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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession einer Straßenbahn von Bern nach Worb.

(Vom 8. September 1897.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 17. Juni 1897 stellte der Verwaltungsrat der Berner Tramwaygesellschaft das Gesuch um Genehmigung der Übertragung der unterm 23. Dezember 1896 dieser Gesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Bern über Muri und Gümligen nach "Worb ,,an die für dieselbe sich konstituierende Gesellschaft". Dem Gesuche war ein ,,Konzessions-Übertragungs-Vertrag zwischen der Berner Tramwaygesellschaft und der Straßenbahn-Gesellschaft Bern-Muri-GümligenWorb" beigefügt. Dieser Vertrag enthält verschiedene Bedingungen,, unter welchen die Übertragung stattfinden soll ; so behält sich die Tramwaygesellschaft den Betrieb der Straßenbahn Bern-Worb, sowie das Recht vor, nach den 10 ersten Betriebsjahren die letztere auf sechsmonatliche Kündigung unter gewissen Bedingungen, anzukaufen.

Nach unserem Dafürhalten kann nun allerdings dieser ,,Konzessionsübertragungsvertrag" schon wegen der erwähnten Ankaufsklausel nicht Gegenstand der Genehmigung durch die Bundesbehörden bilden, wohl aber das bloße Gesuch um Konzessionsübertragung. Die neue Konzessionärin hat sieh den in der Konzession, enthaltenen Bestimmungen zu unterziehen; sollte eine Änderung

171 derselben durch das Übereinkommen zwischen den beiden Gesellschaften bedingt werden, so wird es Sache der Bern-Muri-WorbBahngesellschaft sein, sich mit einem bezüglichen Gesuche an die Bundesbehörden zu wenden.

Hinsichtlich der neuen Konzessionärin könnte eingewendet werden, daß dieselbe zur Zeit noch gar nicht bestehe. In der That hat erst eine konstituierende Generalversammlung stattgefunden, die Gesellschaftsstatuten sind aber vom Bundesrate noch nicht genehmigt, und es steht infolgedessen auch noch die Eintragung in das Handelsregister aus. Es darf jedoch angenommen werden, daß diese Requisite noch vor Beginn der Septembersession erfüllt werden, und wir behalten uns vor, seiner Zeit Ihnen, beziehungsweise der betreffenden Kommission Kenntnis vom Geschehenen zu geben.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, welchem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, äußerte sich mit Schreiben vom 4. August dahin, er. habe gegen die Konzessionsübertragung keine Einwendung zu machen ,,unter der Bedingung, daß dieselbe rechtsverbindlich stattfinde, und unter Vorbehalt der Genehmigung der Statuten und des Finanzausweises durch den Großen Rat".

Hierauf haben wir zu bemerken, daß die Konzessionsübertragung nicht anders als ,,rechtsverbindlich"-, d. h. so stattfinden kann, daß die Konzessionsbestimmungen für die neue Konzessionärin in allen Teilen maßgebend sind. Was den Vorbehalt der Genehmigung der Statuten und des Finanzausweises durch den Großen Rat betrifft, so können wir denselben nicht acceptieren. Die Statuten werden, gemäß bisher schon bestehender Vorschrift, von unserem Eisenbahndepartement der kantonalen Regierung zur Vernehmlassung mitgeteilt werden, bevor der Bundesrat über die Genehmigung entscheidet. Dieselbe hat also dann Gelegenheit, die Interessen des Kantons zu wahren. Die Genehmigung des Finanzausweises ist aber ausschließlich Sache des Bundesrates ; eine Ausnahme findet nur da statt, wo bei Straßenbahnen die kantonale Regierung die Bewilligung zur Straßenbenützung an den Vorbehalt geknüpft hat, daß der Finanzausweis auch von einer kantonalen Behörde genehmigt werden müsse. Dies ist aber im vorliegenden Falle nicht geschehen.

Wir beantragen Ihnen, auf den von der bernischen Regierung gestellten Vorbehalt nicht einzutreten und den nachstehenden Beschlußentwurf unverändert anzunehmen.

Über den Betriebsvertrag, welcher mit dem gleichen Schreiben der Berner Tramwaygesellschaft vom 17. Juni 1897 zur Genehmigung

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vorgelegt wurde, behalten wir uns vor, Ihnen später, nachdem die Frage der Konzessionsübertragung erledigt sein wird, einen Antrag zu stellen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 8. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

173 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Übertragung der Konzession einer Straßenbahn von Bern nach Worb.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Berner Tramwaygesellschaft vom 17. Juni 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1897, beschließt: 1. Die der Berner Tramwaygesellschaft in Bern erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Bern über Muri und Gümligen nach Worb, vom 23. Dezember 1896 (E. A. S.

n. F. XIV, 263 ff.), wird unter den gleichen Bedingungen und unter Streichung des Wortes ^abgeänderten11 in Art. 5 auf die Straßenbahngesellschaft Bern-Muri-Gürnligen-Worb in Bern übertragen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession einer Straßenbahn von Bern nach Worb. (Vom 8. September 1897.)

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1897

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08.09.1897

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170-173

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