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Bekanntmachungen von
Départements und ändern Verwaltungsstellen desBundde..
Bekanntmachung betreffend
Einreichung von Freipaßgesuchen im Veredlungsverkehr.
Da es sehr häufig vorkommt, daß einlangende Gesuche um Freipaßabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinläßlich abgefaßt sind, sehen wir uns veranlaßt, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, daß folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadeuzahl und Garnnummer.
2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.
3. Im aktiven Veredlungsverkehr: Herkunfts- und Bestimmungsland; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.
4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipaßabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.
583 Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über den Veredlungsverkehr vom 6. Dezember 1894 verwiesen.
Ferner wird aufmerksam gemacht, daß solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollgebietsdirektionen einzureichen sind.
Jedoch können Gesuche um Freipaßabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.
B e r n , den 15. Oktober
1897.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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In
Bundesblatt
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In
Foglio federale
Jahr
1897
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.10.1897
Date Data Seite
582-583
Page Pagina Ref. No
10 018 060
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