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86.051

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1986

vom 12. August 1986

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 1. Halbjähr 1986 mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die Massnahmen durch Bundesbeschluss (Beilage) zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. August 1986

1346

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

1986-647

Übersicht Nach Artikel 9 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10;, Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91) und Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72J haben wir Ihnen halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die wir in Ausübung der in den vorerwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen haben. Die Bundesversammlung entscheidet über das weitere Inkraftbleiben der Massnahmen.

Der vorliegende Bericht bezieht sich einzig auf die vorläufige Anwendung der Zolltarifänderungen, die sich aus den Vereinbarungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ableiten, die im Zusammenhang mit dem auf den 1. Januar 1986 erfolgten EG-Beitritt Spaniens und Portugals nötig geworden sind.

Es handelt sich um den 4L Bericht über Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 seit dessen Inkrafttreten.

1347

Bericht Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz (SR 632.10) · · ' . ' . · ·

Freihandelsverordnung (SR 632.421.0) : Änderung vom 19. Februar 1986 (AS,1986360) Am 19. Februar 1986 haben wir gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) eine Änderung der Freihandelsverordnung (SR 632.421.0) beschlossen. Diese Verordnung umfasst alle Auswirkungen auf die Ansätze im Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarif 1959, die sich aus den Freihandelsabkommen der Schweiz mit der EWG und den EGKS-Staaten, aus den Zusatzprotokollen zu diesen Abkommen, aus Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Schweiz und der EWG sowie aus dem EFTA-Übereinkommen ableiten. Die auf den 1. März 1986 in Kraft gesetzte Änderung integriert das Ergebnis - soweit es sich auf Zollansätze bezieht - der mit den EG im Gefolge des Beitritts Spaniens und Portugals vereinbarten Zusatzprotokolle zu den Freihandelsabkommen der Schweiz mit der EWG und den EGKS-Staaten, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Briefwechsel.

Im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 85/1+2 vom 15. Januar 1986 (BB1 1986 l 472, Ziff. 321) haben wir Ihnen über das Ergebnis des ersten Teils der Verhandlungen mit den EG bezüglich der Übergangsregeln für ihre beiden neuen Mitgliedstaaten berichtet. Diese konnten bekanntlich nicht auf den I.Januar 1986 abgeschlossen werden. Es wurde jedoch mit Briefwechsel vom 18. Dezember 1985 (AS 1985 2046) vereinbart, vom I.Januar 1986 bis 28. Februar 1986 das bisherige Handelsregime zwischen der Schweiz einerseits und Spanien sowie Portugal anderseits aufrechtzuerhalten. Dieses Provisorium wurde mit Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 632.310.511) in Kraft gesetzt, worüber wir Sie im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 85/1+2 informiert haben.

Die Verhandlungen mit den EG konnten inzwischen abgeschlossen werden. Wir unterbreiten Ihnen die betreffenden Ergebnisse im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 86/1 zur Genehmigung.

In den neuen Zusatzprotokollen zu den Freihandelsabkommen der Schweiz mit der EWG und den EGKS-Staaten wurde vereinbart, die vorgesehenen Regelungen unter Vorbehalt der jeweiligen Genehmigungsprozeduren vom 1. März 1986 an vorläufig anzuwenden. Da die betreffenden Abkommen von Ihnen noch nicht genehmigt sind, mussten wir für die Zwischenzeit die erforderlichen Änderungen des Zolltarifs gestützt: auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) vorläufig in
Kraft setzen. Von dieser Ermächtigung haben wir unter gleichen Voraussetzungen schon zweimal Gebrauch gemacht mit dem Ergebnis, dass Sie dieses Vorgehen nachträglich gutgeheissen haben (vgl. den 19. Bericht 1348

vom 10. Aug. 1973 [BB1 1973 II 228] und den 32. Bericht vom 21. Jan. 1981 [BB1 1981 I 639]).

Die Substanz dieser Massnahme besteht im wesentlichen aus dem ersten Schritt des Abbaus der im Industriebereich noch bestehenden Zölle für Waren aus Spanien sowie im ersten Schritt des Wiederaufbaus von Zöllen für bestimmte Industrieprodukte sowie verarbeitete Landwirtschaftsprodukte aus Portugal.

