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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lugano (Gotthardbahnhof) nach Tesserete.

(Vom 17. September 1897.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 29. Juli 1896 übermittelte uns Herr Elvezio Battaglila, Advokat in Lugano, ein Konzessionsgesuch für eine elektrische Straßenbahn von Lugano (Gotthardbahnhof) nach Tesserete.

Der allgemeine Bericht geht davon aus, der Flecken Tesserete, Hauptort dés Bezirkes Capriasca, ungefähr 10 Kilometer nördlich von Lugano im Cassaratethal gelegen, sei ein verhältnismäßig wichtiges Centrum einer arbeitsamen Landbevölkerung und werde von den Einwohnern von Lugano, wie von den Touristen sehr oft besucht.

Gegenwärtig führen von letzterer Stadt nach Tesserete zwei fahrbare Straßen. Die eine folge dem Cassaratethal über Canobbio, Sureggio, Lugaggio und Tesserete, während sich die andere über Massagno nach dem Vedeggiothal wende und die Ortschaften Vezia, Cureglia, Vaglio und Sala mit Tesserete verbinde. Diesò beiden Straßen schließen in großem Bogen den Hügel S. Bernardo, einen beliebten Ausflugspunkt, ein. Eine dritte Straße berühre die Dörfer Viganello, Pregassona, Davesco, Soragno, Cadrò und Dino ; dieselbe sei zwar noch nicht vollständig fahrbar, sie werde

263 es aber in Bälde durch den Bau der Strecke Dino-Cagiallo, welcher vom Großen Rate bereits beschlossen sei.

An der projektierten Eisenbahn sei eine Bevölkerung von mehr als 20,000 Einwohnern interessiert. Das Bedürfnis nach einer Schienenverbindung zwischen Lugano und Tesserete werde schon längst empfunden. Sogar die Regierung des Kantons Tessin habe vor Jahren selbst ein Konzessionsgesuch für eine solche Linie eingereicht, leider sei aber jenes Projekt aus mannigfachen Gründen nicht verwirklicht worden.

Dem summarischen technischen Bericht entnehmen wir, daß die Straßenbahn ihren Anfang beim Bahnhof der Gotthardbahn nehmen soll, welcher zur Zeit durch eine Drahtseilbahn und bald auch durch ein elektrisches Tramway mit der Stadt Lugano verbunden sein werde. In nördlicher Richtung folge sie zunächst der kantonalen Straße bis zum Dorfe Massagno. Von hier wende sie sich durch eine neue, zur Zeit noch nicht erbaute, aber vom Großen Rate beschlossene Straße nach rechts, um dem östlichen Abhang des Hügels zuerst durch Äcker und Weinberge, nachher durch Kastanienwälder zu folgen. Unterhalb der Dörfer Rovello, Savosa, Forza und Comano vorbeiführend, erreiche sie die gegenwärtige Straße Lugano-Tesserete oberhalb Canobbio und gelange über Sureggio und Lugaggia nach Tesserete. Die ganze Linie werde 8,2 Kilometer betragen.

Die Spurweite sei zu einem Meter, der Minimalradius zu 20 Metern und die Maximalsteigung zu 5 °/o (bei einer mittlern Steigung von 2,2i %) angenommen.

Es sollen nicht eigentliche Stationen, sondern lediglich Haltstellen errichtet werden, und zwar in Massagno, an einem für die Ortschaften Rovello, Savosa und Forza möglichst central gelegenen Punkte, oberhalb Canobbio, in Sureggio und außerhalb Lugaggia.

Außerdem werden zur größern Bequemlichkeit des Publikums unterwegs eine Anzahl f a k u l t a t i v e r Haltstellen bezeichnet werden.

Der Betrieb soll mittelst Elektricität erfolgen, die durch die Wasserkraft des Cassarate erzeugt würde.

