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Bundesratsbeschluß betreffend

Maßnahmen gegen Reisende, welche von pestverseuchten Orten Britisch Indiens herkommen.

(Vom 29. Januar 1897.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Art. 7, Alinea 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (A. S. n. F. IX, 277), beschließt: 1. Reisenden, welche von den pestverseuchten Orten Bombay und Kurachee (Karachi), Britisch Indien, herkommen, wird bis auf weiteres der Eintritt in die Schweiz oder die Durchreise durch dieselbe nur gestattet, wenn durch ein amtliches Aktenstück der Nachweis erbracht ist, daß sie von der Sanitätsbehörde des Hafens, wo sie das Schiff verlassen, die Erlaubnis zum freien Verkehr erhalten haben oder daß sie seit mindestens 14 Tagen weder mit Pestfällen (erwiesenen oder auch nur verdächtigen) noch mit von solchen Kranken infizierten Gegenständen in Berührung gewesen und daß ihre persönlichen Effekten, sowe:.t sie sich nicht in vollkommen reinem Zustande befanden, richtig desinfiziert worden sind, und wenn ferner die ärztliche Untersuchung ergiebt, daß sie keinerlei verdächtige Symptome darbieten.

2. Der Eintritt ist vorläufig auf die Grenzstationen Chiasso und Genf beschränkt.

3. Zur Vornahme der in Ziff. l erwähnten Untersuchung wird für jede Grenzstation von der zuständigen Kantonsbehörde wenigstens ein Arzt bezeichnet, an welchen sich der Stationsvorstand vorkommendenfalls zu wenden hat.

218 Zur Vermeidung unnötigen Aufenthalts empfiehlt es sich, den Vorstand der Grenzstation bei Zeiten telegraphisch von der bevorstehenden Ankunft der unter die Bestimmungen von Ziff. l fallenden Reisenden in Kenntnis zu setzen, damit er seinerseits den bezeichneten Stationsarzt rechtzeitig herbeirufen lassen kann.

4. Das Zugspersonal hat dafür zu sorgen, daß solche Reisende unter keinen Umständen ihr Compartiment, bezw.

ihren Wagen verlassen, bevor der Stationsarzt seine Erlaubnis dazu erteilt hat.

Wenn derselbe entsprechend den Bestimmungen von Ziff. l den Eintritt in die Schweiz nicht gestatten kann, so ist der Wagen mit den Reisenden nach der ersten ausländischen Station zurückzudirigieren unter telegraphischer Angabe des Grundes an den betreffenden Stationsvorstand.

Von jeder derartigen Zurückweisung ist das eidgenössische Departement des Innern zu verständigen.

5. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, auf den bezeichneten Grenzstationen dem Arzt ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen und mit den erforderlichen Einrichtungen und Desinfektionsmitteln (Sublimat und reine Karbolsäure oder Lysol, Kresapol etc.) zu versehen, damit derselbe sich und eventuell auch andere Personen (Zugspersonal, Reisende) desinfizieren kann.

6. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 29. Januar 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Maßnahmen gegen Reisende, welche von pestverseuchten Orten Britisch Indiens herkommen. (Vom 29. Januar 1897.)

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1897

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03.02.1897

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217-218

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