 66 1,205,308 Feinsprit .

Bezüge pro 1898 : Weinsprit . . . 3,600 ·n y> ·n 60. 75 218,700 Primasprit 6,000 ·n ·n ·n 55. 25 331,500 Feinsprit . . . 54,000 ·n ·n ·n 48. 24 2,604,900 93,401 q- à Fr. 49. 97 4,667,174 Ab: Übertrag auf denaturierte Ware 40,695 n ·n ·n 48. 37 1,968,417 52,706 q. à Fr. 51. 20 2,698,757 Ab: Übertrag des Vorrats per Ende 1898: Fr.

Weinsprit 1,527 q. à Fr. 61. 78 94,338 Primasprit 2,260 ,, ,, ,, 56.

56.83 83 128,436 Feinsprit 10,030 ,, 48. 37. 485,151 707,925 1,990,832 Total oder rund

4,208,885 4,210,000

Ad b. ^Beschaffung von denaturiertem Sprit und von Fuselöl."B e s c h a f f u n g v o n d e n a t u r i e r t e m Sprit.

Übertrag des mutmaßlichen Vorrats ab 1897 : Ï1'.

4059 q. à Fr. 34. 62 140,523 Bezüge pro 1898: 40,695 q. à Fr. 33. 77 (Fr. 48. 37 minus Fr. 14. 60 Zolldifferenz zwischen denaturiertem Sprit u n d Trinksprit) . . . . 1,374,270 Denaturierungsstoffe : 1305 .q. à Fr. 134 174,870 Übertrag

1,689,663

563 Übertrag Ab : Übertrag des Sprit Vorrats per Ende 1898 : 3925 q., undenaturiert, à Fr. 33. 85 . .

Fr.

1,689,663

Fr.

132,861 1,556,802

B e s c h a f f u n g des Fuselöls.

Übertrag aus Rubrik a: 30 q. à Fr. 90. 59 . . . .

2,718

Total 1,559,520 oder rund 1,560,000 Ad d.


riVerkehrsfrachten.

Die Frachten auf den zum Füllen eingelangten leeren Fässern ·und auf den Speditionen der Bestellungen von den Depots zu den .'Spritbezügern betragen auf: Fr.

Fr.

63,000 q. Trinksprit à Fr. 1. 80 per q. .

113,400 42,000 q.denaturiertem SpritaFr.2.30 perq.

96,600 210,000 .Ad e. ^Verwaltung."· Centralverwaltung.

Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Centralverwaltungsgebäudes . . .

Beleuchtung, Heizung und Reinigung des .Chemiegebäudes

8,300 2,700 11,000

.Besoldungen per Ende 1897: Fr.

33 Beamte 127,600 'Gehaltsaufbesserungen . . .

5,800 Vorübergehende Aushülfe und .Unvorhergesehenes . . .

2,600 JLOU,VJUU

'Reisespesen Bureaukosten und Drucksachen .

·Bibliothek .

Laboratorium .

Inventar und Verschiedenes . .

8,000 20,000 1,500

3,500 4,800

..

,Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

o07< 5CAn ÖUU

-iJ.8*l,8UU o \ finn 39

564

Ab : Mieteinnahme aus der Wohnung im Chemiegebäude .

Pachtzins des Gartenlandes daselbst . .

Übertrag Fr.

400 300

Pr.

184,800

700

184,100 Brennereikontrolle.

Besoldungen für 9 Controleure pro Ende 1897 33,400 Aufbesserungen 1,000 Reisespesen u n d Verschiedenes . . . .

15,000

49,400.

Lagerspesen, Lager- und R e k t i f i k a t i o n s verwaltung.

Regiedepots.

Delsberg.

Besoldungen und Löhne per Ende 1897 : FrBesoldungen 32,560. -- Löhne 9,855.-- Aufbesserungen (Besoldungen Fr.

Löhne Fr. 1000)

Fr.

42,415. --

1340, 2,340. --

44,755. -- Camionnage, Assekuranz, Bureaukosten, Drucksachen, Heizung, Inventar und Verschiedenes 10,000. -- 54,755. -- Ab : Einnahmen an : Faßrepavaturkosten Pachtzinsen

331. 50 23.50

355. -- 54,400. -- Übertrag

54,400. --

233,500»

565 Übertrag

Fr.

