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Schweizerisches Bundesblatt.

49. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

17. November 1897.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das am 29. Oktober 1897 in Paris unterzeichnete internationale Übereinkommen betreffend die teilweise Abänderung der Münzübereinkunft vom 6. November 1885 zum Zwecke der Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen.

(Vom 12. November 1897.)

Tit.

Als im Jahre 1894, in Ausführung des Zusatzvertrages vom 15. November 1893 zur internationalen Münzkonvention vom 6. November 1885, die italienischen Silberscheidemünzen nach Italien abgeschoben wurden, hatte man sich bei uns, im Hinblick auf den Umstand, -daß die Schweiz mit italienischen Münzen übersättigt schien, der Hoffnung hingegeben, daß mit Zuhülfenahme der gemäß Bundesbeschluß vom 14. Dezember 1893 erfolgten Neuprägung von 3 Millionen Franken schweizerischer Silberscheidemünzen, welche den Bestbetrag des der Schweiz zugestandenen Kontingents bildete, der Abgang der italienischen Münzen keine empfindlichen Lücken zurücklassen werde.

Diese Erwartung erwies sich als trügerisch; denn schon im nämlichen Jahre sah sich die Staatskasse genötigt, Anstrengungen zu machen, um aus den Unionsstaaten schweizerische Silberscheidemünzen und, in Ermanglung eines ausreichenden Quantums von solchen, auch einen Posten belgischer Münzen durch Vermittlung Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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der Bank von Frankreich zu beziehen. Der Gesamtbetrag der in diesem Jahre vom Auslande bezogenen Silberscheidemünzen belief sich auf nicht weniger als Fr. 3,079,000, und gestützt hierauf wies das Finanzdepartement schon, in seinem Geschäftsberichte für das Jahr 1894 auf die Möglichkeit hin, bei unsern Münzverbündeten behufs Erhöhung unseres Kontingents an Silberscheidomünzen anklopfen zu müssen.

Dank der Gefälligkeit Frankreichs, Belgiens und Italiens, welche uns wiederum einen Gesamtbetrag von Fr. 3,575,000Silberscheidemünzen schweizerischer und insbesondere belgischer Provenienz überlassen konnten, gelang es der Staatskasse im Jahre 1895 noch, den an sie gestellten Begehren zu genügen und für die Bedürfnisse des folgenden Jahres einen Stock von Fr. 1,140,000 anzulegen.

Aber die Quellen, aus denen wir bisher geschöpft hatten, begannen nunmehr zu versiegen, während die Nachfrage nach Silberscheidemünzen die nämliche blieb oder eher sich noch steigerte.

Aus Italien waren im Laufe des verflossenen Jahres nur noch Fr. 250,000 erhältlich, die Sendungen aus Belgien reduzierten sich auf Fr. 60,000 und Frankreich war leider gar nicht mehr in der Lage, uns aushelfen zu können.

Gegen Ende des dritten Quartals 1896 war unsere Reserve vollständig erschöpft, und trotz Heranziehung aller verfügbaren Beträge konnte die Staatskasse das laufende Jahr mit einem Stock von nur Fr. 300,000 und mit der allergrößten Besorgnis für die Zukunft antreten, da der Rückfluß von Silberscheidemünzen in dio eidgenössische Staatskasse, welcher sich in frühern Jahren während der Wintermonate regelmäßig vollzog, dieses Mal ein äußerst spärlicher war. Heute stehen wir so, daß jede Reserve verschwunden und die Staatskasse genötigt ist, die eingehenden Gesuche um Zusendung von Silberscheidemünzen einer starken Reduktion zu unterwerfen.

Dieser Mangel an Silberscheidemünzen in der schweizerischen Cirkulation ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.

Die Hauptursache liegt offenbar in dem Rückschube der italienischen Silberscheidemünzen.

Die Schweiz hat nicht nur Fr. 13,018,580 infolge des Abkommens vom 15. November 1893 nach Italien abgeschoben, sondera schon vor Inkrafttreten desselben durch freiwillige Vereinbarung' einen weitern Betrag von Fr. 15,900,000, zusammen Fr. 28,918,580, nach Italien zurückgesandt ; kein anderer Staat ist von dem Rück^

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schuhe der italienischen Silberscheidemünzen in diesem Maße betroffen worden.

