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Nachtrags-Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Post-, Telegraphen- und Telephongebäude in Zug.

(Vom 3. Dezember 1897.)

Tit.

Mit Botschaft vom 28. Mai 1897 haben wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluß unterbreitet, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Post-, Telegraphen- und Telephongebäude in Zug. Dieser Beschlussesentwurf ging dahin, es möge dem Bundesrat behufs Ankauf des in der Botschaft vom 28. Mai 1897 näher umschriebenen Bauplatzes ein Kredit von Fr. 130,000 auf Rechnung des Jahres 1897 eröffnet werden.

Mittelst Schreiben vom 27. September abbin hat der Präsident der für das vorliegende Geschäft eingesetzten nationalrätlichen Kommission dem Post- und Eisenbahndepartement mitgeteilt, daß die Kommissionen beider Räte den in Aussicht genommenen Bauplatz in Augenschein genommen und daß sich in einer seither abgehaltenen Sitzung sämtliche anwesenden. Mitglieder mit der Wahl dieses Bauplatzes einverstanden erklärt hätten. Hingegen sei die nationalrätliche Kommission der Ansicht, daß das auf der Südseite an den vorgesehenen Bauplatz anstoßende, etwas zurückgelegene kleine Gebäude ebenfalls zum Abbruch erworben und der Grund und Boden, auf welchem dasselbe stehe, zum öffentlichen Straßenterrain geschlagen werden sollte. Auch erscheine es angezeigt, den auf der Südseite der Landtwingschen Besitzung entlang führenden Fußweg eingehen zu lassen und die Aufgangstreppe, wenn eine solche

1178 überhaupt noch nötig sei, auf die südöstliche Ecke der zukünftigen Besitzung der Eidgenossenschaft zu verlegen. Endlich spreche die Kommission die bestimmte Erwartung aus, daß in nicht allzu ferner Zukunft die auf der Westseite der Landtwingschen Besitzung vorbeiführende Straße verbreitert werde, und zwar ohne daß dannzumal die Eidgenossenschaft als Eigentumerin eines Teils dieser Besitzung in Mitleidenschaft gezogen werde.

Wir glaubten ursprünglich, davon absehen zu sollen, das vorerwähnte kleine Gebäude in das zu erwerbende Areal einzubeziehen.

Dabei ließen wir uns hauptsächlich von Erwägungen finanzieller Natur leiten. Dem Wunsche der nationalrätlichen Kommission entsprechend, trat das Post- und Eisenbahndepartement sofort in Unterhandlungen mit dem Eigentümer des Gebäudes, Herrn Johann Bucher, Metzger in Zug. Letzterer forderte einen Kaufpreis von Fr. 15,000. Das eingeholte Gutachten der eidgenössischen Bauverwaltung ging dahin, daß die geforderte Summe zwar relativ hoch, aber doch den Verhältnissen angemessen sei und nicht als übertrieben angesehen werden könne. Das Post- und Eisenbahndeparlement schloß daher mit Herrn Bucher einen Kaufvertrag ab.

Dieser Vertrag, dem wir die Genehmigung erteilt haben, wird erst perfekt, nachdem die eidgenössischen Räte den für Bezahlung des Kaufpreises benötigten Kredit bewilligt haben werden. Er enthält die auf Begehren des Verkäufers eingefügte Klausel, daß letzterer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Kreditbewilligung bis zum 1. Januar 1898 nicht erfolgt sein sollte.

Wenn wir den soeben erwähnten Kaufvertrag, soviel an uns, genehmigt haben, so geschah es deshalb, weil die BVeilegung des zu erstellenden Postgebäudes in Zug nach der Seite hin, wo das in Rede stehende Haus des Herrn Bucher sich befindet, wenn auch nicht unbedingt nölig, so doch sehr wünschenswert erscheint. Dabei gingen wir allerdings von der Annahme aus, daß es gelingen werde, die Stadtgemeinde von Zug zur Übernahme wenigstens eines Teils der daherigen Mehrkosten zu verpflichten. Ein dahinzielendes Vorgehen gegenüber der Stadtgemeinde Zug war denn auch von der nationalrätlichen Kommission angeregt worden, wobei letztere von der Ansicht ausging, daß der Abbruch des Gebäudes und die Einverleibung des gewonnenen Terrains in das öffentliche Straßengebiet im wohlverstandenen Interesse
der genannten Gemeinde liegen.

Die mit Bezug hierauf, sowie auch hinsichtlich der übrigen, von der natiooalrätlichen Kommission namhaft gemachten Punkte seitens des Post- und Eisenbahndepartements unter Mitwirkung der eidgenössischen Bauverwaltung mit dem Einwohnerrat von Zug ge-

1179 pflogenen Unterhandlungen führten zur Unterzeichnung einer Übereinkunft durch die Kontrahenten. Diese, vom 29./30. November 1897 datierte Übereinkunft, die wir genehmigt haben, hat folgenden Wortlaut: ,,1. Die Eidgenossenschaft erwirbt das auf der Südseite des Postplatzes gelegene Gebäude des Herrn Bucher, Metzger, zum Preise von Fr. 15,000 und überläßt nach erfolgtem Abbruch desselben den Bauplatz ohne weitere Entschädigung der Einwohnergemeinde Zug. Der Abbruch geschieht auf Rechnung der Eidgenossenschaft, welche auch dessen Zeitpunkt bestimmt.

2. Die Einwohnergemeinde Zug verpflichtet sich, diesen Platz zum öffentlichen Straßengebiet zu schlagen und denselben daher unüberbaut zu lassen.

