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Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 15. August 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen ferner, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben : 1972 P 11278 Kinderzulagen in der Landwirtschaft (S 26. 9. 72, Krauchthaler) 1972 P 11350 Kinderzulagen in der Landwirtschaft (N 20. 12. 72, Rippstein) 11178 Familienzulagen in der Landwirtschaft 1972 P (N 3. 10.72, Tschumi) 1973 M zu 11651 Familienzulagen in der Landwirtschaft ; Bundesgesetz (N 14. 12. 73; Kommission des Nationalrates; S 14. 12. 73) 1975 P 75.346 Gewerbetreibende im Berggebiet. Kinderzulagen (N 18. 12. 75, Tschumi) 1976 P 76.303 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (N 24. 6. 76, Hungerbühler) 1976 P 76.304 Familienzulagen in der Landwirtschaft (N 24. 6. 76, Muff) 78.423 Familienzulagen für Kleinbauern 1978 P (N 5. 10.78, Roth) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. August 1979

1979-535

39 Bundesblatt 131.Jahrg. Bd.II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Seit 1944 werden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und den Kleinbauern im Berggebiet Familienzulagen ausgerichtet.

1962 wurde die Zulagenberechtigung auch auf die Kleinbauern im Unterland ausgedehnt.

Die Familienzulagen bestehen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer aus Haushaltungs- und Kinderzulagen, für die Kleinbauern aus Kinderzulagen. Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken pro Monat und die Kinderzulagen betragen im Unterland 50 Franken und im Berggebiet 60 Franken pro Kind und Monat. Die Familienzulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer werden zum Teil durch Arbeitgeberbeiträge (1,8% der Lohnsumme) finanziert. Die dadurch nicht gedeckten Aufwendungen sowie die Kinderzulagen an die Kleinbauern werden zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen.

Anspruchsberechtigt sind nur hauptberufliche Kleinbauern, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Bei der letzten Revision, welche im Jahre 1974 in Kraft getreten ist, wurde diese Grenze auf 16 000 Franken pro Jahr zuzüglich 1500 Franken je Kind heraufgesetzt. Seither ging die Bezügerzahl stark zurück, was auf die Einkommensentwicklung und vor allem auf die Erhöhung der steuerlichen Ansätze für die Ermittlung des Einkommens zurückzuführen ist. Deshalb wurde in parlamentarischen VorstÖssen und in Eingaben landwirtschaftlicher Organisationen gefordert, die Einkommensgrenze zu erhöhen und flexibel zu gestalten sowie die Kompetenz an den Bundesrat zu delegieren, diese Grenze der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Es hat sich zudem gezeigt, dass das Bedürfnis besteht, auch nebenberufliche Kleinbauern in den Genuss von Zulagen kommen zu lassen. Ebenso wurden höhere Ansätze für Kinderzulagen verlangt.

Wie wir bereits im Fünften Landwirtschaftsbericht vom 22. Dezember 1976 (BEI 1977 1242, Ziff. 325) angekündigt haben, enthält der vorliegende Gesetzesentwurf neben verschiedenen Punkten von untergeordneter Bedeutung diese geforderten Änderungen, nicht aber die flexible Einkommensgrenze.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Die Revisionsbegehren

Gegenwärtig sind in den eidgenössischen Räten mehrere Vorstösse hängig, die eine Änderung des FLG verlangen. Eine solche Änderung wurde auch mit drei Eingaben an das Eidgenössische Departement des Innern gefordert.

III

Parlamentarische Vorstösse

Die Revisionsbegehren erstrecken sich auf die folgenden Punkte:

111.1

Aufhebung der Einkommensgrenze und Einführung der Beitragspflicht der Landwirte

Die gleichlautenden Motionen Krauchthaler und Rippstein, die der Ständerat am 26. September und der Nationalrat am 20. Dezember 1972 als Postulate angenommen haben, verlangen, dass Kinderzulagen an alle Landwirte ohne Rücksicht auf ihre Einkommensverhältnisse gewährt werden. Gleichzeitig sollen Beiträge der Landwirte eingeführt werden, wobei in Anlehnung an die Regelung der AHV eine sinkende Beitragsskala vorgesehen und Bezüger mit kleinen Einkommen von der Beitragspflicht befreit werden sollen.

111.2

Erhöhung der Einkommensgrenze

Im Postulat Hungerbühler, das der Nationalrat am 24. Juni 1976 angenommen hat, wird eine angemessene Erhöhung der Einkommensgrenze gefordert. Im weiteren wird eine «flexiblere Lösung für die Anpassung der Einkommensgrenze» verlangt, um zu vermeiden, dass zahlreiche Kleinbauern keine Kinderzulagen mehr beziehen können, nach einigen Jahren aber die Kinderzulagen infolge Erhöhung der Einkommensgrenze erneut erhalten und dann nach einer gewissen Zeit ihren Anspruch wieder einbüssen.

In der Motion Roth, die der Nationalrat am 5. Oktober 1978 als Postulat angenommen hat, werden «höhere, der in den letzten Jahren erfolgten Teuerung angepasste Einkommensgrenzen» verlangt.

111.3

Verlängerung der Berechnungs- und Veranlagungsperioden

Nach dem Wortlaut des Postulates Muff, das der Nationalrat am 24. Juni 1976 angenommen hat, sollen «die für die Einkommensberechnung massgebenden Jahre von bisher zwei auf vier oder sechs Jahre erhöht werden». Wenn im Postulat von der «Erhöhung der Jahre» die Rede ist, so wird darunter wohl die Verlängerung der Berechnungs- und Veranlagungsperioden verstanden.

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111.4

Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze

Im Postulat Muff wird eine Änderung der bestehenden Regelung in dem Sinne verlangt, «dass bei Überschreiten der Grenze nicht die ganze Kinderzulage wegfällt, sondern abgestuft nach Einkommen». Es soll mit andern Worten eine gleitende Einkommensgrenze eingeführt werden, um den abrupten Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulagen bei Überschreiten der Einkommensgrenze zu mildern.

In der Interpellation Risi-Schwyz vom 28. November 1977 wird anstelle der heutigen starren Einkommensgrenze eine Staffelung dieser Limite verlangt.

In der Einfachen Anfrage Jung vom 6. März 1978 wird der Bundesrat angefragt, ob nicht durch entsprechende Ergänzung der Vollzugsvorschriften eine Toleranzgrenze eingeführt werden sollte, so dass in Fällen, da die Einkommensgrenze um weniger als 1000 Franken überschritten wird, die Kinderzulagen unverändert weiter ausgerichtet werden dürfen.

Nach der Motion Roth soll eine kontinuierliche Bezugsberechtigung trotz gewisser Einkommensschwankungen gewährleistet werden.

111.5

Anpassung der Kinderzulagen

Die Interpellation Risi-Schwyz verlangt eine «Anpassung der bäuerlichen Kinderzulagen unverzüglich und in Zukunft in kürzeren Zeitabständen».

111.6

Kinderzulagen fiir Kleinbauern im Nebenberuf

Im Postulat Tschumi, das der Nationalrat am 3. Oktober 1972 angenommen hat, wird der Bundesrat ersucht, die Frage zu prüfen, ob der Grundsatz der hauptberuflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft fallen gelassen werden solle, damit jeder Kleinbauer, auch wenn er nicht allein von der Landwirtschaft lebt, in den Genuss der Kinderzulagen kommt.

Weiter geht die Motion der eidgenössischen Räte vom 14. Dezember 1973, in welcher verlangt wird, dass alle Kleinbauern im Nebenberuf bezugsberechtigt werden. Im Gegensatz zu den Motionen Krauchthaler und Rippstein soll aber nach dieser Motion die Einkommensgrenze beibehalten werden.

In der Interpellation Risi-Schwyz wird der Bundesrat angefragt, ob er bereit sei, «im Rahmen der Gesetzesrevision die Ausrichtung der Kinderzulagen an Nebenerwerbslandwirte vorzuschlagen»-.

111.7

Einführung von Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende im Berggebiet

Im Postulat Tschumi vom 13. März 1975, das der Nationalrat am 18. Dezember 1975 dem Bundesrat überwiesen hat, wird der Bundesrat eingeladen, die Frage zu prüfen, ob man im Berggebiet nicht auch den Kleingewerbetreibenden Kinderzulagen gewähren könnte.

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112

Eingaben der landwirtschaftlichen Organisationen

112.1

Aufhebung der Einkommensgrenze und Einführung der Beitragspflicht der Landwirte

Der Schweizerische Bauernverband hält in seiner Eingabe vom 24. Juli 1978 den Zeitpunkt für gekommen, die ganze landwirtschaftliche Familienzulagenordnung auf eidgenössischer Ebene zu überprüfen. Es mehrten sich die.Stimmen, die eine Ausrichtung von Kinderzulagen an alle Bauern wünschen. Dabei wäre die Bereitschaft vorhanden, Beiträge zu entrichten, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Da die grundsätzliche Überprüfung dieser Frage noch Zeit beanspruchen werde, solle die Revision nun auf die übrigen Postulate beschränkt und vorangetrieben werden.

Die Arbeitsgemeinschaf l der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) fordert in ihrer Eingabe vom 21. September 1978, dass die Frage der Ausdehnung der Kinderzulagen auf alle Bauernkinder neu überprüft werde. Dabei müsse erwogen werden, ob von einer bestimmten Einkommensgrenze an Beiträge der Bauern zu erheben seien.

112.2

Erhöhung der Einkommensgrenze

Der Schweizerische Bauernverband verlangt eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf mindestens 24 000 Franken und des Kinderzuschlages auf mindestens 2000 Franken. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung (SAB) fordert in ihrer Eingabe vom 21. August 1978 eine Erhöhung auf 24000-26 000 Franken für die Einkommensgrenze und auf 2000 Franken für den Kinderzuschlag. Der Schweizerische Bauernverband verlangt, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, diese Grenze an die Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft und rn der übrigen Wirtschaft anzupassen. Die SAB wünscht eine Einkommensgrenze, die anpassungsfähig gestaltet wird oder die der Bundesrat dank einer entsprechenden Kompetenzbestimmung laufend anpassen kann.