54,400. --

Fr.

233,500

Bnrgdorf.

Besoldungen und Löhne per Ende 1897 : Fr.

Besoldungen 16,300.-- Löhne 3,102.50 19,402. 50 Aufbesserungen (Besoldungen Fr. 500, Löhne Fr. 365) .

865. -- 20,267. 50 Camionnage, Assekuranz, Bureaukosten, Heizung, Inventar und Verschiedenes 6,000. -- 26,267. 50 Ab: Einnahmen an: Fr.

Faßreparaturkosten. 303. 50 Rückerstattungen von Feuerversicherungsprämien . . . . 750. -- Miet- u. Pachtzinsen 114. -- 1,167. 50 25,100. -- Romanshorii.

Besoldungen und Löhne per Ende 1897 : Fr.

Besoldungen 15,000.-- Löhne 7,847.50 22,847. 50 Aufbesserungen (Besoldungen Fr. 700, Löhne Fr. 1000) . 1,700. -- 24,547. 50 Camionnage,Assekuranz, Bureaukosten und Drucksachen, Heizung, Inventar und Verschiedenes 10,000. -- Kellermiete an die N. 0. B. . 1,500. -- 36,047. 50 Übertrag 36,047. 50 79,500. -- 233,500

566 Fr.

Übertrag 36,047. 50

Fr.

79,500. --

Fr.

233,500

Ab : Einnahmen an : Faßreparaturkosten . 497.50 Rückerstattungen von Feuerversicherungsprämien . . . . 665. -- Miet- und Pachtzinsen 1485. -- 2,647. 50 33,400. --

Mietdepots.

Aaran.

Miete, Verwaltung und Arbeitsleistungen Assekuranz Camionnage, Waggebühren etc. .

Fr.

11,000 1,250 900 13,150

A b : Einnahmen an Faßreparaturkosten

50 13,100. --

Miete, Verwaltung leistungen Assekuranz Verschiedenes

und

Basel.

Arbeits12,500 900 320 13,720

Ab: Einnahmen an Faßreparaturkosten

20 13,700. --

Bachs.

Miete, teilweise Assekuranz, Verwaltung, Arbeitsleistungen und Bureaukosten Mehrprämie für Feuerversicherung .

2,940 680 3,620

Übertrag

3,620 139,700. --

233,500

567 Übertrag Ab : Einnahmen an Faßreparaturkosten

Fr.

Fr.

Fr.

3,620 139,700. -- 233,500 20 3,600. -- 143,300

Kosten der Konferenzen mit den Kantonsdelegierten, Expertisen u. dergl Vergütung an Finanz-, Zoll- und Postverwaltung . . .

5,000 43,200 425,000

Letzterer Posten von Fr. 43,200 setzt sich zusammen wie folgt: Vergütung an die Finanzverwaltung für Besorgung des Fr.

Kassadienstes durch Herrn Wildbolz 1,200 Vergütung an die Zoll- und Postverwaltung für Durchführung des Grenzdienstes (5 °/o von Fr. 620,000 Monopolgebühren an der Grenze -j- 220,000 Ausfuhrvergütungen = 840,000) 42,000 Zusammen

43,200

Ad f. ^Verzinsung."· An Zinsen sind zu bezahlen zu je 3Va °/o : Fr.

a. Auf dem Restbetrag von Fr. 1,180,000 des Anleihens von 1888 41,300 o. Auf dem Restbetrag von Fr. 1,500,000 des Anleihens von 1893 beim Eisenbahnfoods 52,500 93,800 33,800

Ab: Aktivzinse

60,000 Ad g. ^Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen."Ob und in welchem Maße die mit Frankreich dieses Jahr vereinbarte gegenseitige Kontrolle im Getränkeverkehr die schweizerische Ausfuhr an alkoholischen ,,Erzeugnissen beeinflussen wird, ist nicht zum voraus zu bestimmen. Wir rechnen pro 1898 mit einem Export von 2100 Metercentnern à Fr. 105 per q., macht Fr. 220,500 oder rund

Fr. 220,000

568 Für Rubrik ,,Unterhalt etc."1 sehen wir eine Ausgabe vor von Fr. 25,000 ohne diesbezüglich Anlaß zu besondern Bemerkungen zu haben.