Der summarische Kostenvoranschlag berechnet die Erstellungskosten auf Fr. 40,000 pro Kilometer. Eine Rentabilitätsrechnung ist nicht aufgestellt.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, welchem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, äußerte sich in seinem Schreiben vom 6. November 1896 dahin, er habe gegen die Erteilung der

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Konzession nichts einzuwenden, jedoch unter folgenden Vorbehalten : 1. Der Kanton übernehme keine Verpflichtung zum Bau der Straße Canobbio-Massagno, in welche die projektierte Bahn gelegt werden solle.

2. Der Bau und Betrieb müsse den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsprechen.

3. Der Konzessionär habe der kantonalen Regierung eine specielle Vorlage über alle Arbeiten, welche sich auf die Benützung der Straßen, auf eine Änderung des Tracés oder des Profiles derselben beziehen, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das Eisenbahndepartement machte dem Konzessionsbewerber hiervon mit dem Bemerken Mitteilung, daß es seine Sache sei, sich mit der kantonalen Regierung über die Frage der Straßenbenützung zu verständigen. Unterm 1. Dezember 1896 antwortete derselbe, er habe den Staatsrat ersucht, die Vorbehalte l und 2 als gegenstandslos, beziehungsweise selbstverständlich, fallen zu lassen ; was den dritten Punkt betreffe, so könne vom Konzessionsbewerber für eine Linie von circa 10 km. Länge nicht wohl die Vorlage solcher Detailpläne verlangt werden, bevor die Konzession überhaupt erteilt sei. Er habe daher den Staatsrat gebeten, einstweilen prinzipiell seine Zustimmung zur Benützung der Straßen zu geben und die nähern Bedingungen einer besondern Abmachung vorzubehalten.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1896 gab der Staatsrat dann auch eine Erklärung in diesem Sinne ab.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen konnten nach mehrmaliger Verschiebung erst am 25. Juni 1897 abgehalten werden und ergaben allgemeine Zustimmung zu nachstehendem Konzessionsentwurf. Bei diesem Anlasse wurde die Frage der Straßenbenützung nochmals erörtert, wobei der Vertreter der kantonalen Regierung ausdrücklich erklärte, daß die Bewilligung hierzu prinzipiell erteilt werde, und daß die Regierung mit der Ausarbeitung eines Reglements, welches die nähern Bedingungen enthalten solle, beschäftigt sei. Der Vertreter des Konzessionsbewerbers gab für diesen die Erklärung ab, daß er sich zum voraus den Bestimmungen jenes Réglementes unterziehe.

Der Beschlußentwurf, den wir Ihnen hiermit zur Annahme empfehlen, stimmt mit den für derartige Unternehmungen üblichen Bestimmungen überein, weshalb wir uns zu keinen besondern Bemerkungen veranlaßt sehen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 17. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der EidgenossenschaftRingier.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluß betreffend

Konzession

einer elektrischen Straßenbahn von Lugana nach Tesserete.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht Ï. einer Eingabe des Herrn Elvezio Battaglini, Advokat in Lugano, vom 29. Juli 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1897, beschließt: Dem Herrn Elvezio B a t t a g l i n i , Advokat in Lugano, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von L u g a n o (Bahnhof der Gotthardbahn) nach T e s s e r e t e unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Lugano.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

267 Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. .

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleiaig erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Tessin und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlieh der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt bloß die Beförderung von Personen, sowie von Gepäck. Über die Einführung eines Güterdienstes entscheidet der Bundesrat. Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

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Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Bisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 14. Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle derartigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartemente vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate bestimmt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag von 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Abonnementsbilleten zu ermäßigter Taxe nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen verpflichtet.

Art. 17. Im Falle der Einrichtung eines Güterdienstes setzt der Bundesrat hierfür die Taxen fest.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 40 Rappen festgesetzt werden.

Art. 18. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen,

269 Art. 19. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 22. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb gelten die vom Staatsrate des Kantons Tessin, beziehungsweise von den zuständigen Gemeindebehörden aufzustellenden Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 23. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Tessin gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte

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dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf' der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 221/afachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Kanton Tessin den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kauton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lugano (Gotthardbahnhof) nach Tesserete. (Vom 17.

September 1897.)

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22.09.1897

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