112.3

Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze

Die SAB regt in ihrer Eingabe an, die Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze erneut zu prüfen.

112.4

Anpassung der Kinderzulagen

Der Schweizerische Bauernverband fordert eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 70 Franken im Unterland und von 60 auf 80 Franken im Berggebiet als absolutes Minimum. Die SAB empfiehlt eine Erhöhung der Kinderzulagen im Berggebiet auf 100 Franken, die ABLA eine Erhöhung auf 80 Franken im Unterland und auf 100 Franken im Berggebiet.

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112.5

Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf

Der Schweizerische Bauernverband möchte die Zulagenberechtigung auf nebenberufliche Landwirte ausdehnen. Dasselbe Anliegen wird auch in den Eingaben der SAB und der ABLA vertreten.

112.6

Einführung von Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende im Berggebiet

Die SAB setzt sich dafür ein, dass die Familienzulagenordnung auch auf Kleingewerbetreibende im Berggebiet ausgedehnt wird.

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Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Die Revisionsbegehren wurden durch eine Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen geprüft. Gestützt auf den Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe vom Dezember 1978 wurde ein Vorentwurf ausgearbeitet.

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Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Der vom Eidgenössischen Departement des Innern am 28. Februar 1979 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf hatte unter anderem eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 70 Franken im Unterland und von 60 auf 80 Franken im Berggebiet vorgesehen.

Wegen der negativ ausgefallenen Volksabstimmung vom 20. Mài 1979 über das Finanzpaket ist die Finanzlage des Bundes weiterhin prekär. Dies erlaubt uns nicht, eine Erhöhung der Zulagen im erwähnten Ausmass vorzuschlagen. Unter Abschnitt 26 wird darauf zurückzukommen sein.

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Bis im Mai 1979 sind Stellungnahmen von allen Kantonen, von sieben politischen Parteien sowie von zwölf Organisationen und Verbänden eingegangen; eine Organisation hat sich aus eigenem Ansporn geäussert.

Aus den eingegangenen Antworten ergibt sich, dass einer Revision des FLG grundsätzlich zugestimmt wird. Es wird mehrmals darauf hingewiesen, dass sie einem dringenden sozialpolitischen Bedürfnis, vor allem in Berggebieten, entspreche.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins ist nicht in der Lage, den finanziell ins Gewicht fallenden Elementen der Revision zuzustimmen.

Der Rhythmus der stets wiederkehrenden Erhöhungen von Leistungen, namentlich auch im Bereich der Bundesbeiträge an die Landwirtschaft, sollte gebrochen werden. Die Einwände könnten nur dann fallen gelassen werden, wenn anderweitig in entsprechendem Ausmass Einsparungen bei den öffentlichen Aufwendungen für die Landwirtschaft vorgenommen würden.

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Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen stellt fest, dass die einzelnen in Aussicht genommenen Revisionspunkte in seinen Kreisen mehrheitlich auf keine grundsätzliche Opposition stossen. Das «unaufhaltsame gegenseitige Hochschaukeln der Familienzulagenansätze» bereite ihm aber grosse Sorge. Angesichts der unaufhaltsam fortschreitenden Sozialisierung des Lohnes dürfte die Grenze bald erreicht sein, wo der Arbeitgeber gezwungen sei, im Rahmen seiner Personalpolitik die mit der Anstellung kinderreicher Familienväter verbundenen Soziallasten in Rechnung zu stellen. Wegen des angespannten Bundesfinanzhaushalts betrachtet der Zentralverband die Teilrevision des FLG im jetzigen Zeitpunkt als keine prioritäre Aufgabe.

Die «Fédération romande des syndicats patronaux» widersetzt sich vor allem der Ausdehnung der Familienzulagen auf die nebenberuflichen Kleinbauern. Am Prinzip der Auszahlung der Zulagen aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit müsse festgehalten werden, sonst werde dieser Grundsatz, auf dem alle Familienzulagenordnungen beruhen, in Frage gestellt. Darüber hinaus würden die Betroffenen eine Kontrolle ihrer Tätigkeit als Schikane empfinden.

Der Schweizerische Gewerbeverband knüpft die Zustimmung zum Entwurf ausdrücklich an die Bedingung, dass damit gesamthaft keine Ausgabensteigerung ausgelöst werde, sondern vielmehr im Rahmen der gegenwärtigen Bundesausgaben eine Umlenkung der Mittel für die durch das FLG zu begünstigenden Kreise erzielt werde.

Auf die Stellungnahmen wird im einzelnen bei der Behandlung der entsprechenden Revisionspunkte zurückzukommen sein.

2

Besonderer Teil

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Titel und Ingress

Im Hinblick auf einen kurzen und prägnanten Wortlaut, besonders der französischen Fassung, soll der Titel geändert werden in: «Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft». In Klammern ist ihm die gebräuchliche Abkürzung «FLG» beizufügen.

Im Ingress ist der Hinweis auf Artikel 32 der Bundesverfassung zu streichen, da er bloss Richtlinien für die Ausübung einer Kompetenz beinhaltet. Was den Artikel 34iulnliules der Bundesverfassung anbetrifft, so ist zu präzisieren, dass es sich um eine Ausführung des Absatzes 2 handelt.

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Die Einkommensgrenze

Der Anspruch der Kleinbauern auf Familienzulagen unterliegt einer Einkommensgrenze. Im FLG war der Grundbetrag der Einkommensgrenze ursprünglich auf 3500 Franken und der Kinderzuschlag auf 350 Franken festgesetzt. Bei den folgenden Änderungen wurde die Einkommensgrenze fortlaufend erhöht und beträgt seit dem 1. April 1974 16 000 Franken im Jahr zuzüglich 1500 Franken für jedes Kind.

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221

Aufhebung der Einkommensgrenze und Einführung der Beitragspflicht der selbständigen Landwirte

Die Aufhebung der Einkommensgrenze und die damit verbundene Gewährung von Kinderzulagen an alle selbständigen Landwirte im Hauptberuf könnte nicht auf das Berggebiet beschränkt werden, sondern müsste auch auf das Unterland ausgedehnt werden. Die Gewährung von Kinderzulagen aus allgemeinen Mitteln an die Inhaber grosser und leistungsfähiger Betriebe gäbe aber Anlass zur Kritik und würde sowohl in bäuerlichen als auch in nichtlandwirtschaftlichen Kreisen auf Widerstand stossen. Dies selbst dann, wenn gleichzeitig Beiträge der Landwirte zur teilweisen Deckung der Kosten eingeführt würden.

In Bergkantonen beziehen gegenwärtig die meisten hauptberuflichen Landwirte Kinderzulagen, ohne für deren Finanzierung Beiträge leisten zu müssen. In diesen Kantonen würde die Aufhebung der Einkommensgrenze unter gleichzeitiger Einführung der Beitragspflicht der Landwirte - selbst mit sinkender Beitragsskala entschieden abgelehnt werden. Man könnte es nicht verstehen, dass eine bisher beitragsfreie Regelung durch eine Ordnung mit Beiträgen ersetzt wird, die nur dazu dient, die Gewährung von Kinderzulagen auch an Landwirte mit hohem Einkommen zu ermöglichen.

Die Tatsache, dass alle Kantone, die den Gewerbetreibenden Kinderzulagen gewähren, Einkommensgrenzen vorsehen, spricht dafür, dass weite Kreise Einkommensgrenzen als notwendig und gerechtfertigt ansehen.

Alle Kantone ausser dem Jura sowie die Dachorganisationen und die politischen Parteien sind mit der Beibehaltung grundsätzlich einverstanden. Der Kanton Jura begründet seine Ablehnung damit, dass seine Verfassung die Verallgemeinerung der Familienzulagen vorsehe. Dem Kanton Freiburg scheint es immerhin angezeigt, auf die Forderung der Aufhebung der Einkommensgrenze, wie sie bereits vorher von anderen Kreisen erhoben wurde, zurückzukommen. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung unterstützt mit Nachdruck das Vorhaben, am Prinzip der Einkommensgrenze festzuhalten und keine Beitragspflicht der selbständigen Landwirte einzuführen. Der Schweizerische Bauernverband ist der Ansicht, dass die Forderung, die Zulagenberechtigung auf alle Bauernkihder auszudehnen, in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, mit Vertretern der Kantone und der bäuerlichen Organisationen unabhängig von der_heutigen Revisionsvorlage unverzüglich
geprüft werden müsse. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter weist darauf hin, dass das Problem der Ausdehnung der Zulagenberechtigung auf alle Bauernkinder ungelöst sei.

Aus den vorher genannten Gründen sehen wir davon ab, die Aufhebung der Einkommensgrenze und die Einführung von Beiträgen der Landwirte vorzuschlagen.

222

Erhöhung der Einkommensgrenze

Bei gleichbleibender Einkommensgrenze nahm die Bezügerzahl im Unterland von 18 000 im Jahre 1975 auf 11 500 im Jahre 1978 und im Berggebiet von 14 000 auf 12400 ab (vgl. Tab. 6). Angesichts dieser starken Abnahme, die nicht auf einer 776

tatsächlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse in diesem Ausmass beruht, drängt sich eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf.

Um die neue Einkommensgrenze festzulegen, kann mit andern, analogen Regelungen verglichen werden.

Anspruch auf Bundeshilfe haben nach Artikel 14 Absatz l der Vollzugsverordnung vom 13. Januar 1971 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Familien, deren jährliches Einkommen 26 000 Franken zuzüglich 3000 Franken pro Kind nicht übersteigt.

Nach Artikel 21 Absatz l der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Änderung vom 5. April 1978) liegt die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala bei 25 200 Franken.

Das Bundesamt für Sozialversicherung führte eine Umfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen durch, um die Zahl der Landwirte im Unterland und im Berggebiet festzustellen, die 1977 noch Kinderzulagen erhalten hatten und nach der Neüveranlagung für 1978 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nicht mehr bezugsberechtigt waren.