Bringt man von obiger Totalsumme von Fr. 28,918,580 unsere Neuprägung mit 3 Millionen und die Bezüge aus dem Auslande mit 7 Millionen Franken in Abrechnung, so ergiebt sich die orhebliche Differenz von Fr. 18,918,580, und unsere gegenwärtige Kalamität ist ein Beweis dafür, daß die Übersättigung mit italienischen Silberscheidemünzen nicht in einem so hohen Grade vorhanden war, als seiner Zeit angenommen wurde.

Einen ungünstigen Einfluß auf unsere Umlaufs Verhältnisse mit Bezug auf die Silberscheidemünzen übt, wie wir schon in unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1894 hervorgehoben haben, auch der Umstand aus. daß in Frankreich längs der schweizerischen Grenze seit längerer Zeit ebenfalls ein Mangel an diesen Münzen sich fühlbar macht und infolgedessen, entgegen den in früheren Jahren gemachten Beobachtungen, in unserm Grenzverkehr mit Frankreich ein Abfließen schweizerischer Silberscheidemünzen nach diesem Lande stattfindet. Die Lage wird noch durch die beklagenswerte Thatsache verschlimmert, daß einzelne schweizerische Bankhäuser ihren Geschäftsfreunden in Frankreich regelmäßig Silberscheidemünzen zusenden. Es hat deshalb die Staatskasse in letzter Zeit Begehren um Silberscheidemünzen, welche einen Export ins Ausland vermuten ließen, zurückgewiesen.

Als im Jahre 1885 die Kontingente letztmals nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer geordnet wurden, hat man offenbar zwei weitern Faktoren nicht genügende Rechnung getragen : der Mortalität der Münzen und den jedes Jahr sich steigernden Verkehrsbedürfnissen. Diese Mortalität ist vorhanden. Sie wird verursacht nicht nur durch das Verlorengehen dieser Münzen und deren Infiltration in Länder, welche nicht der Münzunion angehören, sondern namentlich auch durch ihre Verwendung zu technischen Zwecken, zur Anfertigung von Schmucksachen und dergleichen. Eine Statistik, welche unser Finanzdepartement über den Rückzug schweizerischer Münzen altern Gepräges hat anfertigen lassen, ergiebt die interessante Thatsache, daß von den verschiedenen Kategorien und Prägungen 20 bis 50 Prozent nicht mehr zurückgekehrt sind. Wir gehen wohl nicht irre, wenn wir annehmen, daß auf die Silberscheidemünzen ein durchschnittliches Betreffnis von 25 Prozent fällt.

Ebenso klar ist, daß die immense Steigerung
und Entwicklung von Handel und Industrie, die Zunahme der Bevölkerung überhaupt den Bedarf an Silberscheidemünzen, auf den Kopf'der Bevölkerung berechnet, wesentlich hat vermehren müssen.

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Dem Sinken unserer Reserven an Silberscheidemünzon haben wir nicht unthätig zugesehen. Schon im Monat Oktober 1896 ·wandten wir uns durch Vermittlung unseres diplomatischen Vertreters in Paris an die Bank von Frankreich und an das französische Finanzministerium um Überlassung von 2 bis 3 Millionen Franken Silberschoidemünzen, welchem Begehren leider, wie schon oben angedeutet wurde, nicht entsprochen werden konnte, da in Frankreich selber ein empfindlicher Mangel an solchen Münzen eingetreten war.

Es blieb uns somit nichts anderes übrig, als eine Revision des Münzvertrages vom 6. November 1885 im Sinne einer Erhöhung der Kontingente von Silberscheidemünzen anzustreben.

Gänzlich unabhängig von uns und beunruhigt über die rasche Abnahme ihrer Vorräte an Scheidemünzen wurde gleichzeitig auch die belgische Regierung in Paris vorstellig, und damit war der Beweis geleistet, daß in drei Staaten der lateinischen Münzunion ein sehr empfindlicher Mangel an Silberscheidemünzen besteht, dem nicht mehr durch gegenseitige Aushülfe, sondern nur durch Vermehrung dieser Münzen entgegengetreten werden kann.

