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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der von der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern - Lötschberg - Simplon mit der Spiez-ErlenbachBahn, der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, der Gürbetalbahn und der Bern-Schwarzenburg-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge.

(Vom 3. Dezember 1915.)

Die Berner Alpenbahn-Gesellschaft hat seinerzeit als Rechtsnachfolgerin der Thunerseebahn den Betrieb der Spiez-ErlenbachBahn, der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, der Gürbetalbahn und der Bern-Schwarzenburg-Bahn nach Massgabe der früher abgeschlossenen und von Ihnen genehmigten Betriebsverträge übernommen.

Die Eröffnung der Hauptbahn Frutigen-Brig machte sodann eine durchgreifende Revision dieser Vertrage notwendig. Nachdem nun die bereinigten Betriebsverträge von den beteiligten Verwaltungen angenommen worden sind, ersucht die Berner Alpenbahn-Gesellschaft mit Schreiben vom 28. Oktober 1915 an das Eisenbahndepartement um Genehmigung derselben. Die Verträge, die sämtlich den gleichen Wortlaut haben, veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen.

Nach Art. l übernimmt die Berner Alpenbahn-Gesellschaft den Betrieb jeder der oben erwähnten Linien auf Rechnung und Gefahr der Bahneigentümerin. Zu den Obliegenheiten der betriebsführenden Verwaltung gehören nach Art. 2 und 3 insbesondere die Anstellung, Beförderung und Entlassung des Personals, die Aufstellung der notwendigen Réglemente und Vorschriften, die Erstellung und Einführung der erforderlichen Tarife für den gesamten Verkehr, der Unterhalt der Bahnanlagen, der Fahr-, Zugs- und Stationsdienst,, die Bahnpolizei, die Buchhaltung, die Erledigung der Reklamationen, die Vertretung der Bahneigentümerin in allen Angelegenheiten des Betriebes, die Aufstellung der Fahrpläne und die Ausführung der Ergänzungs- und Neubauten, sowie die Vermehrung;

18» und der Ersatz von Rollmaterial, soweit hierüber eine Verständigung zwischen den Parteien stattgefunden hat.

Die weiteren Bestimmungen des Vertrages beziehen sich auch auf die Bern-Neuenburg-Bahn, deren Betrieb gemäss einer besonderen Vereinbarung von der Zentralverwaltung der Lötschbergbahn, wie schon seinerzeit von derjenigen der Thunerseebahn, geleitet wird.

In Art. 5 werden die von jeder Gesellschaft der Betriebsgemeinschaft an die gemeinsame Pensions- und Hülfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten und an die gemeinsame Kranken und Hülfskasse der ständigen Arbeiter zu leistenden Beiträge für den Fall, dass diese Kassen Defizite aufweisen sollten, festgesetzt.

Nach Art. 6 hat die Betriebsübernehmerin im Falle der Auflösung der Betriebsgemeinschaft der Bahneigentümerin das erforderliche Personal zum Betrieb der Linie zur Verfügung zu stellen, Dabei hat sie gemass Art. 7 der Bahneigentümerin auch die durch einen Experten festzustellenden Anteilsquoten an den Fonds der Wohlfahrtseinrichtungen samt Zins abzuliefern.

In den Art. 8, 9 und 10 werden die nötigen Bestimmungen für die Anschaffung und die Verwendung des Rollmaterials auf den verschiedenen Linien der Betriebsgemeinschaft und die hieraus sich ergebenden gegenseitigen Leistungen aufgestellt, während in Art. 11 das Freikartenwesen in der Weise geregelt wird, dass der Betriebsübernehmerin das Recht zur Ausstellung von Freifahrtscheinen und Jahresfreikarten zusteht.

Die Art. 12 bis 21 (Abschnitt C) enthalten Detailbestimmungen über das Rechnungswesen, d. h. über die Ermittlung und Verrechnung der Einnahmen und der Ausgaben. Für das gesamte Rechnungswesen ist die betriebene Linie sowohl der Betriebsübernehmerin als auch ändern Transportanstalten, Drittpersonen und Behörden gegenüber als selbständige, d. h. wie unter besonderer Verwaltung stehende Unternehmung zu betrachten. Die Betriebsübernehmerin führt über die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, sowie über die Verwendungen zu Bauzwecken der Bahneigentümerin gesonderte Rechnung und besorgt deren Buchhaltung und Kassengeschäfte. Der Bahneigentümerin bleibt jederzeit Einsicht und Kontrolle der sämtlichen Bücher, sowie der Rechnungsbelege gewahrt.