Es zeigte sich, dass 78 Prozent der betroffenen 4000 Landwirte wegen einer Überschreitung von bis zu 8000 Franken den Anspruch auf Kinderzulagen verloren.

Eine solche Überschreitung ist aber nicht etwa auf eine Strukturänderung zurückzuführen, die eine stärkere reale Einkommensvermehrung gebracht hätte, sondern vor allem auf die Erhöhung der Nettorohertragsansätze für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens. Es rechtfertigt sich daher, die Betroffenen wieder in den Genuss von Familienzulagen kommen zu lassen.

Wir halten es für angezeigt und sozialpolitisch wirksam, vor allem die Kinderzuschläge zu erhöhen. Damit soll in erster Linie kinderreichen Familien der Bezug von Zulagen weiterhin ermöglicht werden.

Das drängt sich auch deshalb auf, weil von der Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze abgesehen werden soll (siehe unten Abschnitt 223) und der Verlust der Kinderzulagen besonders für kinderreiche Familien hart ist.

Deshalb haben wir im Rundschreiben an die Kantonsregierungen, Parteien und Organisationen eine Erhöhung des Grundbetrages von 16 000 auf 22 000 Franken und des Kinderzuschlages von 1500 auf 3000 Franken vorgeschlagen.

Die durchschnittliche Kinderzahl der Bezüger von Zulagen beträgt rund drei Kinder. Somit ergäbe sich eine durchschnittliche
Erhöhung der für den einzelnen Bezüger massgebenden Einkommensgrenze um 10500 Franken. Die Landwirte, welche die Einkommensgrenze erst 1978 überschritten, würden damit wahrscheinlich alle wieder bezugsberechtigt. Zudem kämen noch solche Landwirte in den Genuss von Familienzulagen, die schon 1977 und früher nicht bezugsberechtigt waren. Die nun vorgeschlagene Erhöhung übersteigt die Forderung des Bauernverbandes (24 000 Fr. plus 2000 Fr. je Kind) erst für Familien mit drei oder mehr Kindern. Für Familien mit einem Kind ist die Einkommensgrenze weniger angehoben worden, für Familien mit zwei Kindern im gleichen Ausmass.

Die grosse Mehrheit der Befragten erklärt sich mit der Erhöhung in diesem Ausmass einverstanden.

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Der Kanton Freiburg fragt sich, ob der Vorschlag des Schweizerischen Bauernverbandes (Grundbetrag von 24 000 Fr. und Kinderzuschlag von 2000 Fr.) nicht eher den sozialpolitischen Forderungen gerecht werde, da die durchschnittliche Kinderzahl pro Bezüger in einigen Kantonen unter drei liege.

Der Kanton Graubünden beantragt, den Grundbetrag auf 24 000 Franken und den Kinderzuschlag auf 3000 Franken festzulegen.

Der Kanton Wallis hält dafür, dass die Einkommensgrenze in Anlehnung an die Einkommensgrenze in der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und an die sinkende Beitragsskala der AHV auf 26 000 Franken zuzüglich 3000 Franken pro Kind erhöht werden sollte.

Die Christlichdemokratische Volkspartei möchte den Grundbetrag auf 25 200 Franken erhöht haben (obere Grenze der Beitragsskala in der AHV), was eine regelmässige Anpassung der Einkommensgrenze erlauben würde. Die Liberale Partei der Schweiz fordert einen Kinderzuschlag von 3500 Franken. Die Partei der Arbeit der Schweiz spricht sich für eine Heraufsetzung des Grundbetrages auf 26 000 Franken aus.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung verlangt eine Erhöhung des Grundbetrages auf 23 000 Franken. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins ist der Meinung, die vorgeschlagene Erhöhung der Einkommensgrenze für Kleinbauern von 16000 Franken auf 22000 Franken sowie des Kinderzuschlags von 1500 Franken auf 3000 Franken sei beträchtlich und zudem aus seiner Sicht nicht ausreichend begründet.

Die «Fédération romande des Syndicats patronaux» ist der Meinung, dass eine Heraufsetzung des Kinderzuschlags auf 2000 Franken genüge.

Dem Ergebnis der Vernehmlassung Rechnung tragend schlagen wir vor, den Grundbetrag auf 22 000 Franken und den Kinderzuschlag auf 3000 Franken zu erhöhen (Art. 5 Abs. 2 des Entwurfs). Es entspricht in hohem Masse dem sozialpolitischen Ziel des FLG, kinderreiche Familien in den Genuss der Zulagen kommen zu lassen.

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Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze und Verlängerung der Veranlagungsperiode

Seit 1962 wurde bei jeder Revision des FLG versucht, eine gleitende Einkommensgrenze in dem Sinne einzuführen, dass bei einer gewissen Überschreitung der Einkommensgrenze die Zahl der zulageberechtigten Kinder oder die Höhe der Zulage stufenweise reduziert würden. Alle diese Versuche sind gescheitert. Das dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei den vorgeschlagenen Regelungen um ein überaus kompliziertes und auch widerspruchsvolles System handelt. Denn es ist widerspruchsvoll, den Familienlasten durch den Kinderzuschlag Rechnung zu tragen, die Zahl der zulageberechtigten Kinder aber entsprechend der Einkommenshöhe wieder einzuschränken. Schliesslich würde es als stossend empfunden, wenn Landwirte mit verhältnismässig hohem Einkommen noch für ein oder zwei Kinder Zulagen beziehen könnten.

Keine der Kantonsregierungen schlägt die Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze vor., 778

Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz hat zwar Verständnis für die dargelegten Gründe, bedauert aber, dass den Begehren auf Einführung der gleitenden Einkommensgrenze nicht Rechnung getragen wurde.

Der Schweizerische Bauernverband wünscht, dass das Problem einer flexiblen Einkommensgrenze unabhängig von der jetzigen Revision unverzüglich geprüft werde.

: Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung regt an, dass die Einführung einer gleitenden Einkommensgrenze nochmals geprüft wird.

Die Einführung einer Toleranzgrenze, die als Variante der gleitenden Einkommensgrenze angesehen werden kann und die in der Einfachen Anfrage Jung gefordert wird, läuft auf eine Erhöhung der Einkommensgrenze hinaus und verschiebt das Problem gegen oben. Sollte aber gemeint sein, dass nur Kleinbauern, die bisher Kinderzulagen bezogen haben, bei einer Überschreitung um weniger als 1000 Franken weiterhin in den Genuss von Kinderzulagen kommen sollen, so kann eine solche Regelung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage kommen.

· Das FLG sieht in Übereinstimmung mit dem Wehrsteuerrecht eine zweijährige Berechnungs- und Veranlagungsperiode vor. Die beiden Jahre, die der Veranlagungsperiode vorangehen, bilden die Berechnungsperiode, wobei der Durchschnitt des Einkommens in der Berechnungsperiode massgebend ist.

Mit Rücksicht auf die zahlreichen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die in einer verhältnismässig kurzen Zeit eintreten, würde,eine, Verlängerung der Veranlagungsperiode dazu führen, dass nicht wenige Kleinbauern die Kinderzulagen auch dann noch beziehen würden, wenn ihr Einkommen die massgebende Einkommensgrenze bereits überschritten hat. Wenn die Einkommensermittlung mehrere Jahre nach der Einkommenserzielung erfolgt, so werden Zwischenveranlagungen und Rückforderungen zu Unrecht bezogener Kinderzulagen notwendig, was einen Nachteil bedeuten würde.

Der Kanton Waadt sowie der Schweizerische Bauernverband möchten im Gesetz die Möglichkeit verankert haben, dass, wenn das Einkommen eines bisherigen Bezügers diese Grenze übersteigt, die Ausgleichskasse das durchschnittliche Einkommen der drei letzten Steuerperioden berücksichtigt.

Wir haben aber aus den obenerwähnten Gründen davon abgesehen, entsprechende Bestimmunaen in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.

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Kompetenz des Bundesrates, die Einkommensgrenze anzupassen

Die gegenwärtige Regelung, die. für jede Erhöhung der Einkommensgrenze eine Gesetzesänderung erfordert, hat sich besonders in den letzten Jahren als zu starr erwiesen. Sinngemäss wird auch im Postulat Hungerbühler ein rascheres Verfahren zur Anpassung der Einkommensgrenze gefordert. Dieser Anforderung wird eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat am besten gerecht. Alle Befragten stimmen einer entsprechenden Bestimmung grundsätzlich zu. Bei einer solchen Delegation, wie sie bereits viele andere Erlasse kennen, müssen zugleich die Kri779

terien angegeben werden, nach denen die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung jeweils vorzunehmen ist.

Das -Einkommen der Kleinbauern ist von den Erträgnissen abhängig. Die Steuerbehörden berechnen das landwirtschaftliche Einkommen nach der sogenannten ,Nettorohertragsmethode. Der Nettorohertrag ergibt sich aus dem Rohertrag nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwandes. Er ist in gleichartigen Betrieben ähnlich, weshalb für die Berechnung des Nettorohertrages durchschnittliche Ansätze je Grossvieheinheit oder Hektar verwendet werden. Diese Ansätze werden jeweils für die Veranlagungsperiode aufgrund der Ertragsverhältnisse der vorangehenden Berechnungsperiode festgesetzt. Die Erträgnisse hängen aber nicht nur von der Preis- und Lohnentwicklung, sondern auch von den Witterungsverhältnissen ab.

