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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Rekurs der Regierung des Kantons Zug gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 15. März 1897 in Sachen Eduard Bucher, Kaminfeger in Cham, betreffend Gewerbefreiheit.

(Vom 28. Mai 1897.)

Tit.

Durch Entscheid vom 15. März d. J. haben wir einen Rekurs des Eduard Bucher, Kaminfeger in Cham, gutgeheißen und damit den Grundsatz ausgesprochen, daß es durch die öffentliche Feuersicherheit nicht geboten und daher ohne Verletzung der Gewerbefreiheit nicht möglich sei, den Kaminfegerberuf zu einem öffentlichen Amte zu machen.

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat mit Eingabe vom 13. Maiden Rekurs an Ihre Behörde ergriffen. Wir beschränken uns auf folgende Gegenbemerkungen.

Die Zuger Regierung bemerkt, die Kaminfeger des Kantons Zug haben nicht nur die eigentlichen Berufsarbeiten auszuführen ; sie haben auch den Dienst eines Unterbeamten der Feuerschau zu versehen und feuergefährliche Mängel der Kamine zu konstatieren und zur Anzeige zu bringen (§ 68 der Feuerpolizei Verordnung für den Kanton Zug vom 7. Heumonat 1862).

Wir haben in unserm Entscheide diese Seite der Frage keineswegs außer Acht gelassen und haben uns auch nicht, wie die Regierung von Zug meint, die Kompetenz zugelegt, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie ihre Feuerpolizei zu organisieren haben. Wir bestreiten den Kantonen nicht das Recht, den Kaminfegern feuerpolizeiliche Funktionen aufzuerlegen und stellen nicht in Abrede, daß die öffentliche Feuersicherheit dies erheische; unsere Ausführungen unter Ziffer IV des angefochtenen Entscheides treffen ebensowohl

492 für die feuerpolizeilichen Obliegenheiten, wie für die eigentlichen Berufsarbeiten der Kaminfeger zu. Wir können aber für die gewissenhafte Ausführung der ersteren wie der letzteren keine Gewähr darin erblicken, daß der Kaminfegerberuf zu einem Amt gemacht wird; eine gut organisierte Kontrolle über die nicht beamteten und in ihrer Zahl nicht beschränkten Kaminfeger bietet unseres Erachtens in dieser Hinsicht die gleiche Sicherheit, wie die in verschiedenen größeren Städten gemachten Erfahrungen beweisen.

Die Beschränkung der Zahl der Wirtschaften nach dem öffentlichen Bedürfnisse darf nicht als Analogie herbeigezogen werden, denn erstens gründet sich diese Befugnis der Kantone auf eine nicht auszudehnende Sonderbestimmung der Bundesverfaßung (Art. 31, litt, c), und sodann ist der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck ein ganz anderer als derjenige, welchem die den Kaminfegern zugedachte Beamteneigenschaft und die damit verbundene Beschränkung ihrer Zahl dienen sollen.

Bei der Frage der Zuläsaigkeit der obligatorischen staatlichen Feuerversicherung waren keineswegs bloß feuerpolizeiliche, sondern in hohem Maße volkswirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend, die hier nicht in Betracht fallen.

Wir waren uns, als \vir unseren Beschluß faßten, des Widerspruches mit früheren Entscheiden wohl bewußt; wenn wir nur den ersten der diesbezüglichen bundesrätlichen Entscheide vom 11. Dezember 1874 anführten, so geschah dies, weil sich der zweite lediglich auf jenen stützt und auf eine grundsätzliche Erörterung der Frage nicht mehr eingetreten ist.

Wir beantragen Ihnen Abweisung des Rekurses.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Rekurs der Regierung des Kantons Zug gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 15. März 1897 in Sachen Eduard Bucher, Kaminfeger in Cham, betreffend Gewerbefreiheit. (Vom 28. Mai 1897.)

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1897

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02.06.1897

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