Die Rechnungen sind auf Ende jeden Jahres abzuschliessen und der Bahneigentümerin zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der sich ergebende Saldo soll innerhalb Monatsfrist nach

190 der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Aufsichtsbehörde zur Auszahlung gelangen.

Sämtliche Ausgaben, welche sich nach der bundesrätlichen Verordnung über die Aufstellung und Vorlage der Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahnunternehmungen nicht unter die Betriebsausgaben einreihen lassen, fallen zu Lasten der Bahneigentümerin.

Die Einnahmen dienen zunächst zur Deckung der Betriebsund Bauausgaben. Soweit die Einnahmenübersehüsse es gestatten, können die beteiligten Verwaltungen im Laufe des Rechnungsjahres bei der Betriebsübernehmerin um Abschlagszahlungen auf den aus den definitiven Abrechnungen sich ergebenden Guthaben hinkommen.

Gemäss Art. 22 bleiben der Bahneigentümerin vorbehalten : die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen ; die Genehmigung des Budgets über die Betriebsausgaben; die Festsetzung der Tarifgrundlagen und die Beschlussfassung über wichtigere kommerzielle Massnahmen; die Genehmigung von Ergänzungs- und Neuanlagen; die Beschlussfassung über Anschaffung und Änderung von Rollmaterial ; die Beschlussfassung über Änderung des Oberbautvpes ; ·die Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen ; der Abschluss von Konkurrenzverträgen betreffend den Transportdienst ;
Nach Art. 23 können von der Betriebsübernehmerin Entschädigungen irgendwelcher Art, welche auf die Dienstabwicklung der von ihr betriebenen Linien Bezug haben, nicht gefordert werden.

In Art. 24 wird bestimmt, dass die Betriebsübernehmerin mit ändern Transportanstalten ähnliche Verträge betreffend Übernahme des ganzen Betriebes oder nur betreffend gemeinsamer Verwaltung abschliessen kann.

191 Der Vertrag wird gemäss Art. 25 für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sofern keine Kündigung wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer erfolgt, bleibt der Vertrag für eine weitere Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Gesellschaften entstehen, sind nach Art. 27 durch ein Schiedsgericht zu erledigen. Dieses Schiedsgericht soll aus 3 Mitgliedern bestehen, von denen jede am Streite beteiligte Verwaltung ein Mitglied und der Präsident des bernischen Obergerichts den Obmann bezeichnet. Sollte eine Partei in der Bezeichnung ihres Schiedsrichters säumig sein, so bezeichnet der Präsident des bernischen Obergerichts denselben.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die vier Betriebsverträge vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung zugestellt wurden, empfiehlt dieselben in seiner Zuschrift vom 12. November xar Genehmigung.

Wir können den Verträgen ebenfalls zustimmen. Nur haben wir wie seinerzeit beim Betriebsvertrag betreffend die ßrienzRothorn-Bahn (Bundesblatt 1915, I, 537) die Bemerkung zu machen, dass sich aus den Verträgen nicht ergibt, wem die Vorlagepflicht der Transportbestimmungen und der Tarife zur Einholung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde obliegt.

Die Verwaltung der Berner Alpenbahn-Gesellschaft hat jedoch dem Eisenbahndepartement auf eine bezügliche Anfrage hin erklärt, es sei dies Sache der Betriebsführerin.

In den Genehmigungsbeschluss ist wie üblich der Vorbehalt aufzunehmen, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten mit der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerinnen haften.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.Dezember 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bund esbeschluss betreffend

Genehmigung der von der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern - Lötschberg - Simplon mit der Spiez-ErlenbachBahn, der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, der Gürbetalbahn und der Bern-Schwarzenburg-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Berner Alpenbahn - Gesellschaft BernLötschberg-Simplon vom 28. Oktober 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1915, beschliesst: 1. Die von der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon unterm 8. Mai/27. Juni 1914, 1. Mai/27. Juni 1914, 30. Juni/27. Juni 1914 und 11. Juni/27. Juni 1914 mit der SpiezErlenbach-Bahn, der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn, der Gürbetalbahn und der Bern-Schwarzenburg-Bahn abgeschlossenen Betriebsyerträge werden mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für dieErfüllung der von der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigenPflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerinnen haften.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses,, der am 1. Januar 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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08.12.1915

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