Wegen der Erhöhung der Nettorohertragsansätze, die einerseits auf die Steigerung der Produktivität, anderseits aber auch auf die Geldentwertung zurückzuführen war, verminderte sich in den letzten Jahren die Bezügerzahl. Es wird als besonders stossend empfunden, dass Kleinbauern ihren Anspruch auf Zulagen verlieren, wenn ihr Einkommen die festgelegte Grenze übersteigt, diese Überschreitung aber nur durch höhere Nettorohertragsansätze, nicht aber durch eine erhöhte Produktionsleistung verursacht ist. Weil aber auch die Steigerung der Produktivität und die Witterungsverhältnisse einen Einfluss haben, scheint eine Indexierung nicht sinnvoll. Mit einer Anpassung der Grenze an die Entwicklung der Nettorohertragsansätze und damit an das Einkommen könnten allzugrosse Schwankungen der Bezügerzahl vermieden werden. Die Nettorohertragsansätze für die Wehrsteuerveranlagung sind jedoch nur Richtlinien und werden deshalb nicht in allen Kantonen in gleicher Weise angewandt. Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet sind in den Nettorohertragsansätzen der meisten Kantone nicht Inbegriffen, ebensowenig der Mietwert der eigenen Wohnung. Dazu kommt noch, dass künftig auch die Kleinbauern im Nebenberuf (siehe unten Abschnitt 23) Zulagen beziehen werden, deren Einkommen sich nicht nur aus den Erträgnissen der Landwirtschaft, sondern auch aus dem Einkommen einer nichtlandwirtschaftlichen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zusammensetzt. Unter diesen Umständen müssen weniger starre Kriterien gefunden werden,
um den Bundesrat bei der Anpassung nicht allzusehr einzuschränken. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, dass der Bundesrat die Einkommensgrenze der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft anpasst (Art. 5 Abs. 2 des Entwurfs).

Das bäuerliche Einkommen wird in Übereinstimmung mit den Wehrsteuerperioden alle zwei Jahre eingeschätzt. Es rechtfertigt sich daher, dass der Bundesrat die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre auf die neue Veranlagungsperiode hin anpasst.

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Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf

Nach der geltenden Ordnung haben nur die Kleinbauern im Hauptberuf Anspruch auf Kinderzulagen. Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist 780

und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet (Art. 5 Abs. 2 FLG). Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit den grösseren Teil der Zeit beanspruchen und die überwiegende Erwerbsquelle darstellen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Diese Regelung bewirkt, dass Kleinbauern im Nebenberuf in dieser Eigenschaft keine Kinderzulagen beziehen können. Es handelt sich vor allem um Landwirte, die im Baugewerbe tätig sind. Trotz der Rezession ist die Zahl dieser nebenberuflichen Landwirte kaum zurückgegangen.

Nun sind nicht wenige Kleinbauern, besonders im Berggebiet, auf einen Nebenerwerb angewiesen. Die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit muss daher gefördert und darf nicht dadurch gehemmt werden, dass der Kleinbauer wegen seiner Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit den Anspruch auf Kinderzulagen für Kleinbauern einbüsst. Im Rahmen des Möglichen müssen Lücken in der Bezugsberechtigung vermieden werden und die Zulagen auch nebenberuflichen Kleinbauern gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Verhältnis der Kinderzulagen für Kleinbauern zu den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer hinzuweisen.

Nach diesen Gesetzen werden die Kinderzulagen für die Zeit der Tätigkeit als Arbeitnehmer, pro rata temporis, gewährt. Ein Kleinbauer, der als nichtlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer tätig ist. kann für die Zeit dieser Tätigkeit die Kinderzulagen entsprechend. den kantonalen Gesetzen beziehen. Ist er nichtlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Hauptberuf, so kann er für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb keine Kinderzulagen beziehen, was stossend wirken muss.

Das Bedürfnis, Kinderzulagen für nebenberufliche Kleinbauern einzuführen, besteht zweifellos.

Artikel 5 Absatz l des Entwurfs zählt deshalb jetzt drei Kategorien der Bezüger von Familienzulagen für Kleinbauern auf, nämlich die hauptberuflich selbständigerwerbenden Landwirte, die nebenberuflichen (neu) sowie die Älpler. Die letzte Gruppe unterscheidet sich insoweit von den beiden ersten, als ihr Anspruch auf Zulagen schon nach der geltenden Ordnung nicht von einer Einkommensgrenze abhängt.

Die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten sowie der Älpler werden in der Verordnung
umschrieben werden. Dieses Vorgehen erscheint uns vor allem deshalb sinnvoll, weil dadurch eine allfällige Anpassung der entsprechenden Bestimmungen für die nebenberuflichen Kleinbauern erleichtert wird.

Für die hauptberuflichen Kleinbauern soll die bisherige Regelung in vollem Umfang beibehalten werden.

Der Ansprach der nebenberuflichen Kleinbauern auf Kinderzulagen ist jedoch gesondert und in einigen Punkten abweichend zu regeln. Die Bestimmungen für die Alpler sind redaktionell anzupassen.

Die nebenberuflichen Kleinbauern und die Älpler sollen die Zulagen nur pro rata temporis beziehen können, also nur für die Zeit, die sie für die Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes bzw. der Alp aufwenden. Für den Zeitraum, für welchen der nebenberufliche Kleinbauer bereits Kinderzulagen als Arbeitnehmer 781

oder Gewerbetreibender bezog, hat er - um einen Doppelbezug zu vermeiden keinen Anspruch auf Kinderzulagen nach FLG (Art. 10 Abs. 3 des Entwurfs).

Um die Zahlung allzugeringer Zulagen an die nebenberuflichen Kleinbauern zu vermeiden, muss ein Mindesteinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Minimaldauer der Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb gefordert werden.

Meistens geht das Einkommen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Landwirt aus der Steuerveranlagung hervor ; es ist daher die administrativ einfachste Lösung, das landwirtschaftliche Betriebseinkommen zu bestimmen. In gewissen Fällen müssen die Ausgleichskassen gleichwohl Erhebungen über die Zeitdauer der Tätigkeit machen, die mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren des Eidgenössischen Statistischen Amtes1) einfacher zu ermitteln ist als das landwirtschaftliche Einkommen. Das Kriterium der zeitlichen Beanspruchung müsste subsidiär herangezogen werden.

Diese Grenzen sollen auf dem Verordnungsweg durch den Bundesrat festgesetzt werden. Dies erleichtert eine Anpassung an veränderte Verhältnisse und ermöglicht eine Berücksichtigung der Erfahrungen bei der praktischen Durchführung.

Wir sehen vor, in der Verordnung die Grenze bei einem landwirtschaftlichen Betriebseinkommen von 2000 Franken oder bei zwei Monaten Beschäftigung in der Landwirtschaft festzulegen. In diesem Fall müsste im Interesse einer einheitlichen Lösung die Mindestdauer für die Bewirtschaftung einer Alp von drei auf zwei Monate vermindert werden, obwohl eine Alp stets für mindestens drei Monate zur selbständigen Bewirtschaftung übernommen wird (Art. 3 Abs. 2 der geltenden Verordnung).

Die Zulagen nach FLG sollten den nebenberuflichen Kleinbauern am Ende jedes Jahres ausgerichtet werden, wenn anhand der Lohnausweise kontrolliert werden kann, für welche Zeitabschnitte der Kleinbauer schon nach kantonalem Recht Kinderzulagen bezogen hat. Die bundesrechtliche Zulage muss lediglich die Lükken ausfüllen. Den Älplern sind die Zulagen weiterhin gegen Ende des Jahres auszubezahlen, was sich bisher bewährt hat (Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs).

Im Vernehmlassungsverfahren ist diese Ausdehnung der Bezugsberechtigung allgemein auf sehr breite Zustimmung gestossen. Der Kanton Waadt lehnt die Einführung von Zulagen für nebenberufliche Kleinbauern ab. Er wendet vor allem ein, dass
die Bestimmung des Minimaleinkommens oder der Minimaldauer der Beschäftigung im Landwirtschaftsbetrieb durch die Ausgleichskasse zufallsbedingte, aufwendige und lästige Nachforschungen bewirke. Von den Verbänden spricht sich nur die «Fédération romande des syndicats patronaux» dagegen aus.

Der Kanton Nidwaiden möchte den Anspruch der nebenberuflichen Landwirte in Anlehnung an die Regelung für die Älpler keiner Einkommensgrenze unterstellt sehen. Wenn aber für 1 die hauptberuflichen Kleinbauern die Einkommensgrenze beibehalten wird, so lässt sich die Aufhebung der Einkommensgrenze für die nebenberuflichen Kleinbauern unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Älpler übernehmen die Alp jeweils für eine klar abgegrenzte Zeitspanne, während der sie keiner einträglichen Nebenbeschäftigung nachgehen können.

" Vgl. Statistische Quellenwerke der Schweiz/Heft 580, Eidgenössische Betriebszählung 1975, Landwirtschaftsbetriebe, Band l, I.Teil, Bern 1977, S. 14.

782

Einige Stellungnahmen weisen besonders darauf hin, dass eine Kumulation von Zulagen in diesem Fall ausgeschlossen werden müsse und dass die neue Regelung keine grossen administrativen Umtriebe mit sich bringen dürfe. Der Kanton Wallis möchte das Verbot des Doppelbezugs auch auf die hauptberuflichen Landwirte ausdehnen.

24

Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende im Berggebiet

Die wirtschaftliche Lage im Berggebiet ist Unbestrittenermassen ein Problem von grossem öffentlichem Interesse. Die Schwierigkeiten des Kleingewerbes im Berggebiet wurden durch die konjunkturelle Entwicklung verschärft. Diese Situation muss jedoch auch in anderen Wirtschaftszweigen festgestellt werden. Eine Privilegierung des Kleingewerbes Hesse sich deshalb nur dann verantworten, wenn übergeordnete gesellschafts- und wirtschaftspolitische Interessen es rechtfertigten. Die erforderlichen Mittel müssten sich zudem konzentriert und mit optimalem Nutzen einsetzen lassen. Dies wäre bei den Kinderzulagen kaum der Fall.

Der Bund hat bereits verschiedene andere Förderungsmassnahmen ergriffen (Investitionshilfe für Berggebiete, Bürgschaftsgewährung in Berggebieten).

Seit dem I.Juli 1962 werden auch den Kleinbauern im Unterland Kinderzulagen gewährt, weil eine nicht unbedeutende Zahl von Kleinbauern des Unterlandes wirtschaftlich kaum besser gestellt ist als die Bergbauern. Die Gewährung von Kinderzulagen könnte auch bei den Kleingewerbetreibenden nicht auf das Berggebiet beschränkt werden.