Italien fällt hierbei weniger in Betracht. Es existiert für diesen Unionsstaat zur Zeit kein Bedürfnis nach Vermehrung der Silberscheidemünzen, seitdem dort das Regime herrscht, die zurückgezogenen Silberscheidemünzen in den Gewölben des Schatzamtes zur Deckung für die in Umlauf gesetzten l- und 2-Lire-Scheine zurückzubehalten.

Immerhin hat Italien, mit dem wir uns auf vertraulichem Wege in Verbindung setzten, von Anfang an gegenüber der schweizerischen Forderung sieh entgegenkommend gezeigt. Und so kam auf dem Wege der diplomatischen Korrespondenz der Zusatzvertrag zu stände, der am 29. Oktober 1897 in Paris von den diplomatischen Vertretern der Unionsstaaten unterzeichnet wurde und den wir heute Ihrer Genehmigung zu unterbreiten die Ehre haben.

Was das Abkommen selbst anbetrifft, so bedarf dasselbe keiner langen Erläuterungen, da es nur einige wenige Artikel enthält, deren Fassung eine sehr klare ist.

Nachdom im Eingange der Zweck und die Ursachen des Abkommens kurz erwähnt werden, stipuliert Artikel l, daß die in Artikel 9 der Münzkonvention vom 6. November 1885 und in Artikel 3 des Zusatzaktes vom 12. Dezember des nämlichen Jahres festgesetzten Kontingente von Silberscheidemünzen erhöht werden : für die Schweiz um 3 Millionen Franken ,, Belgien um 6 ,, ,, ,, Frankreich, Algerien und die Kolonien um 130 ,, ,, ., Italien um 30 ,, _

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Das Gesamtkontingent der Schweiz steigt infolgedessen auf Fr. 28,000,000 dasjenige Belgiens auf ,, 46,800,000 ',, Frankreichs auf '^ 394,000,000 '.n Italiens auf .,, 232,400,000 Das Betreffnis Griechenlands bleibt vorderhand, wie hiernach erklärt wird, unverändert auf ,, 15,000,000 Diese Erhöhung entspricht einer Vermehrung der Kontingente der dabei beteiligten Staaten um Fr. l per Kopf der Bevölkerung, wodurch diese Kontingente, abgesehen von den in Artikel 9 der Münzkonvention vom (5. November 1885 und in Artikel 3 des Zusatzvertrages vom 12. Dezember 1885 gewährten Ausnahmen, auf Fr. 7 per Kopf der Bevölkerung gebracht werden.

Dieser Maßstab von Fr. 7 per Kopf erklärt auch die anscheinend hohe Ziffer, welche Frankreich für sich beansprucht. Sie fußt auf der Bevölkerung des Mutterlandes, geschätzt auf 38,518,000 Seelen, von Algerien und der Regentschaft Tunis mit 4,429,000 Seelen und der übrigen Kolonien ohne Indo-China, für welches eine besondere koloniale Münze eingeführt \vorden ist, mit 10,565,000 Seelen, zusammen 59,512,000 Seelen, während die Schätzung von 1885 nur auf 42,660,000 gegangen war.

Im übrigen fällt der Hauptbedarf Frankreichs auf seine Kolonien, und es wird jedenfalls zur Verminderung des Silberstockes in den Staaten der lateinischen Münzunion einen günstigen Einfluß ausüben, wenn aus Fünffrankenthalern umgeprägte Silberscheidomünzen den weiten Weg in jene Kolonien antreten und schwerlich wieder zurückkehren.

In Artikel 2 wird grundsätzlich ausgesprochen, daß die neuen Prägungen durch Umprägung von Fünffrankenthalern herzustellen seien, um einer den Intentionen der lateinischen Münzunion widersprechenden Vermehrung von Münzen entgegenzutreten, deren wirklicher Wert heute unter 50 °/o ihres Nominalwertes steht.

