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Bekanntmachungen von

Departementen undanderVerwaltungsstelldesiBundes Staatsanleihen der Schweiz, Eidgenossenschaft.

Kündigung des Staatsanleihen von 1887 und Konv er sionsofferte.

Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 ist der schweizerische Bundesrat ermächtigt worden, das Staatsanleihen von 4887 im Restbetrage von Fr. 24,248,000 zu kündigen und den Titelinhabern die Konversion in 3 °/o Obligationen al pari anzubieten.

In Ausführung dieses Bundesbeschlusses verfügt der schweizerische Bundesrat: I. Das % Staatsanleihen vorn 31. Dezember 1887 wird durch gegenwärtige Publikation auf den 31. Dezember 1897 zur Rückzahlung gekündet.

II. Den bisherigen Inhabern von Obligationen dieses Anleihens wird die Konversion ihrer Titel in solche eines neuen 3 °/o Staatsanleihens zum Pari-Kurse angeboten.

Die Bedingungen des 3 °/o Staatsanleihen sind festgestellt wie folgt:

331 1. Das Anleihen ist eingeteilt in Obligationen zu Fr. 1000. Dieselben lauten ausschließlich auf den Inhaber; das eidgenössische Finanzdepartement ist jedoch bereit, gegen Hinterlage von mindestens zehn Titeln entsprechende auf den Namen lautende Certifikate auszustellen ; 2. die Coupons verfallen jeweilen auf 30. Juni und 31. Dezember; der erste auf 30. Juni 1898 ; 3. das Anleihen ist bis Ende 1905 unaufkündbar. Mit dem Jahre 1906 beginnt die regelmäßige Amortisation auf dem Wege der Auslosung und es muß das ganze Anleihen bis längstens 1940 zurückbezahlt sein. Während der Dauer der Amortisationsperiode behält sich die Eidgenossenschaft beliebige Verstärkung der Auslosungen oder gänzliche Aufkündung vor; 4. Zins- und Kapitalzahlungen erfolgen kostenfrei bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern und bei sämtlichen Hauptzollund Kreispostkassen der Schweiz; in Paris, Berlin und Frankfurt a/M. bei den durch besondere Bekanntmachung zu bezeichnenden Zahlstellen.

In Paris'erfolgen die Zahlungen zum Nominalbetrage in französischen Francs.

III. Diejenigen Inhaber von gekündeten 3 L /2 °/o Obligationen, welche von der angebotenen Konversion auf Grund vorstehender Bedingungen Gebrauch machen wollen, haben ihre Titel vom 11. bis 25. Oktober a. C. gegen solche des neuen 3 % Staatsanleihens bei einer der nachgenanoten Konversionsstellen umzutauschen.

Gegen französisch, bezw. deutsch gestempelte alte Titel werden ebenfalls mit dem französischen, resp. deutschen Stempel versehene Obligationen geliefert.

Der per 31. Dezember 1891 fällige Coupon ab den zur Konversion gelangenden Titeln kann beim Umtausch ebenfalls abgeliefert werden ; derselbe wird zum Nennwert in bar vergütet.

IV. Eine Subskription gegen bar findet nicht statt.

V. Die Rückzahlung der nicht konvertierten Obligationen erfolgt auf 31. Dezember Ì897 bei den auf den Titeln verzeigten Zahlstellen und es hört deren Verzinsung vom genannten Tage an auf.

B e r n , den 30. September

1897.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Das Finanzdepartement: Hauser.

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Honvei'sionsstellen in der Schweiz.

A.£urau :

Aargauische Bank.

Aargauische Kreditanstalt.

Schweiz. Bankverein.

Basel: Basler Handelsbank.

Bellinzona : Banca Cantonale Ticinese.

Bern: Kantonalbank von Bern.

Eidgenössische Bank (A.-G.).

Berner Handelsbank.

Graublindner Kantonalbank.

Chwr: Thurgaulsche Hypothekenbank.

Franenfeld : JTreilmrg1 : Banque de l'Etat de Fribourg.

Banque Cantonale Fribourgeoise.

Genf: Union Financière de Genève.

Banque de Paris et des Pays-Bas.

G-larus : Glarner Kantonalbank.

Bank in Glarus.

Lausanne : Banque Cantonale Vaudolse.

Banque d'Escompte et de Dépôts.

Lng-aiio : Bank der Italienischen Schweiz.

Lrizern : Luzerner Kantonalbank.

Bank in Luzern.

ÜVewenbnrg1 : Banque Cantonale Neuchâtelolse.

St. Gallen: St. Gallische Kantonalbank.

Bank in St. Gallen.

Schweiz. Bankverein.

SchafThawsen : Schaffhauser Kantonalbank.

Bank in Schaffhausen.

Solothur-n : Solothurner Kantonalbank.

"VTeinfelden : Thurgauische Kantonalbank.

"Winterthur : Bank In Winterthur.

Ziix-ich : Schweizerische Kreditanstalt.

ZUrcher Kantonalbank.

Schweiz. Bankverein.

Eidgenössische Bank (A.-G.).

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Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 25. September 1897.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bandesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ansrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1897 treten in die Landwehr : a. die Hauptleute, welche im Jahre 1859 geboren sind; 6. die im Jahre 1863 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1897 treten in die Landwehr: «. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1865; ·6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen: ferner diejenigen, welche im Jahre 1865 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1865 geboren sind.

334 Zum Jìrlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 30. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetachemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Eisenbahncompagnien zugeteilt.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1897 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1849f 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1897 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1897 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1853.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1897 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1842, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der AVahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1847.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Kummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

335 § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ansrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-0.)P und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffendeWahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zn halten ; derselben, ist zum Zwecke der Kontrollierung eine nach Waffengattungen geordnete Übersicht der betreffenden Bestände einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden za verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der DienstbüchleiE ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefe zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Eapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 25. September 1897.

Schweizerisches Müitärdepartement : Müller.

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Kautionsherausgabe an die

,,Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft" in Berlin.

Die ,,Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, hat auf ihre schweizerische Konzession zum Betrieb der Feuer- und Glasversicherungen verzichtet (Bundesblatt 1897, II, 522) und ersucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 58,000.

Die Gesellschaft hat ihren schweizerischen Bestand in der F e u e r branche der ,,Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden" abgetreten; alle Feuerversicherungspolicen der ,,Union" scheinen zur Zeit abgelaufen oder in solche der ,,Basler" umgewandelt zu sein.

Ihren schweizerischen Bestand in der G las branche hat die ,,Union" der ,,Kölnischen Glasversicherungs-Aktiengesellschaft" abgetreten; mit einigen Ausnahmen scheinen die Glasversicherungspolicen der ,,Uniont" zur Zeit abgelaufen oder in solche der ,,Kölnischen" umgewandelt zu sein; die ,,Kölnische" haftet für die noch laufenden und nicht umgewandelten Policen.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe der vorerwähnten Kaution von Fr. 58,000 sind Ibis zum 31. Januar 1898 dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 31. Juli 1897.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1897

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1897

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330-336

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