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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten.

(Vom 8. September 1897.)

Tit.

Mit Eingabe vom 21. August abbin stellte der Verwaltungsrat der elektrischen Straßenbahn Altstätten-Berneck das Gesuch, es möchte Artikel 3 der Konzession vom 29. Juni 1893 dahin geändert werden, daß der Sitz der Gesellschaft nicht in Berneck, sondern in Altstätten sei.

Das Initiativkomitee habe ursprünglich beabsichtigt, für die Erzeugung der elektrischen Energie eine Wasserkraft in Berneck zu benützen, und es hätte diese Gemeinde dann auch die Centrale erhalten müssen. Später jedoch seien zwei Wasserkräfte in Altstätten erworben worden, welche Energie für den Bahnbetrieb sowohl, als für die elektrische Beleuchtung der Stadt Altstätten abgeben. Infolgedessen seien die Centralstation, das Depotgebäude und die gesamte Administration nach Altstätten gekommen.

Alle diese Umstände machen es in besonderem Maße wünschenswert, daß der Gerichtsstand und damit auch der Gesellschaftssitz in Altstätten seien.

Der Regierungsrat von St. Gallen erhebt laut Schreiben vom 31. vorigen Monats gegen die Konzessionsänderung keine Einwendung.

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T3a zu einer solchen auch unserseits kein Grund vorliegt, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. September 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht \. eines Gesuches der ElektrischenStraßenbahn Altstätten-Berneck, vom 21. August 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1897, beschließt: 1. Die Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten vom 29. Juni 1893 (E. A. S.

XII, 366 ff.) erhält im Artikel 3 folgenden Wortlaut: ,,Der Sitz der Gesellschaft ist in Altstätten."

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten. (Vom 8. September 1897.)

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Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1897

Date Data Seite

174-176

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