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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t c o r p s d e r eidgenössischen Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, daß nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee ("Auszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, aufgenommen werden. Jeder Bewerber hat sich außerdem über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden jederzeit von der unterzeichneten Stelle, sowie von den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Thätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 16. Juli 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.07.1897

Date Data Seite

914-915

Page Pagina Ref. No

10 017 948

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