Der aus vorliegendem Budget resultierende Gewinn von Fr.

5,893,000 (Fr. 6,483,000 minus Fr. 590,000) würde die Verteilung von annähernd Fr. 2. 01 per Kopf der Bevölkerung gestatten. Wir sehen indessen nur eine Repartition von Fr. 2 per Kopf (Fr. 5,866,668) vor und bringen den Rest mit Fr. 26,332 als Saldo auf neue Rechnung in Ausgang. Der Betrag von Fr. 5,866,668 wäre in nachstehender Weise unter die Kantone zu verteilen : Fr.

Zürich 678,112 Bern 1,078,810 Luzern 271,444 Uri 34,570 Schwyz 100,756 Obwalden 30,060 Nidwaiden 25,040 Glarus 67,588 Zug 46,246 Freiburg 239,058 Solothurn . >< ' 171,418 Baselstadt 148,490 Baselland 124,308 Schaffhausen 75,752 Appenzell A.-Rh 108,384 Appenzell I.-Rh 25,808 St. Gallen 458,734 GraubUnden 192,470 Aargau 387,668 Thurgau 210,242 Tessin 253,892 Waadt 502,594 Wallis .

203,674 Neuenburg 218,074 Genf 213,476 Total

5,866,668

Wir bitten Sie, dem nachstehenden Betriebsbudget reit einer Einnahme von Fr. 13,243,000, einer Ausgabe von Fr. 6,760,000, einem Einnahmenüberschuß von Fr. 6,483,000 und einem zur Ver-

569 teilung verfügbaren Reingewinn von Fr. 5,866,668 Ihre Genehmigung zu erteilen und ergreifen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26.. Oktober 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

«H -3

o

(Entwurf.)

Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1898.

Rechnung 1896.

Fr.

Budget

1897.

Fr.

88.13 pro memoria 10,509,762. 56 10,080,000 1,994,268.44 49,179.-- -

1,880,000

Budget 1898.

Fr.

1. Einnahmen.

a. Saldovortrag aus dem Vorjahre 3,000 b. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum . . . . 10,580,000 c. Verkauf von denaturiertem Sprit und von Fuselöl . . . . 2,010,000

75,000

d. Verkauf von Holzgebinden

697,755.18 36,440.33

660,000 35,000

e. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln : Bruttoeinnahmen Fr. 630,000 Ab: Rückerstattungen ,, 30,000

661,314.85

625,000

13,214,612.98

12,660,000

50,000

600,000

Total

13,243,000

B;udget 1898.

Fr.

Rechnung 1896. Budget 1897.

Fr.

Fr.

2. Ausgaben.

4,240,280. 80 1,615,690.89 45,678. 29 207,444. 77

4,110,000 1,460,000 75,000 197,000

169,100. 28 45,639. 50 118,939. 45

178,900 50,000 137,100

5,513. --

4,300

46,200. -- 385,392. 23 119,058.05

44,700 415,000 110,000

207,077. 05

220,000

13,718. 69

25,000

6,834,340.77

6,612,000

a.

b.

c.

d e.

Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum . .

Beschaffung von denaturiertem Sprit und von Fuselöl . . .

Ankauf von Holzgebinden Verkehrsfrachten . .

. . .

. . .

Verwaltung : 1. Central Verwaltung Fr. 184,100 2 . Brennereikontrolle . . . .

. . . . ., 49,400 3. Lager- und Rektifikationsverwaltung . . ,, 143,300 4. Konferenzen mit Kantonsdelegievten, Ex5,000 pertisen u dergl. .

. . . « 5. Vergütung an Finanz-, Zoll- und Postver43,200 waltun 0 " .

.

.

4,210,000 1,560,000 50,000 210,000

425,000 60,000 g. Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen h. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Lagerhäuser, der Rektifikationsapparate, der Reservoirwagen, der Kontrolleinrichtungen e t c .

