Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 28. September 1986 # S T #

vom 23. Mai 1986

Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 28. September 1986, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - die «Eidgenössische Kulturinitiative» und den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Bundesbeschluss vom 20. Dez. 1985; BEI 19861 45); - die Volksinitiative vom 3. Juni 1982 «für eine gesicherte Berufsbildung und Umschulung» (BEI 1982 II 898, 1986 I 883) und - die Änderung vom 21. Juni 1985 des Bundesbeschlusses über die inländische Zuckerwirtschaft (BEI 1985 II 297).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11); das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BB1 1976 III 1308).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind: die Abstimmungsprotokotte gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);

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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;

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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);

1986-445

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Volksabstimmung

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das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;

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die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses betreffend die «Eidgenössische Kulturinitiative» und den Gegenentwurf der Bundesversammlung ist das nachfolgende Schema zu benützen (Anhang Ib der Verordnung über die politischen Rechte):

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o_1 R Gemeinde Commune Comune

Datum Date Data _

Kanton Canton Cantone

a" tyj §'

3 c

Vorlage Objet Oggetto _

3 era

Eingelangte Stimmzettel Bulletins rentres

Stimmberechtigte Electeurs inscnts Elettori iscritti Total Totate

CAI

Os --1

14

Bulletins n'entrant pas en ligne de compte

davon Ausland- Schede rientrate schweizer

Schede non computabili

dont Suisses de I'etranger

leere

ungiiltige

blancs

nuls

bianche

nul'e

di cut resident!

alt'estero

9

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

15

20

21

26 27

Summe Total Totale _

32

33

In Betracht fallende Stimmzettel

Initiative

Gegenentwurf

Iniziativa

Contreprojet Controprogetto

Bulletins entrant en ligne de compte

ohne Antworl sans reponse

Schede computabili

ja

nem

oui

non

SI

no

ohne Antwort sans reponse

senza risposta

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39

44

45

50

ja

nein

oui

non

si'

no

senza risposta

51

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57

62

63

68

69

74

75

BO

Volksabstimmung 4

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/61 37 06/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr. 91 11 91), nötigenfalls über das Telefon (031/613749 für die Ergebnisse und 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die Telefonate und Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

23. Mai 1986

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Egli Der Bundeskanzler: Buser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 28.

September 1986 vom 23. Mai 1986

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Jahr

1986

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Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1986

Date Data Seite

565-568

Page Pagina Ref. No

10 050 029

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