Da indessen die Schweiz infolge ihrer bisherigen Zurückhaltung nur eine ganz ungenügende Zahl von Fünffrankenstücken -- im ganzen Fr. 10,478,000 -- geprägt hat, haben wir mit aller Entschiedenheit darauf beharrt, daß zu gunsten der Schweiz eine Ausnahme gemacht und daß uns gestattet werde, unsere 3 Millionen aus Silberbarren herzustellen. Es ist uns dies nach anfänglichem Widerstreben endlich zugestanden worden, immerhin in der Form, daß dann das gleiche Recht für jeden Staat der lateinischen Münzunion vorbehalten wurde. Unter allen Umständen aber ist es sehr

638 zu begrüßen, wenn der in der lateinischen Münzunion existierende Stock von Fünffrankenstücken um über 150 Millionen Franken durch Umprägung in Silberscheidemünzen vermindert werden wird.

Der Bedingung, daß der aus der Neuprägung aus Silberbarren resultierende Gewinn in einen Reservefonds fließen müsse, der zum Unterhalt der Münzen in cirkulationsfähigem Zustande dienen soll, konnten wir um so eher zustimmen, als dieselbe unserer konstanten Praxis entspricht. Von jeher sind die Prägungsgewinne in der Schweiz in den sogenannten Münzreservofonds gelegt worden, der schon gegenwärtig über 6 Millionen Franken beträgt.

Die Stellung, welche Artikel 4 der Zusatzkonvention Griechenland anweist, ist eine durch die Umstände gegebene, und es wird insofern nicht einmal in eine Ausnahmestellung versetzt, als ihm die gleiche Fakultät, Fünffrankenstücke umzuprägen oder 3 Millionen Franken neu zu prägen, eingeräumt wird, von dem Zeitpunkte an, wo es seine Silberscheidemünzen wie Italien nationalisiert haben wird und den übrigen Staaten somit aus der Importation neu geprägter Silberscheidemünzen kein Nachteil mehr erwachsen kann.

Artikel 5 bezweckt, zu verhindern, daß allzu große Prägungen auf einmal vorgenommen werden können, womit immerhin die Gefahr vorhanden sein könnte, daß die über das Bedürfnis hinaus geprägten Münzen den Weg nach den ändern Unionsstaaten suchen.

Artikel 3, 6, 7 und 8 bedürfen keines Kommentars.

Gestützt auf die vorstehenden Auseinandersetzungen und noch einmal die Dringlichkeit der Angelegenheit betonend, gestatten wir uns, den Zusatzvertrag, dessen Wortlaut folgt, zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 12. November 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmaun.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

das am 29. Oktober 1897 in Paris unterzeichnete internationale Übereinkommen betreffend teilweise Abänderung der MUnzilbereinkunft vom 6. November 1885 zum Zwecke der Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1897; in Anwendung des Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Dem am 29. Oktober 1897 in Paris unterzeichneten internationalen Übereinkommen betreffend teilweise Abänderung der Münzübereinkunft vom 6. November 1885 zum Zwecke der Erhöhung der Kontingente der Silber«cheidemünzen wird hiermit die vorbehaltene Genehmigung ·erteilt.

Art. 2. Für den Fall der allseitigen Ratifikation dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Stellung eines Nachkreditbegehrens wird der Bundesrat ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen zur.raschen Anhandnahme der Neuprägungen zu treffen.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkommen betreffend

teilweise Abänderung der Münzkonvention vom 6. November 1885 zum Zwecke der Erhöhung der Kontingente der SiiberscheidemUnzen.

(Übersetzung nach dem französischen Originaltext.)

