197

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 16. Januar sucht der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft vom Bahnhof zur Stadt Cossonay um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang der genannten 1224 m.

langen Drahtseilbahn samt Betriebsmaterial und Zubehörden, einschließlich des Dienst- und Büffettgebäudes, für einen Betrag von Fr. 200,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines 4 °/o Anleihens vom gleichen Betrage, welches zur Konsolidierung schwebender Schulden und zur Deckung der Kosten für die Vollendung und teilweise Rekonstruktion der Linie verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Verpfändungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ausetzung einer mit dem 6. Februar nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Januar 1897.

2

[ /i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

198

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Pharmaceuten.

Im Laufe des Jahres 1897 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden : I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 24., 25. und 26. März.

B. Herbstsession: am 20., 21. und 22. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrsession: am 18., 19. und 20. März.

B. Herbstsession: am 16., 17. und 18. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Maturitätsprogramm und Prüfungsregulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern, die Anmeldungsformulare durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Zu den nämlichen Terminen werden für diejenigen Schüler höherer Realschulen, welche unter Ziffer 2 der Vollziehungsbestimmungen zu den Maturitätsprogrammen fallen (Anhang zu der ,,Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen" vom 19. März 1888), die Ergänzungsprüflingen abgehalten. Diese Ergänzungsprüfungen erstrecken sich über die s ä m t l i c h e n durch das Programm I A vorgeschriebenen Sprachen. Im übrigen gelten für dieselben ebenfalls die Vorschriften des Prüfungsregulativs vom 1. Juli 1891.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1897.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Geiser.

199

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1897 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstellend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüf ungen statt : I. A n d e r T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 20. und 21. April.

B. Am 18. und 19. Oktober.

II. An der Tier a r z n e i s c h u l e Bern: A. Am 23. und 24. April.

B. Am 22. und 23. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a ch t - Z U r i eh , den 1. Januar 1897.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Veredlungsverkehr.

Bekanntmachung.

Infolge der Wahrnehmung, daß häufig Waren aus der Schweiz zur Veredlung nach dem Ausland gesandt werden, ohne daß vom Versender die Abfertigung mit Freipaß behufs zollfreier Rückkehr nachgesucht wurde, was dann bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware deren Verzollung zur Folge hat, sieht sich die unterzeichnete Direktion veranlaßt, den Interessenten das vom schweizerischen Bundesrat unterm 6. Dezember 1894 erlassene Regulativ über den Veredlungsverkehr in Erinnerung zu bringen und namentlich auch die Uhrenindustriellen auf dasselbe aufmerksam zu machen.

Artikel 3 dieses Regulativs bestimmt, daß zur Freipaßabfertigung von Waren, welche zu r V e r e d l u n g aus dem A u s l a n d e n a c h der S c h w e i z verbracht werden, um nach erfolgter Veredlung zur Wiederausfuhr nach dem Auslande zu gelangen, sowie

200

für solche, welche zum gleichen Zwecke aus der S c h w e i z n a c h dem A u s l a n d e ausgeführt werden, um in veredeltem Zustande wieder nach der Schweiz zurückzukehren, eine besondere Bewilligung der Oberzolldirektion, bezw. des Zolldepartements, einzuholen ist, sofern nämlich auf Zollbefreiung Anspruch erhoben wird.

Auf Verzollungen, welche infolge Außerachtlassung der Vorschriften über den Veredlungsverkehr stattgefunden haben, kann die Behörde nicht zurückkommen.

B e r n , den 11. Januar 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung betreffend

die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr von italienischen und spanischen Weinspeoialitäten.

Gemäß der diesseitigen Bekanntmachung vorn 12. Juni 1896.

werden zufolge den handelsvertraglichen Vereinbarungen mit Italien und Spanien die alkoholreichen Weinspecialitäten dieser Länder, nämlich : Marsala-, Malvasia-, Moscato-, Vernaccia-, ferner Malaga- und Xeres- Wein in Fässern, bis auf eine Alkoholstärke von 18 ° zum Zolle von Fr. 3. 50 per q ohne Monopolgebühr und Zollzuschlag zugelassen, sofern als Ausweis für die Herkunft jeder der genannten Weinspecialitäten von über 15 ° Alkoholgehalt bei der Einfuhr ein Ursprungszeugnis der zuständigen Ortsbehörde des Versandortes vorgelegt wird.

Zur Vermeidung von Anständen sehen wir uns veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung durch die Erläuterung zu ergänzen, daß unter ,,Versandort" der Ort der ursprünglichen Herkunft bezw.

der Produktion verstanden wird und daß daher die Ursprungszeugnisse von der Behörde des Produktionsortes ausgestellt sein müssen.

B e r n , den 12. Januar 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

201

Bekanntmachung.

Nach dem Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 und den einschlägigen Erlassen des Bundesrates, im besondern nach dem Bundesratsbeschluß vom '20. November 1894, betreffend die Umschreibung der aus dem eidgenössischen Alkoholgesetz erfließenden Monopolpflicht, ist dieser letztern auch das Brennen ausländischer Wachholderbeeren unterstellt.

Dem unterzeichneten Departement ist aber zur Kenntnis gekommen, daß solche Beeren da und dort zur Herstellung von Branntwein Verwendung finden, ohne daß die dazu erforderliche Bewilligung der Alkoholverwaltung eingeholt und die zu erlegende Monopolgebühr bezahlt wird.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die bezüglichen Vorschriften der oben angeführten Beschlüsse mit dem Bemerken in Erinnerung zu rufen, daß die Organe der Alkoholverwaltung angewiesen sind, gegen Zuwiderhandelnde nach Maßgabe der Gesetze einzuschreiten.

B e r n , den 30. Dezember 1896.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

In den Tagen vom 4. bis 9. Mai 1897 veranstaltet die k. k.

Landwirtschaffsgesellschaft in W i e n einen III. i n t e r n a t i o n a l e n l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Mas chi n eu m ä r k t, zu dessen Beschickung sie einladet. Der Anmeldungstermin ist auf den 15. März nächsthin festgesetzt. Programme sind durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements zu beziehen.

B e r n , den 8. Januar 1897.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

202

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetievkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Laudessprachen; 4. Guten Leumund; 5. Gute Gesundheit uod gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst); Bewerber ha ben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1897 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 5. Januar 1897.

Die Telegrapliendirektion : Fehr.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1897

Date Data Seite

197-202

Page Pagina Ref. No

10 017 730

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.