Die Kinderzulagen für Kleinbauern werden ausschliesslich durch Beiträge des Bundes und der Kantone finanziert. Auch die Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende könnten durch den Bund nur eingeführt werden, wenn sie ganz oder teilweise durch Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt würden. Solche Beiträge kommen aber mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage des Bundes und mehrerer Kantone nicht in Betracht.

Im weiteren fragt es sich, ob nicht Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende im Berggebiet Aufgabe der Kantone und nicht des Bundes seien. Die Kantone Appènzell Innerrhoden, Luzern, Schwyz, St. Gallen, Uri und Zug führten bereits Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe ein.

Im Vernehmlassungsverfahren konnten sich die allermeisten Kantone, Parteien und Organisationen unserer Argumentation anschliessen: Der Kanton .Bern ist der Ansicht, die Lage der Kleingewerbetreibenden im Berggebiet müsse unabhängig von den Kleingewerbetreibenden im Unterland betrachtet werden. Auch der Kanton Graubünden bedauert, dass den Gewerbetreibenden im Berggebiet keine Zulagen gewährt werden sollen ; das Problem müsse anlässlich einer nächsten Revision gelöst werden. Die Schweizerische Volkspartei beantragt,
die Frage der Zulagen an Kleingewerbetreibende im Berggebiet zu einem späteren Zeitpunkt aufzugreifen.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung hält an-ihrer Forderung fest, die Familienzulagen auch an Kleingewerbetreibende im Berggebiet auszurichten.

783

Der Schweizerische Gewerbeverband jedoch pflichtet den Ausführungen im erwähnten Rundschreiben bei: «Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende könnten ausschliesslich als regionalpolitische Massnahme der Berggebietsförderung verstanden und gerechtfertigt sein und keinesfalls im Sinne eines Instrumentes zur sozialpolitischen Gewerbeförderung ins Auge gefasst werden. Das in Revision begriffene Gesetz hat indessen den klaren Charakter einer sozialen Hilfe für landwirtschaftliche Kreise des Berggebietes und des Unterlandes, die in besonders schwierigen Verhältnissen leben. Von einem Einbezug von Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende ist deshalb abzusehen».

Im Entwurf haben wir davon abgesehen, Kinderzulagen für Kleingewerbetreibende im Berggebiet einzuführen.

25

Kreis der Kinder, für die Familienzulagen bezogen werden können

251

Umschreibung der Kinder, fiir die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht (Art. 9 Abs. l des Entwurfs)

Das neue Kindesrecht geht von der Einheit des Kindesverhältnisses aus und stellt die ausserhalb der Ehe geborenen Kinder den ehelichen gleich. Auch das adoptierte Kind ist den übrigen Kindern völlig gleichgestellt. Schon bisher bestand im FLG ein Anspruch auf Zulagen für alle Kinder; Artikel 9 Absatz l ist aber redaktionell dem neuen Kindesrecht anzupassen. Deshalb genügt es, unter Buchstabe a nur von Kindern zu sprechen.

Die Pflegekinder müssen unter Buchstabe b erwähnt bleiben, da nach Artikel 252 ZGB kein eigentliches Kindesverhältnis entstanden ist. Die Stiefkinder haben gegenüber dem Stiefelternteil eine ähnliche Stellung wie die Pflegekinder, was sich u.a. in der analogen Regelung zur Vertretung bei der Ausübung der elterlichen Gewalt zeigt. Stiefkinder geben deshalb Anspruch auf Zulagen, ohne dass sie eigens erwähnt werden müssen.

Nach Artikel 9 Absatz l Buchstabe c FLG besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen für Pflegekinder nur dann, wenn der Bezugsberechtigte diese unentgeltlich und dauernd zur Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. In der Praxis wird Unentgeltlichkeit immer nur dann angenommen, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge weniger als ein Viertel der Unterhaltskosten für das Kind ausmachen. Im Laufe der letzten Jahre hat in den kantonalen Gesetzgebungen über die Kinderzulagen immer mehr das Obhutsprinzip Eingang gefunden, wonach im Falle der Anspruchskonkurrenz der Anspruch jener Person zusteht, der die Obhut über das Kind anvertraut ist. Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn ein Elternteil für ein Kind hohe Unterhaltsbeiträge leistet. Pflegekinder sind stets der Obhut der Pflegeeltern anvertraut, weshalb ihr Anspruch gegenüber dem Anspruch der leiblichen Eltern den Vorrang hat. Folgerichtig sind die Kinderzulagen den Pflegeeltern ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob nun von dritter Seite Unterhaltsbeiträge geleistet werden. Auch in diesen Fällen ist die wirtschaftliche und zeitliche Belastung der Pflegeeltern durch das Pflegekind derart hoch, dass es ge784

rechtfertigt ist, auf die Anspruchsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit zu verzichten.

Seiner Natur nach erfordert jedes Pflegeverhältnis, dass das Kind in die Hausgemeinschaft des Bezugsberechtigten aufgenommen wird und dass dieser ihm für längere Dauer die nötige Pflege und Erziehung verschafft. Artikel 4 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338) legt fest, dass die Familienpflege einer Bewilligung bedarf, wenn das Kind für mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit aufgenommen wird.

Die Dauer von drei Monaten könnte somit in Zweifelsfällen als Massstab herangezogen werden.

Aus diesen Überlegungen haben wir im Entwurf die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit und der Dauer des Pflegeverhältnisses nicht mehr aufgenommen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Anpassung an das neue Kindesrecht durchwegs zugestimmt.

252

Anspruch auf die Haushaltungszulage

Artikel 3 Absatz l Buchstabe a FLG beschränkt den Anspruch auf die Haushaltungszulage auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die nichtehelichen Kinder wurden vom Gesetzgeber absichtlich nicht aufgeführt. Diese Bestimmung soll auch dem neuen Kindesrecht angepasst werden.

Der Anspruch soll neu allen Arbeitnehmern zustehen, die mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen oder mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben.

Im Vernehmlassungsverfahren haben sich alle Befragten für eine solche Anpassung an das neue Kindesrecht ausgesprochen.

Bisher bestand für ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Haushaltungszulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnten (Art. l Abs. 3 FLG). Saisonniers, die sich mit ihrem Ehegatten zusammen in der Schweiz; aufhielten, kamen deshalb nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht in den Genuss von Haushaltungszulagen, was von der Eidgenössischen Konsultativkommission für das Ausländerproblem bemängelt wurde. Diese unbillige Regelung soll dadurch geändert werden, dass die ausländischen Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf die Haushaltungszulage haben, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. l Abs. 3 des Entwurfs).

253

Altersgrenze für erwerbsunfähige Kinder

Um einen Doppelbezug von Kinderzulagen und Renten der IV, die vom 18. Altersjahr an gewährt werden, zu verhindern, haben mehrere 'Kantone in ihren Familienzulagengesetzen die Bezugsberechtigung für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, ausgeschlossen ; andere Kantone haben zu diesem Zweck die Altersgrenze für erwerbsunfähige Kinder von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt. Auch im FLG Bundesblatt. 131. Jahrg. Bd. II

785

sollte der Doppelbezug von IV-Renten und Kinderzulagen verunmöglicht werden. Da es aber Fälle gibt, in denen ein erwerbsunfähiges Kind über 18 Jahren keine IV-Rente bezieht, haben wir die Altersgrenze von 20 Jahren im Gesetzesentwurf beibehalten und nur die Bezugsberechtigung für Kinder, die eine ganze IV-Rente beziehen, ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 2 des Entwurfs).

Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Regelung zugestimmt.

254

Regelung der Anspruchskonkurrenz

Nach Artikel 9 Absatz 3 FLG darf für dasselbe Kind nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden. Auch die kantonalen Kinderzulagengesetze verbieten den Bezug von zwei Zulagen für das gleiche Kind.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich die Meinung geäussert, dass entsprechende Kollisionsnormen ins Gesetz aufgenommen werden sollten, vor allem im Hinblick auf die Gewährung von Zulagen an nebenberufliche Kleinbauern.

Für den Fall, dass mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Kinderzulagen haben, muss das Gesetz bestimmen, welcher Anspruch vorgeht. Eine solche Anspruchskonkurrenz kann beispielsweise zwischen geschiedenen Eltern, zwischen den Eltern und den Pflegeeltern oder dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil auftreten. Die beste Regelung, alle diese Konkurrenzverhältnisse zu erfassen und zu lösen, besteht darin, dass die Reihenfolge, nach der sich die Bezugsberechtigung richtet, im Gesetz festgelegt wird (Art. 9 Abs. 4 des Entwurfs).

In erster Linie sollte diejenige Person Anspruch auf die Zulagen haben, unter deren Obhut das Kind steht. Damit besteht am ehesten die Gewähr dafür, dass die Zulagen laufend zum Unterhalt des Kindes verwendet werden. Auch in allen kantonalen Kinderzulagengesetzen mit Ausnahme der Gesetze der Kantone Thurgau und der beiden Appenzell gilt das Obhutsprinzip. Eine Person kann ein Kind auch unter ihrer Obhut haben, ohne Inhaber der elterlichen Gewalt zu sein. Danach ginge also der an keine weitere Voraussetzung mehr gebundene Anspruch der Pflegeeltern dem Anspruch der leiblichen Eltern vor. Bei Kindern geschiedener, getrennt lebender oder unverheirateter Eltern hätte derjenige Elternteil vorrangig Anspruch auf die Zulagen, der das Kind bei sich hat.

In zweiter Linie, d. h. wenn keine anspruchsberechtigte Person das Kind unter ihrer Obhut hat, sollte der Inhaber der elterlichen Gewalt anspruchsberechtigt sein.

Hat keiner der anspruchsberechtigten Personen die Obhut oder die elterliche Gewalt über das Kind, so soll diejenige Person den Vorrang haben, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Sind zwei im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so soll der Anspruch in der Regel dem Ehemann zustehen. Diese Regelung gilt immer dann, wenn beispielsweise beide Eltern, beide Pflegeeltern oder der leibliche Elternteil und der Stiefelternteil anspruchsberechtigt sind.