. .

. . . .

220,000 25,000 6,760,000

üt

-3 tO

Rechnungj1896.

Budget 1897.

Fr.

Fr.

Budget

1898.

Fr.

3. Abschluß.

13,214,612.98 12,660,000 6,834,340.77 6,612,000 6,380,272.21

Summa der Einnahmen Summa der Ausgaben

6,048,000 Einnahmenüberschuß

13,243,000 6,760,000 6,483,000

4. Verwendung des Einnahmeniiberschusses.

590,000. -- 166,514. 79 5,602,667.94 21,089.48

590,000 25,000 5,430,000 3,000

Anleihensamortisation 590,000 Tilgung einesTeilsd. Kapitalausgaben fürLagei-hauseinrichtungen etc. promemoria Verteilung des verfügbaren Gewinnes an die Kantone . . . .

5,866,668 Saldovortrag auf das folgende Jahr 26,332

6,380,272.21

6,048,000

6,483,000

573

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Oberaufsicht des Bundes über die Porstpolizei.

die

(Vom 26. Oktober 1897.)

Tit.

Durch die Abstimmung des Volkes und der Stände, vom 11. Juli 1897, hat der Art. 24 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 folgende Fassung erhalten: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über den Wasserbau und die Forstpolizei.a Infolgedessen ist das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, einer Revision zu unterwerfen. Da aber bis zur Inkrafttretung des neuen Gesetzes geraume Zeit hingehen wird und es anderseits im Interesse des schweizerischen Forstwesens und insbesondere auch in demjenigen der bisher ganz oder teilweise der Bundesaufsicht nicht unterstellt gewesenen Kantone liegt, daß der Art. 24 der Verfassung in seinem jetzigen Wortlaut möglichst bald zum Vollzug gelange, so legten wir uns die Frage vor, ob dies nicht durch einen Bundesbeschluß thunlich wäre, welcher das oberwähnte Bundesgesetz transitorisch, bis ein revidiertes Gesetz an dessen Stelle getreten, vollziehbar erklärt.

Gegen ein derartiges Vorgehen dürften kaum ernstliche Einwendungen zu erheben sein, indem es sich dabei nur darum handelt, ein bereits bestehendes Gesetz gemäß der neuen Bestimmung der Bundesverfassung transitorisch auf ein Gebiet auszudehnen, welchem bis dahin die Wohlthat dieses Gesetzes nicht zu gute kam.

574

Das fragliche Gesetz selbst besteht seit vollen 21 Jahren in Kraft; dessen Durchführung ist keinen Anständen von Bedeutung begegnet; es hat sich in den betreffenden Kantonen eingelebt und Anerkennung gefunden. Es darf daher vorausgesetzt werden, daß dessen vorübergehende Anwendung im Gebiete der ganzen Schweiz allgemeine Billigung finden wird, und dies namentlich auch in denjenigen Kantonen und Kantonsteilen, die bisher außer dem eidgenössischen Forstgebiet lagen, in welchen am 11. Juli 1897 114,723 Stimmen oder 70 % für Revision des Artikels 24 der Bundesverfassung abgegeben wurden, und nur 49,663 oder 30 % dagegen, während in sämtlichen Kantonen 156,102 mit Ja (64 %) und 89,561 (36 %) mit Nein gestimmt.

Das bisherige Gesetz, dessen Geltungsgebiet nur das Hochgebirge umfaßte, bedarf indes, um dasselbe bis zu einer gründlicheren Revision in Übereinstimmung mit dem revidierten Art. 24 der Bundesverfassung zu bringen, einiger Abänderungen, die jedoch nur folgende wenige Artikel betreffen : a. Der erste Artikel erhält folgende Fassung : ,,Der Bund übt die Oberaufsicht über die Forstpolizei aus.a b. Der Artikel 2 fällt weg.

c. Im Artikel 3 werden folgende Worte gestrichen : ,,Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes10.

d. Ebenso im Artikel 7 die Worte : ,,und Kantonsteilo, die dem eidgenössischen Forstgebiete angehören11.

