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Bekanntmachungen von

Departementen mi andern Verwaltungsstellen les Bundes.

A ender un gen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1915.

Es sind folgende Patente zum Betrieb von Auswanderungsagenturen erloschen : 1. Am 8. August 1915, das Patent des Herrn E r m i n i o S o l a r i (Agentur ,,La Svizzera") in Chiasso, vom 12. Februar 1912.

2. Am 16. August 1915, das Patent des Herrn F r a n c e s c o B e r t a " und der F r a u G i o v a n n i n a B e r t a (Agentur ,,Berta
3. Am 2. September 1915, das Patent des Herrn Heinrich H o f a c k e r (Agentur ,,Columbia") in Basel, vom 15. April 1914.

4. Am 10. September 1915, das Patent des Herrn Dr. Adolf N o p p e l (Agentur ,,Imperator") in Basel, vom 13. März 1914.

Ein Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur wurde erteilt : Am 16. August 1915 Herrn F r a n c e s c o B e r t a und Fräulein R e g i n a G i n e t t a B e r t a , als bevollmächtigten Geschäftsführern der Agentur ,,Berta & Cia." in Giubiasco.

Als U n t e r a g e n t e n aus dem D i e n s t e der h i e r n a c h erwähnten A u s w a n d e r u n g s a g e n t u r e n sind ausgetreten: Imobersteg & Cie. in Basel: Joseph Albert Vomstein in Zürich.

Friedrich Müller in Basel.

322 Zivilchenbari in Basel: Rudolf Wullschleger in Basel.

Henri Guelbert in Solothurn.

August Thiemeyer in St. Margrethen (gestorben).

Eugen Bär in Luzern: Jac. Corn. Thomkins in Luzern, G. van Spyk in Basel: Walter Marti in Buchs (St. Gallen).

,,Globo" (Ludîvig & FrascJiina) in Lugano: Mario Benzoni in Chiasso.

Meiss & Cie. in Zürich: Richard Ulrich Kündig in Zürich.

Kaiser & Cie. in Basel : Karl Adolf Braun in Basel.

Gorecco & Brivio in Bodio : Aquilino Ramelli in Airolo (gestorben).

Gianolini Rocco in Giubiasco (gestorben).

Bommel & Cie. in Basel: Robert Müller in Frutigen.

Infolge- des Eingehens der Agentur La Svizzera in Chiasso haben als Unteragenten zu fungieren aufgehört: Ugo Leber in Biasca und Giovanni Canonica in Chiasso.

Als U n t e r a g e n t e n der h i e r n a c h er wähn ten Ausw a n d e r u n g s a g e n t u r e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Zwilclienbart in Basel: Karl Albert Guhl in Zürich.

Imobersteg & Cie. in Basel : Hubert Kessler in Basel.

K. Stahli in Basel: Ugo Leber.in Biasca.

323 Bommel & Gie. in Basel: Christian Büchler in Frutigen.

J. Koch-Lang & Gie. in Lusern : Karl Beerli in Genf.

Der Auswanderungsagentur Zwilchenbart in Basel ist gestattet worden, ihren Unteragenten Franz Oethiker sowohl in Zürich als in Lachen in Auswanderungsgeschäften zu verwenden.

B e r n , den 30. September 1915.

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Verwendung reverspflichtiger Waren.

Die Geschäftsfirmen, welche bei der Schweizerischen Oberzolldirektion K o n s u m e n t e n - R e v e r s e hinterlegt haben, werden neuerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Reversbegünstigung zu einem ermässigten Zollausatze beziehungsweise zollfrei zugelassenen Waren nur im e i g e n e n G e s c h ä f t s betrieb und ausschliesslich zu den im Revers ang e g e b e n e n Zwecken v e r w e n d e t w e r d e n dürfen. Der Weiterverkauf derartiger Waren, sowie eine andere als reversgemässe Verwendung werden als Umgehung der Zollvorschriften geahndet und können zudem den Entzug der Reversbegünstigung zur Folge haben. Eine Veräusserung beziehungsweise eine andere als die im Revers angegebene Verwendung von Waren, die auf Grund von Reversen unter Zollbegünsligung zugelassen wurden, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Oberzolldirektion -- eventuell gegen nachträgliche Entrichtung der Zolldifferenz -- stattfinden.

