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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen (te BUE».
Einnahmen der
Zollverwaltung in den Jahren 1909 und 1910.
1910.
Mouate.
1909.
fr.
1910.
Fr.
Mehreinnahme.
Mindereinnahme.
Fr.
Kv.
Januar . . .
4,541,499. 79 5,291,592. 85
750,093. 06
--
Februar
. .
5,022,554. 58 5,608,549. 30
585,994. 72
--
März
. . .
6,302,951.03 7,087,829. 38
784,878. 35
--
April
.
. ;
6,003,048. 39
Mai . . . .
6,091,546. 16
Juni . . . .
6,008,451.11
Juli . . . .
5,615,353. 83
August . . .
5,634,152. 73
September . .
6,444,819. 32
Oktober
. .
7,625,606. 58
November . .
6,752,500. 48
Dezember . .
8,349,527. 49
·
Total 74,392,011.49 Auf Ende März 15,867,005. 40 17,987,971. 53 2,120,966. 13
--
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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
19
'°
Januar bis Ende Februar .
März
.
Januar bis Ende März .
.
.
583 561 1144
19 9
°
571 521 1092
£±
-f -f-
12 40
-f
52
B e r n , den 12. April 1910.
(B.-B1. 1910, I, 700.)
Eidg. Auswanderungsamt.
Bekanntmachung des
schweizerischen Bundesrates betreffend das Verbot der Annahme fremder Orden und Titel.
Art. 12 der Bundesverfassung schreibt vor, dass im schweizerischen Heere weder Orden getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden dürfen ; er verbietet allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten die Annahme solcher Auszeichnungen.
Der Bundesrat hatte sich, nachdem eine Anzahl Übertretungen des vorerwähnten Verbotes festgestellt worden waren, am 30. Januar 1903 dahin ausgesprochen, dass die betreffenden Militärs im Hinblick auf Art. 12 der Bundesverfassung die ihnen gewordenen Auszeichnungen nicht hätten annehmen sollen; er sah jedoch mit Rücksicht darauf, dass seit der Annahme der Auszeichnungen bereits geraume Zeit verstrichen war, davon ab, die Zurückgabe der letztern anzuordnen. Dagegen untersagte der Bundesrat den betreffenden Militärs das Tragen der Auszeichnungen und die Greltendmachung der damit verliehenen Titel, mit dem Beifügen, dass dieses Verbot nicht nur für das Inland, sondern auch für das Ausland gelte.
Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.
54
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Der Bundesrat nahm an, dass mit dieser Schlussnahme ein ferneres Zuwiderhandeln unterbleiben werde.
Vorkommnisse aus neuerer Zeit veranlassen den Bundesrat, hiermit nochmals auf das in Art. 12 der Bundesverfassung enthaltene Verbot aufmerksam zu machen. Dieses Verbot ist ein absolutes ; es ist durchaus gleichgültig, aus welchem Grunde eine Ordensverleihung erfolgt.
Sollten trotzdem fernerhin Widerhandlungen gegen dieses Verbot von Seiten schweizerischer Wehrmänner, zu denen auch im Landsturm Eingeteilte gehören, vorkommen, so wäre der Bundesrat genötigt, die Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen und eventuell ihren Ausschluss aus der Armee zu verfügen.
B e r n , den I.April 1910.
(2..)
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
Der eidgenössische Staatskalender pro 1910 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim B e r n , im März 1910.
(3...)
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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Jahr
1910
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
16
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.04.1910
Date Data Seite
820-822
Page Pagina Ref. No
10 023 739
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