Da ein Mangel an Silberscheidemünzen zu Tage getreten ist, welcher unter anderm auf das Verschwinden einer großen Anzahl dieser Münzen, auf die fortwährende Entwicklung des kleinen Verkehrs, sowie auf die infolge der Vermehrung der Bevölkerung und der kolonialen Ausbreitung eines Landes gesteigerten Bedürfnisse zurückzuführen ist, haben der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König von Belgien, der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen und Seine Majestät der König von Italien beschlossen, einen Zusatz-Vertrag abzuschließen zum Zwecke der Erhöhung der in Art. 9 des Münzvertrages vom 6.-November 1885 und Art. 3 des Zusatzaktes vom 12. Dezember des nämlichen Jahres vorgeseheneu Kontingente, in der Meinung, daß diese Kontingente mit der gegenwärtigen Bevölkerungsziffer in Einklang gebracht und überdies um l Franken per Kopf der Bevölkerung vermehrt werden, und haben zu ihren daherigen Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der Schweiz. Eidgenossenschaft: Herrn Karl Eduard L a r d y , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;

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Seine Majestät der König von Belgien: Herrn Baron d ' A n e l l i an, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris; Der Präsident der französischen Republik: Herrn Gabriel H a n o t a u x , Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik ; Seine Majestät der König der Hellenen: Herrn N. D e l y a n n i , seinen außerordentlichen Gesandte» und bevollmächtigten Minister in Paris; Seine Majestät der König von Italien : Seine Excellenz Herrn Grafen T o r n i e 11 i Brusati di Vergano, seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Paris, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Artikel 1.

Die in Art. 9 der Münzkonvention vom 6. November 1885 und in Art. 3 des Zusatzaktes vom 12. Dezember des nämlichen Jahres festgesetzten Kontingente von Silberscheidemünzen werden erhöht: für die Schweiz um 3 Millionen Franken ,, Belgien um 6 ,, ,, ,, Frankreich, Algerien und die Kolonien um 130 ,, w ,, Italien um 30 ,, w Art. 2.

Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, zur Prägung der neuen Scheidemünzen ausschließlich Fünffrankenthaler eigenen Gepräges zu verwenden. Es ist jedoch jedem derselben gestattet, auf Rechnung der in Artikel l bestimmten

642 Beträge Scheidemünzen bis auf die Summe von 3 Millionen Franken aus Silberbarren zu prägen unter der Bedingung, daß aus dem hieraus fließenden Gewinne ein Reservefonds gebildet werde, der zum Unterhalt der Gold- und Silbermünzeu des betreffenden Staates in cirkulationsfähigem Zustande dienen soll.

Art. 3.

Die Bestimmungen des Abkommens vom 15. November 1893 sind auch auf diejenigen Silberscheidemünzen anwendbar, welche die italienische Regierung nach Inkrafttreten dieses Zusatz-Vertrages ausgeben wird.

Art. 4.

Die griechische Regierung verzichtet auf die Prägung neuer Silberscheidemünzen bis zu dem Zeitpunkte, wo es ihr möglich sein wird, die nämlichen oder ähnliche, von allen hohen Vertragsstaaten angenommene Verpflichtungen einzugehen wie die, welche Italien für seine Silberscheidemünzen in dem Übereinkommen vom 15. November 1893 übernommen hat.

Art. 5.

Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, von den in Artikel l hiervor bestimmten Kontingenten im ersten Jahre höchstens zwei Fünftel und in den folgenden Jahren höchstens ein Fünftel prägen zu lassen. Wird ein Jahresbetreffnis nicht vollständig erschöpft, so kann der fehlende Betrag in den folgenden Jahren nachgeprägt werden.

Art. 6.

Alle übrigen Bestimmungen, sowohl der Münzkonvention vom 6. November 1885 und ihrer Beilagen, als der ZusatzVerträge vom 12. Dezember 1885 und 15. November 1893, bleiben ausdrücklich aufrecht erhalten.

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Art. 7.

Der gegenwärtige Zusatz-Vertrag hat die nämliche Gültigkeitsdauer wie die Münzkonvention vom 6. November 1885 und ist als integrierender Bestandteil derselben zu betrachten.

Art. 8.

Der gegenwärtige Zusatz-Vertrag soll ratifiziert, und es sollen die Ratifikationen längstens innerhalb drei Monaten in Paris ausgetauscht werden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappensiegel beigedrückt.

Fünffach ausgefertigt in P a r i s , den 29. Oktober 1897.

(L.

(L.

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S.)

S.)

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S.)

S.)

Lardy.

Baron d'Anethan.

G. Hanotaux.

N.-S. Delyanni.

G. Tornielli.

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1897

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17.11.1897

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633-643

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