786

26

Erhöhung der Familienzulagen und der Arbeitgeberbeiträge

261

Kinderzulagen

Der vom Eidgenössischen Departement des Innern in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf hatte eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 70 Franken im .Unterland und von 60 auf 80 Franken im Berggebiet vorgesehen.

Alle Kantone und Organisationen sowie die Parteien hatten grundsätzlich eine Erhöhung in diesem Ausmass begrüsst.

Die Verwerfung der Finanzvorlage durch Volk und Stände am 20. Mai 1979 hat ein Andauern der prekären Finanzlage des Bundes zur Folge, die es uns unmöglich macht, eine Erhöhung im vorgenannten Ausmass vorzuschlagen.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Erhöhung der Kinderzulagen von 50 auf 60 Franken im Unterland und von 60 auf 70 Franken im Berggebiet vor. Durch diese Erhöhung ist eine Angleichung der Kinderzulagen in der Landwirtschaft an diejenigen der übrigen Arbeitnehmer gewährleistet. Ein Vergleich mit den kantonalen Familienzulagen zeigt, dass ein Kanton (Waadt ; 50 Fr.) tiefere Ansätze kennt, wobei allerdings die kantonale Familienausgleichskasse sowie die meisten Verbandsausgleichskassen 70 Franken gewähren. 60 Franken beträgt sodann die Zulage in zehn Kantonen (siehe Tab. 1).

Bei einem Vergleich mit diesen kantonalen Familienzulagen, muss jedoch in Betracht gezogen werden, dass diese durch (lohnprozentmässige) Arbeitgeberbeiträge finanziert werden, wogegen die Zulagen an Kleinbauern vollständig aus Mitteln des Bundes und der Kantone bestritten werden.

Die Zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden zwar zum Teil durch Arbeitgeberbeiträge finanziert, die aus einer Erhöhung der Ansätze resultierenden Mehrkosten sind jedoch im Verhältnis zu denjenigen bei den Kleinbauern gering.

Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass eine Erhöhung der Ansätze um 10 Franken pro Kind und Monat auf 60 Franken im Unterland und auf 70 Franken im Berggebiet sowohl der Forderung nach Anpassung an die Zulagen für Arbeitnehmer (gemäss kantonalen Gesetzen) wie auch den sich aus der Abstimmung vom 20. Mai 1979 ergebenden finanziellen Konsequenzen in angemessener Weise Rechnung trägt.

Alle Kantone und Organisationen sowie die Parteien begrüssten grundsätzlich eine Erhöhung, und zwar auch im früher vorgesehenen Ausmass von 20 Franken.

Zum Teil wurden noch höhere Ansätze für das Berggebiet vorgeschlagen. Der Kanton Wallis möchte einen grösseren Unterschied zwischen Berg-
und Talgebiet verwirklichen. Die Kantone St. Gallen und Jura, die bäuerlichen Organisationen, der Eidgenössische Verband Pro Familia und der Christlichnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz wünschen Kinderzulagen von 100 Franken im Berggebiet und 80 Franken im Unterland.

Einige Kantone und eine politische Partei fragen sich, ob nicht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Anpassung der Ansätze vorzunehmen sei. Wir sind aber der Ansicht, dass diese Befugnis beim Parlament verbleiben sollte, wie dies nach fast allen kantonalen Kinderzulagengesetzen der Fall ist.

787

262

Haushaltungszulage

Eine Erhöhung der Haushaltungszulage von gegenwärtig 100 Franken wurde auch im Vernehmlassungsverfahren von keiner Seite verlangt und drängt sich auch nicht auf. Die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter hat in ihrer Eingabe vom 21. September 1978 ausdrücklich auf eine Erhöhung der Haushaltungszulageri verzichtet. Die Erhöhung der Kinderzulagen erfüllt den sozialpolitischen Zweck besser, da kinderreiche Familien, die stärker auf Zulagen angewiesen sind, auf diese Weise vermehrt unterstützt werden können.

In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass in Artikel l Absatz 2 Buchstabe a FLG der Ausdruck Blutsverwandte durch Verwandte zu ersetzen ist, wie es der neuen Terminologie des ZGB (Art. 328 Abs. 1) entspricht.

l 263

Arbeitgeberbeiträge

1978 deckten die Arbeitgeberbeiträge von 5,7 Millionen Franken annähernd die Hälfte der Kosten von 11,2 Millionen Franken für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf, welcher eine Erhöhung der Zulagen um 20 Franken auf 70 im Unterland und auf 80 im Berggebiet beinhaltet hatte, sah eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages von 1,8 auf 2 Prozent der ausbezahlten Lohnsumme vor, woraus Mehreinnahmen von 0,6 Millionen Franken resultieren sollten. Angesichts der prekären Finanzlage des Bundes rechtfertigt es sich, diese Anhebung der Arbeitgeberbeiträge auch bei einer Erhöhung der Zulagen um 10 auf 60 Franken im Unterland und auf 70 Franken im .Berggebiet vorzuschlagen. Damit können die Kosten der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - wie bis anhin - annähernd zur Hälfte durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt werden. Wir setzten deshalb im Entwurf die Beiträge auf 2 Prozent fest, was Mehreinnahmen von 0,6 Millionen Franken ergeben dürfte (Art. 18 Abs. l des Entwurfs).

Alle Kantone mit Ausnahme des Kantons Aargau, sowie alle politischen Parteien mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei stimmten grundsätzlich der Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge auf 2 Prozent zu. Der Kanton Aargau und die Sozialdemokratische Partei fordern eine solche auf 2,2 Prozent, damit weiterhin (bei der im Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagenen Erhöhung um 20 Fr.) die Hälfte der Ausgaben dadurch gedeckt bleibb.

Der Kanton St. Gallen führt aus, von landwirtschaftlicher Seite werde eingewendet, dass heute mittlere und grössere Bauernbetriebe mit ledigen Angestellten mit ihren Beiträgen mithelfen, Familienzulagen an Angestellte in Betrieben zu finanzieren, die mit Landwirtschaft nicht mehr viel zu tun hätten (z. B. bodenunabhängige Zucht- und Veredelungsbetriebe).

Der Kanton Waadt macht ähnliche Einwände gelten'd, ebenso der Schweizerische Bauernverband, welcher sich für eine Beibehaltung des bisherigen Ansatzes von 1,8 Prozent ausspricht.

788

27

Verhältnis zur IV

Das Verhältnis des FLG zur AHV ist klar geregelt. Danach haben landwirtschaftliche Arbeitnehmer, denen eine Rente der AHV gewährt wird, keinen Anspruch auf die Haushaltungszulage '(Art. 3 Abs. 4 FLG). Wird für ein Kind bereits eine Kinder- oder Waisenrente der AHV ausbezahlt, so kann keine Kinderzulage nach FLG bezogen werden (Art. 9 Abs. 4 FLG).

Über das Verhältnis der IV-Renten zu den Familienzulagen spricht sich das FLG nicht ausdrücklich aus. Nach der heutigen Verwaltungspraxis werden landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Kleinbauern, die eine ganze Rente der IV beziehen, keine Familienzulagen' gewährt. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, welche eine halbe Rente der IV beziehen, haben Anspruch auf die halben Familienzulagen, währenddem Landwirte, denen eine halbe Rente der IV gewährt wird, als hauptberufliche Kleinbauern gelten und Anspruch auf die vollen Zulagen haben.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen, gestützt auf den Wortlaut und die parlamentarische Beratung bei der letzten Revision des FLG, ist anderer Ansicht und bejaht einen Anspruch in allen Fällen.

Die Renten sind heute existenzsichernd, und bei den Kinderzulagen handelt es sich nicht mehr um verhältnismässig geringe Zulagen. Eine Kumulation von Kinderrenten und Kinderzulagen sollte ausgeschlossen werden, da beide dem gleichen Zwecke dienen.

Seit die Renten den Charakter einer Basisrente verloren haben, bilden sie für den Renther unbestreitbar einen wesentlichen Teil des Einkommens, das die Existenz seiner Familie absichert.

Es ist nicht richtig, das Renteneinkommen einem landwirtschaftlichen Einkommen gleichzustellen. Denn mit der Zusprechung der ganzen IV-Rente wird der Kleinbauer zum Rentner. In der bäuerlichen Dorfgemeinschaft wird er auf keinen Fall noch als hauptberuflicher Kleinbauer angesehen. Es überrascht daher auch nicht, wenn die Landwirte selbst es durchaus verstehen, dass die Bezüger ganzer IV-Renten keine Kinderzulagen mehr erhalten.

Eine ungleiche Behandlung der AHV- und IV-Renten rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht. Wir schlagen deshalb vor, dass die Familienzulagen nicht gewährt werden sollen, wenn eine ganze IV-Rente ausgerichtet wird. Wird eine halbe IV-Rente ausbezahlt, so sollten im Interesse einer einheitlichen Regelung den Kleinbauern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern die
ganzen Zulagen gewährt werden, dies um so mehr, als die Revision die Zulageberechtigung auf die nebenberuflichen Landwirte ausdehnen wird (Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 5 des Entwurfs). Diese Lösung stiess im Vemehmlassungsverfahren fast durchwegs auf Zustimmung.

28

Nachforderung nichtbezogener Familienzulagen

Weil Zulagen an die nebenberuflichen Landwirte Ende des Jahres ausgezahlt werden, muss die Frist zur Nachforderung nichtbezogener Familienzulagen von einem auf zwei Jahre verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 des Entwurfs).

789

Alle Kantone mit einer Ausnahme sowie die befragten Parteien und Organisationen haben sich für die Verlängerung ausgesprochen.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen

311

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Da von einer Erhöhung der Haushaltungszulage abgesehen werden soll, fällt nur die Heraufsetzung der Kinderzulagen von 50 auf 60 Franken im Unterland und von 60 auf 70 Franken im Berggebiet in Betracht.

1978 wurden an 4806 Arbeitnehmer im Unterland und an 618 Arbeitnehmer im Berggebiet Kinderzulagen im Gesamtbetrag von 6,2 Millionen Franken (für 9947 Kinder) ausgerichtet. Eine Heraufsetzung dieser Zulagen im vorgeschlagenen Ausmass ergäbe Mehrkosten von 1,2 Millionen Franken.