Ein Wiederaufbau von Zöllen erfolgt dort, wo die bisherige EFTA-Regelung weiterging als das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG. Zudem werden kraft der im Zusammenhang erfolgten Briefwechsel Schweiz-EG die bisher für Zitronen, Oliven, Mandeln und Sardinen aus Spanien und Portugal gewährten Zollkonzessionen auf die EWG ausgedehnt.

Auf der Basis des Warenverkehrs im Jahre 1984 und dem Endstahd der schrittweisen Beseitigung der Zölle berechnet, ergibt sich aus dem Zollabbau eine Verminderung der Zolleinnahmen in der Grössenordnung von ungefähr 4,3 Millionen Franken pro Jahr, während die Wiedereinführung von Zöllen Mehreinnahmen von etwa 1,4 Millionen Franken bringen dürfte. Per Saldo muss daher mit Mindereinnahmen von rund 2,9 Millionen Franken gerechnet werden.

Die Ihnen hier unterbreitete Änderung der Freihandelsverordnung ist in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 1986 360). Sie umfasst rund 60 Seiten. Aus ökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

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1349

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Beilage

Bundesbeschluss Entwurf iiber die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 9 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959'', nach Einsicht in den Bericht vom 12. August 19862) iiber zolltarifarische Massnahmen ini 1. Halbjahr 1986, beschliesst:

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Art. 1

Die Anderung vom 19. Februar 28. Marz : 1973 4> wird genehmigt.

Art. 2 -

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19863) der Freihandelsverordnung vom

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Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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3

SR 632.10 BB1 1986 II 1346 AS 1986 360 SR 632.421.0

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Ergänzende Weisung an alle Amtsstellen der Eidgenössischen Verwaltung, der Generaldirektion der PTT und der Generaldirektion SBB, die mit der Beschaffung von Waren und Material betraut sind

vom 21. Mai 1986

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Am 27. Dezember 1966 !) haben wir eine Weisung erlassen an alle Amtsstellen der Eidgenössischen Verwaltung, der Generaldifektion der PTT und der Generaldirektion SBB, welche mit der Beschaffung von Waren und Material betraut sind. Diese Weisung wurde am S.März 19732' ergänzt. Zweck dieser Weisung war, die Einhaltung von Artikel 14 des EFTA-Übereinkommens von Stockholm vom 4. Januar I960 3 ' durch die Schweiz sicherzustellen.

Am 31. Dezember 1985 ist Portugal aus der EFTA ausgetreten. Die folgenden Länder bleiben weiterhin Mitglied der Assoziation: Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und die Schweiz.

Am I.Januar 1986 ist Portugal Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geworden. Seit dem 1. März 1986 wird das vorübergehend durch ein Zusatzprotokoll abgeänderte Abkommen vom 22. Juli 19724) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandt. Im Gegensatz zum EFTA-Übereinkommen enthält dieses Abkommen keine Bestimmungen über die Praktiken der öffentlichen Unternehmungen. Das Bestreben der bisherigen EFTA-Staaten ging jedoch dahin, auch nach dem Austritt Portugals aus der EFTA die in Artikel 14 des Übereinkommens von Stockholm enthaltenen Grundsätze weiterhin im Verhältnis zwischen dem aus der EFTA ausgetretenen Land und den in der Assoziation verbleibenden Staaten anzuwenden. Dies ist erreicht worden durch entsprechende einseitige Erklärungen der Ländervertreter anlässlich der 19. gemeinsamen Sitzung des EFTA- und des FINEFTA-Rates vom 17. Dezember 1985 in Genf.

Um die Einhaltung der an dieser Sitzung durch den schweizerischen Vertreter abgegebenen Erklärung sicherzustellen, erlassen wir folgende ergänzende Weisung:

O BB1 1967 I l

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> BEI 1973 I 1153 > SR 0.632.31: AS 1960 590 4 ) SR 0.632.401; AS 1972 3115 3

1986-453

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Beschaffung von Waren und Material 1. Unsere Weisungen vom 27. Dezember 1966/5. März 1973 an alle Amtsstellen der Eidgenössischen Verwaltung, der Generaldirektion der PTT und der Generaldirektion der SBB, die mit der Beschaffung von Waren und Material betraut sind, gelten auch weiterhin in bezug auf Lieferanten aus Portugal.

2. Diese ergänzende Weisung gilt ab I.Januar 1986.

21. Mai 1986

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

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Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1986 vom 12. August 1986

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1986

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

86.051

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1986

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1346-1352

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10 050 109

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