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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
569
Verfügung über die Genehmigung von Richtlinien betreffend die Sicherheit von Skibindungen
vom 22. Mai 1986
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 4 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ') über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, verfügt:
Art. l Folgende Richtlinien der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) werden genehmigt: a. Technisches Reglement für Skisicherheitsbindungen zur Erlangung des bfu-Gütezeichens, 1984 (Nr. 7110.2); b. Technische Anforderungen an Skibremsen zur Erlangung des bfu-Gütezeichens, 1976 (Nr. 0251); c. Technisches Reglement für Bindungseinstellgeräte zur Erlangung des bfuGütezeichens, 1984.
Art. 2 Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
22. Mai 1986
Eidgenössisches Departement des Innern: Egli
1307
') SR 819.1 570
1986-462
Richtlinien betreffend die Sicherheit von Skibindungen
Anhang
Richtlinien betreffend die Sicherheit von Skibindungen (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten; SR 819.1) Die durch Verfügung vom 22. Mai 1986 des Eidgenössischen Departements des Innern genehmigten Richtlinien der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie können bei der bfu bezogen werden: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) Postfach 2273 3001 Bern
17. Juni 1986
Bundeskanzlei
1307
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Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 9. November 1985 hat das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
17. Juni 1986
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 9. November 1985 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
17. Juni 1986
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 28. Oktober 1985 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der begründete Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einverlangt werden.
17. Juni 1986
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Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst
Gesuch um Erneuerung der Rohrleitungskonzession für eine Gasleitungsanlage von der Landesgrenze bei Riehen nach Basel-Kleinhüningen der Gasverbund Mittelland AG Der Bundesrat hat am 11. November 1966 der Gasverbund Mittelland AG, Untertalweg 34, 4144 Ariesheim, die Konzession für den Bau und Betrieb einer Gasleitungsanlage von der Landesgrenze bei Riehen nach Basel-Kleinhüningen mit Enteignungsrecht erteilt und sie auf 20 Jahre befristet. Die Gasleitung wurde erstellt und seither problemlos betrieben. Über diese Leitung importiert die Gasverbund Mittelland AG heute Erdgas von der Gasversorgung Süddeutschland. Am 11. November dieses Jahres läuft die Konzessionsfrist ab. Die Gasverbund Mittelland AG stellt gestützt auf Artikel 7 des Rohrleitungsgesetzes das Gesuch um Erneuerung der Konzession.
Gegen die Erneuerung der Konzession kann jedermann, dessen Interessen durch die Erneuerung beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle schriftlich Einwendungen geltend machen. Allfällige Eingaben haben Antrag und Begründung zu enthalten. Die Pläne der Gasleitung können bei der Konzessionärin oder der unterzeichneten Amtsstelle eingesehen werden.
17. Juni 1986
Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3003 Bern
573
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1986
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
17.06.1986
Date Data Seite
569-573
Page Pagina Ref. No
10 050 030
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