Berücksichtigt man die Mehreinnahmen aus den auf 2 Prozent erhöhten Arbeitgeberbeiträgen von 0,6 Millionen Franken, so reduzieren sich die Mehraufwendungen auf 0,6 Millionen Franken.

312

Familienzulagen für Kleinhauern

1978 wurden an 11 453 Kleinbauern im Unterland und an 12 380 Kleinbauern im Berggebiet Kinderzulagen im Gesamtbetrag von 45,9 Millionen Franken ausbezahlt (Tab. 6: 33 667 Zulagen mal 50 Fr. mal 12 Monate plus 35 655 Zulagen mal 60 Fr. mal 12 Monate).

312.1

Erhöhung der Einkommensgrenze

Zur Berechnung der Zahl von Landwirten, welche bei einer Erhöhung der Einkommensgrenze um durchschnittlich 10500 Franken (6000 Fr. Erhöhung des Grundbetrages und 1500 Fr. Erhöhung des Kinderzuschlages, bei durchschnittlich 3 Kindern) neu wieder bezugsberechtigt werden, gehen wir von der Anzahl Bauern aus, die erst im Jahr 1978 die Einkommensgrenze überschritten hatten und keine Zulagen mehr bekamen (3165 im Unterland, 727 im Berggebiet). Da einerseits die Zahl der Landwirte ständig abnimmt und anderseits ein Teil auch die um durchschnittlich 10 500 Franken erhöhte Einkommensgrenze überschritten haben wird, gehen wir davon aus, dass 90 Prozent der Landwirte im Unterland und 95 Prozent derjenigen im Berggebiet neu wieder bezugsberechtigt werden. Bei einer monatlichen Kinderzulage von 60 Franken im Unterland und 70 Franken im Berggebiet resultieren bei durchschnittlich 2,9 Kindern (Tab. 6: Ausgerichtete Kinderzulagen geteilt durch Anzahl Bezüger) jährliche Mehrauslagen von 5,9 Millionen Franken im Unterland und l,7 Millionen Franken im Berggebiet, zusammen 7,6 Millionen Franken.

Die Zahl der Landwirte, die schon 1977 nicht bezugsberechtigt waren und wegen der Erhöhung der Einkommensgrenze in den Genuss von Kinderzulagen kom790

men werden, wird kaum ins Gewicht fallen, dies um so mehr, als ganz allgemein das Zurückgehen der Betriebe und der Kinderzahl berücksichtigt werden muss.

312.2

Familienzulagen an nebenberufliche Kleinbauern

Die Schätzung der Kosten der Zulagen an diesen Kreis von Kleinbauern erfolgte aufgrund der eidgenössischen Betriebszählung 1975. Wenn man nur die Betriebe berücksichtigt, deren Bewirtschaftung 750-1500 Arbeitsstunden (250 Arbeitsstunden entsprechen einem Monat) erfordert, gibt es im Unterland 7300 und im Berggebiet 8500 nebenberufliche Landwirte. Schätzungsweise 60 Prozent dieser Landwirte haben Kinder unter 16 Jahren, das sind ungefähr 4400 bzw. 5100 Landwirte. Wegen der Einkommensgrenze kann damit gerechnet werden, dass im Unterland 60 Prozent (2600 Landwirte) und im Berggebiet 80 Prozent (4000 Landwirte) Kinderzulagen beziehen werden. Die nebenberuflichen Landwirte, die jährlich 500-750 Stunden zur Bewirtschaftung ihres Betriebes aufwenden, können bei der Berechnung der Kosten vernachlässigt werden, da diese zum allergrössten Teil Arbeitnehmer sind, die ihren Betrieb ausserhalb der Arbeitszeit bewirtschaften und in dieser Eigenschaft Zulagen beziehen werden. Zudem dürften sie die Einkommensgrenze nach FLG überschreiten.

Wir nehmen an, dass die nebenberuflichen Landwirte durchschnittlich etwa während vier Monaten pro Jahr in ihrem Betrieb tätig sind. Für diese Zeit werden sie Anspruch auf Zulagen haben.

Bei durchschnittlich 2,9 Kindern pro Bezüger und bei Zulagen von 60 Franken im Unterland und von 70 Franken im Berggebiet ergeben sich Mehrkosten von 1,8 Millionen Franken im Unterland und von 3,2 Millionen Franken im Berggebiet, gesamthaft 5,0 Millionen Franken.

312.3

Erhöhung der Ansätze der Kinderzulagen

1978 wurden an die Kleinbauern Kinderzulagen im Gesamtbetrag von 45,9 Millionen Franken ausbezahlt. Durch Erhöhung der Zulagen um 120 Franken (pro Kind und Jahr) sind jährliche Mehrausgaben von 8,4 Millionen Franken zu erwarten (bei 69 300 Kindern).

313

Die Mehrausgaben im Gesamten

Aufgrund der erwähnten Annahmen und Hochrechnungen lassen sich die Mehrausgaben der öffentlichen Hand wie folgt beziffern : Kleinbauern

- Erhöhung der Einkommensgrenze - Kinderzulagen an nebenberufliche Kleinbauern -· Erhöhung der Zulagen um 10 Franken

Millionen Franken

7,6 5,0 8,4

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Erhöhung der Zulagen um 10 Franken Gesamtbetrag der Mehrausgaben

0,6 21,6

791

Vom Gesamtbetrag der Mehrauslagen von 21,6 Millionen Franken werden der Bund zwei Drittel (14,4 Mio. Fr.) und die Kantone einen Drittel (7,2 Mio. Fr.) .

zu tragen haben.

Durch 'diese Mehrausgaben steigen die gesamten Aufwendungen bei den Kleinbauern voraussichtlich pro Jahr auf 66,9 Millionen Franken (Auszahlungen 1978: 45,9 Mio. Fr. plus Mehrausgaben 21,0 Mio. Fr.) und bei den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auf 11,8 Millionen Franken (Auszahlungen 1978: 11,2 Mio. Fr.; Mehrausgaben 1,2 Mio. Fr. ; Mehreinnahmen aus erhöhten Arbeitgeberbeiträgen 0,6 Mio. Fr.).

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und der Kanton Aargau haben sich aus finanziellen Erwägungen gegen die Revision beziehungsweise gegen die vorgesehene Finanzierungsweise ausgesprochen (Erhöhung der Ansätze um 20 Fr., Arbeitgeberbeitrag auf 2 % erhöht, wie dies der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf vorgesehen hatte). Sonst wurde durchwegs der Bereitschaft Ausdruck gegeben, angesichts der sozialpolitischen Bedeutung der Vorlage die entstehenden Mehrkosten im bisherigen Verhältnis zu tragen.

Das Vorhaben wurde für die Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 gemeldet. Ebenso wurde im Budget 1980 und im Finanzplan 1981-1983 der finanzielle Mehrbedarf berücksichtigt.

32

Personelle Auswirkungen

Dje vorgesehene Revision wird keine personellen Auswirkungen haben.

33

Belastung der Kantone und Gemeinden durch den Vollzug

Das ELG wird weiterhin durch die Kantonalen Ausgleichskassen zu vollziehen sein. Die Revision bedingt keine Rechtssetzungsarbeiten durch die Kantone. Sie dürfte auch keinen Mehrbedarf an Personal bedingen.

4

Verfassungsmässigkeit

Das FLG sowie die vorgeschlagenen revidierten Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b, 34«uinquies Absatz 2 und 64bls"der Bundesverfassung.

Einerseits beruht das Gesetz auf Artikel 341«'wi« (Familienschutzartikel), der dem Bund die Kompetenz gibt, auf dem Gebiet der Familienausgleichskassen gesetzgeberisch tätig zu werden. Daneben beruht es aber auch auf Artikel 31bls Absatz 3, weil ihm neben familienpolitischen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Motive zugrunde liegen und die Zulagen an die Kleinbauern ausschliesslich aus allgemeinen Mitteln finanziert werden. Auf Artikel 64bis stützen sich die Strafbestimmungen.

792

Anhang Verzeichnis der Tabellen

1

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand I.Juni 1979)

2

Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Stand l, Juni 1979)

3

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Auszahlungen 1975-1978)

4

Familienzulagen für Kleinbauern (Auszahlungen 1975-1978)

5

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Bezugsberechtigte und zugesprochene Zulagen am 31. Dezember 1978)

6

Familienzulagen für Kleinbauern (Bezugsberechtigte und zugesprochene Zulagen am 31. Dezember 1978)

793

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Juni 1979) (Beträge in Franken) · Tabelle l Kantone

AG . . . .

AR . . . .

AI BL . . . .

BS BE . . . .

FR . . . .

GE . . . .

GL . . . .

GR....

JU»...

LU . . . .

NE . . . .

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SG . . . .

SH . . . .

SZ SO1 °> . .

TI TG . . . .

UR . . . .

VD . . . .

VS . . . .

ZG ....

ZH . . . .

Ausbildungs-

Kinderzulagen

Geburts-

Ansatz je Kind und Monat

Altersgrenze allgemeine

besondere

65 60 60 80 80 65

16 16 16 16 16 16 16 15 16 16 16 16 18 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16

20/25»

--

--

20

--

--

70/85« 85/1005)

70 60 65 60 70 60 60 60 65 60/70")

55 95 60 60 50^)8)

85/125«

75 70

18/25» 25 25 20/252) 20

'

-- 100 -- -- 115/130«

-- -- -- -- 300

20

150

600

18/252) 203) 20/252) 20 20 18/252) 20 18/25» 18/252) 20/252)3) 20/252) 20 20/252)3) 20/252)3) 203) 20 18/202) 20

-- -- -- -- 80 -- -- -- _-- -- -- _ _ 908) 120/160« -- --

-- -- -- .