B e r n , den 19. Juli 1915.

(2..)

Schweiz.

Oberzolldirektion.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Ybloux & Cie. in Genf.

Das am 27. Juli 1912 den Herren August Henri Ybloux und Alexis August Ravessoud in Genf erteilte Patent zum Verkauf von Passagebilletten ist am 20. Mai 1915 erloschen.

324 Ansprüche, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für das Passagegeschäft Ybloux & Cie. in Genf deponierte Kaution von Fr. 22,750 geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 20. Mai 1916 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 29. Mai 1915.

(2..)

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Columbia in Basel.

Das am 15. April 1914 Herrn Heinrich Hofacker in Basel als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Columbia daselbst vom Bundesrat erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren ist am 2. September 1915 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Columbia in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 2. September 1916 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 8. September 1915.

(2.).

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur ,,Imperator" in Basel.

Das am 13. März 1914 Herrn Dr. Adolf Noppel in Basel, als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur ,,Imperator"1, vom Bundesrat erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren ist am 10. September 1915 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswande-

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rungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur ,,Imperator* in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 10. September 1916 zur .Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 24. September 1915.

(2.), Schweiz. Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 8. September 1915 in Basel abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen . . . 3. Ernst Kammilller, Fuhrhalter, von und in Kandern, Grossherzogtum Baden, weder erschienen noch vertreten, betreffend .Zuwiderhandlung gegen Art. l, lit. f, des Bundesratsbeschlusses betreffend Ausfuhrverbote vom 18. September 1914, . . .

den Angeklagten Ernst Kam millier schuldig erklärt ·der Zuwiderhandlung gegen Art. l, lit. /", des bundesrätlichen Ausfuhrverbotes vom 18. September 1914, und verurteilt: . . . 3. den Ernst Kammüller in contumaciam zu 8 Tagen Gefängnis und 400 Fr. Busse. Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte dem Ernst Kammüller . . . auferlegt. Die Gerichts.gebühr wird auf 100 Fr. festgesetzt, die übrigen Kosten werden durch das Gericht später bestimmt werden. Dieses Urteil ist , . . mitzuteilen, mit der Bemerkung, dass im Falle der Umwandlung der Bussen in Gefängnis die letztere Strafe im Kanton Baselland zu vollziehen ist.

B a s e l , den 8. September 1915.

(1.)

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichts, Der Präsident: gez. Merz.

Der Gerichtsschreiber: gez. Piccard.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 6. September 1915 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen . . . 5. August Pfanner, Pferdehändler in Lauterach (Österreich), weder erschienen noch vertreten, betreffend Zuwiderhandlung gegen das bundesrätliche Ausfuhrverbot betreffend Pferde vom 18. September 1914, bezw. der Gehülfenschaft hierzu, . . .

schuldig erklärt: · . . . 5. den August Pfanner der Gehülfenschaft bei der Zuwiderhandlung des Franz Dorn, Pferdehändler 'in Lauterach, gegen das bundesrätliche Ausfuhrverbot vom 18. September 1914 und verurteilt : . . . 5. den August Pfanner in contumaciam zu einer Busse von 200 Fr. Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt: zu YIO dem Franz Dorn, Pferdehändler in Lauterach, zu 2/io dem Arnold Hörler, Pferdehändler und Landwirt in St. Margrethen, zu 2/io dem August Pfanner, zu Vio dem A. V., zu J/io dem G. S., den drei ersten unter solidarischer Haftbarkeit für die ihnen auferlegten Anteile. Die Gerichtsgebühr wird auf 200 Fr. festgesetzt. . . .

Die übrigen Kosten werden durch das Gericht später bestimmt werden. Dieses Urteil ist ... mitzuteilen, mit der Bemerkung, dass im Falle der Umwandlung der Bussen in Gefängnis die letztere Strafe im Kanton St. Gallen zu vollziehen ist.

Z ü r i c h , den G.September 1915.

(1.)

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichts, Der Präsident:

gez. Merz.

Der Gerichtsschreiber: gez. Piccard.

Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. August 1915) ist erschienen und kann zum Preise von 1 Fr. 50 Rp. bezogen werden beim (3...)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements in Bern.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die :Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. il und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Q-ebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1915

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3

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40

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06.10.1915

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321-327

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