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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen les Bundes, Bekanntmachung betreifend

Einreichung von Freipassgesuch im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, daß einlangende Gesuche um Freipaßabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinläßlich abgefaßt sind, sehen wir uns veranlaßt, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, daß folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und .Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. Im aktiven Veredlungsverkehr: Herkunfts- und Bestimmungsland;, im passiven Verkehr : das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipaßabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

505 Bezüglich der Einreichung von Mustern wird auf die Bestimmung von Art. 5 des bundesrätlichen Regulativs über den Veredlungsverkehr vom 6. Dezember 1894 verwiesen.

Ferner wird aufmerksam gemacht, daß solche Gesuche durch Vermittlung der zuständigen Zollgebietsdirektionen einzureichen sind.

Jedoch können Gesuche um Freipaßabfertigung durch das Zollamt St. Gallen an dieses Zollamt direkt adressiert werden.

B e r n , den 15. Oktober 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung betreffend

·

die Abfertigung von Benzin und Gazolin mit Jahresgeleitschein.

Zufolge Bundesratsbeschluß vom 1. dies kann von nun an auch Benzin und Gazolin bei einem Gewichtsminimum von 500 kg. per Sendung mit Geleitschein von 12 Monaten Frist nach Art. 57 o. 1.

der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz abgefertigt werden, sofern vom Deklaranten ein bezügliches Begehren gestellt wird.

B e r n , den 7. Oktober 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und 9. September 1892 (A. 8. n. F.

XIII, 1), sowie der Réglemente vom 16. März 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735) und 22. Dezember 1896 (Bundesbl. 1896, IV, 1237) die Herren

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Golay, Henry, von Sentier (Waadt), Jacot-Guillarmod, Joseph, von Chaux-de-Fonds, Lier, Emil, von Hausen a./A. (Zürich), Pulfer, Rudolf, von Rümligen (Bern), Rüedi, Karl, von Fisibaeh (Aargau), Schädelin, Walther, von Bern, Schwegler, Hans, von Uffhusen (Luzern), wählbar an eine höhere schweizerische kantonale Forststelle erklärt.

B e r n , den 16. Oktober 1897.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1897

Date Data Seite

504-506

Page Pagina Ref. No

10 018 052

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