3. Die Eidgenossenschaft setzt die Mauerflucht des Erdgeschosses der Hauptfacade des neuen Postgebäudes um 4 m. hinter die auf beiliegendem Plan mit A. B. bezeichnete westliche Grenze des Postbauplatzes zurück, jedoch mit Ausnahme des Mittelbaues, dessen genauer Rücksprung hinter A. B. erst nach Feststellung der Baupläne bestimmt werden kann. Der auf diese Weise gewonnene Bodenstreifen wird dem öffentlichen Straßengrund einverleibt.

4. Die Einwohnergemeinde Zug beseitigt auf der Südseite des Postplatzes auf ihre Kosten folgende Objekte: a. die in einem ersten Abkommen mit dem Einwohnerrat bereits festgestellten Bauten, nämlich : die öffentliche Wage samt dem Waghäuschen und dem dabei befindlichen Pissoir; das Leiternschutzdach; den öffentlichen Fußweg samt der dazu gehörigen Aufgangstreppe und Stützmauer von B bis C ; b. den öffentlichen Fußweg von C bis D.

5. Die Fortsetzung dieses Fußweges von D in südöstlicher Richtung aufwärts bleibt bestehen. Die Einwohnergemeinde erstellt als Aufgang zu demselben in ihren eigenen Kosten eine steinerne Treppe mit beidseitigen Stützmauern nach beiliegendem Plane. Sie ist berechtigt, die Tritte der bei B wegzuhebenden Treppe ohne Entgelt hierfür zu verwenden.

6. Die Einwohnergerneinde erstellt binnen zehn Jahren vom Punkte A des Postplatzes aus in nördlicher Richtung gegen das Bahnhofquartier hin eine neue Straße.

1180 Die Einwohnergerneinde erklärt, auf jede jetzige oder zukünftige Subvention der Eidgenossenschaft an die Erstellung dieser Straße und der Trottoirs zu verzichten.

7. Für die Ablagerung des von der Postbaute herrührenden Aushubmaterials stellt die Einwohnergemeinde den Schützenplatz unentgeltlich zur Verfügung. Sie garantiert dafür, daß für den Transport dieses Materials über den Postplatz und die Chamerstraße bis zum Schützenplatz ohne weitere Entschädigung ein Geleise gelegt werden könne.

8. Die Eidgenossenschaft erhält das Recht, behufs Entwässerung der Postgebäudeliegenschaft und für die Abwasserleitungen des Gebäudes die öffentliche Kanalisation ohne besondere Entschädigung zu benützen.

Als Gegenleistung für den laut Art. l von der Eidgenossenschaft vorzunehmenden Kauf des Bucherschen Hauses und die Abtretung des Bauplatzes an die Gemeinde, für die laut Art. 3 zum Straßengebiet zu schlagende Bauparzelle, ferner für die laut Art. 7 vorzunehmende Auffüllung des Schützenplatzes bezahlt die Einwohnergerneinde an die Eidgenossenschaft eine Barsumme von Fr. 10,000, fällig auf den Zeitpunkt, da das von Bucher zu erwerbende Haus abgebrochen sein wird.

Die Einwohnergemeinde verzichtet der Eidgenossenschaft gegenüber auf den Bezug von Handänderungs-, Kauf- und Fertigungsgebühren, und wird dafür besorgt sein, daß auch ein gleichartiger Verzicht von der kantonalen Regierung ausgesprochen wird."

Durch diese Übereinkunft, zu deren Abschluß der Einwohnerrat von Zug durch Gemeindebeschluß vom 21. November 1S97 ermächtigt worden ist, werden die von der nationalrätlichen Kommission aufgeworfenen Punkte geregelt, und zwar nach unserem Dafürhalten in durchaus befriedigender Weise. Bei dem gegebenen Anlasse wurden, wie ersichtlich, noch einige andere Punkte, deren Berücksichtigung zum Teil zwar bereits zugesagt war, iu der Übereinkunft festgelegt. Wir glauben, auf eine Erörterung dieser Punkte hier verzichten zu dürfen, dies um so mehr, als derselben, soweit dies nötig erschien, bereits in der Botschaft vom 28. Mai 1897 Erwähnung gethan worden ist. Mit Bezug auf die übrigen Bestimmungen der Übereinkunft erlauben wir uns, auf die vorstehenden Ausführungen, sowie auf die bei den Akten liegenden Pläne zu verweisen.

Indem wir uns beehren, Ihnen hiernach einen neuen Entwurf zu einem Bundesbeschluß zu unterbreiten, empfehlen wir Ihnen

1181 dessen Annahme, und benutzen gerne auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

1182 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Ankauf eines Bauplatzes fUr ein neues Post-, Telegraphen- und Telephongebäude in Zug.

Die B u n d e sve r S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1897 und einer Nachtragsbotschaft dieser Behörde vom 3. Dezember 1897, beschließt: 1. Dem Bundesrat wird behufs Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Post-, Telegraphen- und Telephongebäude in Zug ein Kredit von Fr. 145,OUO auf Rechnung des Jahres 1897 eröffnet.

2. Gemäß Übereinkunft vom 29./30. November 1897 hat die Einwohnergemeinde Zug auf den Zeitpunkt dos erfolgten Abbruchs des Bucherschen Hauses in Zug der Bundes, kasse an die ad Ziffer l bewilligte Kreditsumme einen Betrag von Fr. 10,000 zu erstatten.

3. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

4. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

3*4*3.

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Nachtrags-Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für ein neues Post-, Telegraphen- und Telephongebäude in Zug. (Vom 3.

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08.12.1897

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