Da mit der von uns beantragten Inkrafttretung des Bundesgesetzes über die Forstpolizei diejenigen Kantone, die bisher ganz odor teilweise außer dem eidgenössischen Forstgebiet lagen, in den vollen Genuß der durch das Gesetz zugesicherten Bundesbeiträge gelangen, so könnte es sich fragen, ob dieselben bereits jetzt den an den Bezug derselben geknüpften Bedingungen eine hinreichende Genüge zu leisten im Falle seien.

Es kann dies bei fast sämtlichen fraglichen Kantonen bejaht werden, indem bis auf zwei derselben (Basel-Stadt und Genf), deren Waldareal ein sehr unbedeutendes ist, und zwei andere, größere (Basel-Landschaft und Thurgau) alle Kantone Forstgesetze, ein wissenschaftlich gebildetes höheres Forstpersonal und geschultes Unterpersonal in ziemlich hinreichender Anzahl besitzen. Die öffentlichen Waldungen der meisten dieser Kantone sind vermessen und über dieselben Wirtschaftspläne entworfen, die waldschädlichen Dicnstbarkeiten in denselben ganz oder zürn Teil abgelöst und die nachteiligen Nebennutzungen aufgehoben oder reguliert etc.

575

Dagegen werden in mehrern dieser Kantone die oft sehr ausgedehnten Privatwaldungen nicht genügend oder gar nicht überwacht, und dürfen selbst solche Waldungen, die den Charakter von Schutzwaldungen tragen, nach Belieben des Eigentümers derselben behandelt und sogar zu anderm Kulturlande umgewandelt werden.

Gerade für diese Kantone ist es von großer Wichtigkeit, daß dem abgeänderten Artikel 24 der Verfassung baldmöglichster Vollzug gegeben werde, um weitern gemeinschädlichen Abholzungen und Urbarisierungen Einhalt zu thun.

Was die so wichtigen Aufforstungen zur Neuanlage von Schutzwaldungen betrifft, so kann in allen bisher außer dem eidgenössischen Forstgebiet gelegenen Kantonen und Kantonsteilen damit begonnen werden, sobald ein Bundesgesetz über die Forstpolizei für die ganze Schweiz in Kraft getreten sein wird, indem das hierzu erforderliche Kulturmaterial vorhanden ist oder leicht beschafft werden kann und denjenigen wenigen Kantonen, die jetzt noch keine kantonalen Förster besitzen, bis zur Frühlingskulturzeit 1898 hinreichend Zeit gegeben ist, solche anzustellen, welchen dann auch die Leitung dieser Aufforstungen anvertraut werden kann.

Schließlich noch die finanzielle Konsequenz eines Bundesbeschlusses im beantragten Sinne berührend, ist zu bemerken, daß dadurch vorläufig nur eine Mehrausgabe von ca. Fr. 67,000 veranlaßt und der in unserer Botschaft vom 14. November 1893, betreffend Revision des Art. 24 der Bundesverfassung, hierfür angegebene Betrag von Fr. 100,000 wahrscheinlich erst in einigen Jahren erreicht würde.

Gestützt auf die obigen Auseinandersetzungen empfehlen wir Ihrer hohen Behörde beistehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluß zur Annahme und versichern Sie zugleich, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Oktober 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmann.

576

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des abgeänderten Artikels 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 1897, beschließt: Art. 1. Die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 wird auf das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt.

Diese Maßnahme ist nur als eine transitorisch gefaßte zu betrachten bis zur Revision des obcitierten Gesetzes.

Art. 2. Das Gesetz vom 24. März 1876 wird infolgedessen wie folgt abgeändert : a. Der erste Artikel erhält folgende Fassung: ,,Der Bund übt die Oberaufsicht über die Forstpolizei aus."

b. Der Artikel 2 fällt weg.

c. Im Artikel 3 werden folgende Worte gestrichen: ,,Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes fallen"1.

d. Ebenso im Artikel 7 die Worte : ,,und Kantonsteile, die dem eidgenössischen Forstgebiete angehören"1.

577

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbesehlüsse gegenwärtigen Bundesbeschluß zu veröffentlichen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1898. (Vom 26. Oktober 1897.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1897

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558-577

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