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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunte, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Neuchâtel-St-Blaise ersucht mit Eingabe vom April 1897 um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang ihrer Tramwaylinie von Neuchâtel ,,Place Purry" nach St-Blaise, in einer baulichen Länge von 5297 Meter, samt Betriebsmaterial und Zubehörden, für einen Betrag von Fr. 250,000 behufs Sicherstellung eines zur Bestreitung der Kosten der Installation der elektrischen Einrichtungen und zur Bezahlung der laufenden Schulden, herrührend aus den Deficiten des Pferdebetriebes der letzten zwei Jahre, zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit die Bahn und die Hochbauten auf öffentlichem Grund und Boden erstellt sind, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benützung dieses öffentlichen Grund und Bodens für die Anlage der Bahn und Erstellung der Hochbauten nach Maßgabe der zwischen der Bahngesellschaft und den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 10. Juni nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. Mai 1897.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 135, vom 18. dies, publizierte Anzeige der Firma Huber, Hofmann & Cie. in Zürich, wonach sich letztere die Bezeichnung ,,Zollagentur" beilegt, machen wir neuerdings zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf aufmerksam, daß eine ,,Zollagentur" mit amtlichem Charakter weder in Zürich, noch überhaupt auf einem andern schweizerischen Platze besteht.

B e r n , den 28. Mai 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. BundeskanzleL

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.06.1897

Date Data Seite

561-562

Page Pagina Ref. No

10 017 894

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