-- -- _ -- -- -- · 300 -- -- -- _ 200« 500 -- --

Arbeitgeberbeiträge der kantonalen · F A K i n % der Lohnsumme

1,8 1,5 2,0 2,25

1,5 2,0 3,0 1,5 2,0 1,7 2,0 2,0 1,5 1,8 1,8 1,8 1,7 2,0 1,4 3,0 1,5 1,8 1,93 9)

1,6 1,4

" Die Ausbildungszulage wird gewährt: - in den Kantonen Basel-Landschaft, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25, Altersjahr; - im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr; - in den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr.

-1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3 > Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt.

4 > Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

5 > Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

6 > Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgebung übernommen.

7) Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken.

8 > Die kantonale Familienausgleichskasse sowie die meisten Verbandskassen gewähren eine Kinderzulage von 70 Franken (100 Fr. für erwerbsunfähige Kinder), eine Ausbildungszulage von 100 Franken und eine Geburtszulage von 300 Franken.

9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

101 Seit dem 1. Juli 1979 betragen die Zulagen 80 Franken je Monat für das erste und zweite, 100 Franken je Monat für das dritte und jedes weitere Kind.

794

Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Stand 1. Juni 1979)

(Beträge in Franken) Bund

Tabelle 2 BE

FR

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Haushaltungszulage 100 115 100 Kinderzulage 115/1303) - Unterland . .

50 50 - Berggebiet 60 60 125/1403) Ausbildungszulage 160/1753) - Unterland . .

-- -- 170/1853) - Berggebiet . .

-- -- Geburtszulage .

-- -- 300

GE

JU'>

NE

TI

VD

VS2>

100

115

100

100

100

--

.

so 60

70 70

50 60

150 .

600

-- -- --

100 100 400

-- -- --

90 100 200

85/100«

50 5> 60»

-- -- -- --

Selbständige Landwirte«' Unterland Kinderzulage . .

50

59

50

Ausbildungszulage

--

--

--

Geburtszulage .

--

--

Berggebiet Haushaltungszulage Kinderzulage . .

-- 60

15 60

Ausbildungszulase

--

--

Geburtszulage .

--

--

59

60 7)

50

75«) 25»)

150

--

SO7'

--

--

600

--

75/1008)10)130/1603)8) 25/50 9 )io) 80/110 3 )9)i» 200 500

-- 60

.

.

15 60

60 7)

65

858) 259)

807)

_

85/1108)10) 140/1703)8) 25/509)10) 80/1103)9)11) 200 500

--

85/100«

.

--

--

--

95/1253)8) 45/753>9>n)

105/1353)8) 45/753)9)10

11

Es wurde vorläufig die bernische Familienzulagengesetzgebung übernommen.

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

3) Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

4 > Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

5 > Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Unterland und 100 Franken im Berggebiet.

ö) Im Kanton St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Franken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushalturigszulage von 120-340 Franken pro Jahr gewährt.

7 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

8 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

9 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

10 Der zweite Ansatz gilt für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen.

11 Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige Landwirte tätig sind.

2)

795

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Auszahlungen 1975-1978 (Beträge in Franken) Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg GenfD Jura Schweiz

Tabelle 3 1975

1976

1977

1978

1 083 224 1817161 979 471 27 100 305 796 44788 49499 10489 142 522 631 792 241 339 22514 189510 57412 107 094 38 649 644 779 379 060 792 142 596 683 343 687 2026505 841 955 280 844 -- --

1 296 132 1824024 1 028 281 -20 057 271 275 46672 41081 11341 149616 652 660 251632 41954 194 994 61700 108 326 37346 614906 387318 776 075 649 184 352221 1 569 377 · 782 862 270116 -- --

1 171312 1 686 160 971 590 25318 245 725 35169 33216 17153 145 488 606 564 248 272 19340 188417 62124 104301 32432 659 095 385 930 763813 632 892 347 659 1 733 179 977017 264038 -- --

1205880 1 500 258 974 986 27821 282 359 34442 37575 13393 147 863 592261 225 039 21382 181932 60940 101 115 30946 658091 333 924 739 702 568 904 328 681 2056873 827 570 244684 -- 77976

11654015

11439150

1 1 356 204

1 1 274 597

" Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

796

Familienzulagen für Kleinbauern

Auszahlungen 1975-1978 (Beträge in Franken)

Tabelle 4

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh

.

Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf» Jura Schweiz

.

1975

J976

1977

1978

2367917 15567011 9 741 105 1 128 552 2 974 249

2 059 865 13531756 8 943 072 1 063 390 2401920

2041350 13557765 8 741 321 1 001 292 2651 107

1804765 10954650 7742258 954 760 2 382 003

1 277 330 970815 438 608 973 150 4362110 1190265

1 187810 948 290 434 676 825 640 3 701 250

1 186800 931210 416258 848740 3417580

1138340 872 899 404 702 . 765000 3 044 660

1 168 975

983 306

856313

--

--

--

--

614060 179 100 1 020 745

1 007 460 7251535 3 283 662 3 728 284 2 677 470

364 670 121 650 1013045 1001 100 6310824 3 059 109 3108709 2207615

582380 1 933 037 1 785 080 1 056 225

509 900 2132380 1416902 ,843 800

388 820 114110 979 060 921 120 6 023 026 2961397 2824588 1 974 380 447550 1 321 205 1253212 803740

284 820 80200 941 140 907500 5221783 2686451 1 922 147 1 522 300 303 190 1 351 854 1 066 302 627110

-- --

-- --

-- --

1013640

66110150

58 356 348

55 788 937

48 848 787

--

" Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

797

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bezugsberechtigte und zugesprochene Zulagen am 31. Dezember 1978 Tabelle 5 Kanton ale Ausgleü:hskasse

ZH.

BE .

LU. . . . .

UR..

SZ' . .

OW .

NW GL ZG., FR. . . . .

SO . .

BS . , BL . , SH AR., AI . .

SG ..

GR., AG.. . . .

TG..

TI V D . . ...

VS . .

NE..

GÈ» Total ...

Im Berggebiet

Im Unterland Bezüger

Haushaltungszulagen

Kinderzulagen

Bezüger

Zusammen

Haushaltungszulagen

Kinderzulagen

Bezüger

Haushaltungszulagen

425 346 239 5 54 6

844 559 690 11 136 13

129 20 8 35 21

8 127 20 7 35 20

16 273 54 20 66 32

451 488 275 13 90 28

433 473 259 12 89 26

860 832 744 31 202 45

7 2 48

17 5 113

3 1 3

3 1 3

4 2 7

11 .4 54

10 3 51

21 7 120

257 71 33

493 124 78

17 27 --

13 25 --

32 62 --

349 101 35

270 96 33-

525 186 78

160 42 13

12

10

25

10 -- 131 55

46 24 9

33

31

70

90 24 43

56 24 40

185 42 83

-- 123 53

-- 286 94

26 23 47

23 23 36

54 58 93

26 154 102

23 146 89

54 344 187

390 245

245 223

806 460

1 4

1 4

2 8

391 249

246 227

808 468

189

117 838

322 4 2201 75 1097 103

2 71

7 92

193 1426

119 909

18 --

29 13 --

190 32 --

696 131 --

426 102 --

329 2293 .

1287

8748 618

505

1 199

5424

4162

443 359 255

5 55 7 8 3

51 332

74 35 78 24

1351

593 113

--

397 89 --

4 806 3657

184 --

8

.

» Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

798

KinderZulagen

216 -- 9947

Familienzulagen für Kleinbauern Bezugsberechtigte und zugesprochene Zulagen am 31. Dpzember 1978 Tabelle 6 Kantonale Ausgleichskasse

Im Berge:ebiet

Im Unterla nd

Zusammen

Bezüger

Kinderzulagen

Bezüger

Kinderzulagen

Bezüger

Kinderzulagen

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

858 2062 2228 55 351

2395 .

5116 7967 175 1095

123 3747 1 117 345 735

351 10071 3954 1159 2259

981 5809 3345 400 1086

2746 15187 11921 1334 3354

Obwalden Nidwaiden .

Glarus Zug . .

Freiburg

115 87 21 186 1256

357 268 60 674 3330

405 290 189 137 428

1245 946 460 468 1112

520 377 210 323 1684

1602 1214 520 1 142 4442

Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen . . . .

Appenzell A. Rh.

291

866

102

330

393

1 196

136 36 21

375 104 54

17

60

439

1378

153 36 460

435 104 1432

3422 148 2918 2276

390 1308 1452 14 39

1208 4040 3801 29 146

390 2368 1506 988 768

1208 7462 3949 2947 2422

42 633 173 85

176 1324 401 166

107 280 422 294

292 600 1061 685

149 913 595 379

468 1924 1462 851

11453

33667

12380

35655

23833

69322

Appenzell I.Rh. .

St Gallen .

1060 Graubünden . . . .

54 974 Aargau Thurgau 729 Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf 1 » Total J)

Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

6695

799

Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. August 19791\ beschliesst : I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522' über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird wie folgt geändert : Titel Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

\

Ingress Gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b, S^^uies Absatz 2 und 64bls der Bundesverfassung.

Die Randtitel werden zu Sachüberschriften

Art. J Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme a. der Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Ehefrauen ; 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten; doch kann der Bundesrat die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.

Art. 2 Abs. 3 3 Die Kinderzulage beträgt im Unterland 60 Franken und im Berggebiet 70 Franken im Monat für jedes Kind nach Artikel 9.

D BB1 1979 II 769 > SR 836.1

2

800

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Art. 3 Abs. l Bst. a. und Abs. 4 1 Anspruch auf die Haushaltungszulage haben : a. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen ; 4 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, denen eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ' oder eine ganze Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)2> gewährt wird, haben keinen Anspruch auf Haushaltungszulage.

Art. 5 Bezugsberechtigte Personen 1 Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben : a. hauptberuflich selbständigerwerbende Landwirte; b. nebenberuflich selbständigerwerbende Landwirte; c. Älpler.

2 Die haupt- und nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22 000 Franken im Jahr nicht übersteigt.

Die 'Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken je Kind nach Artikel 9.

Der Bundesrat passt die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an.

3 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des Älplers sowie die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens ; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Art. 7 Art der Zulage: Ansatz Die Familienzulagen für die Kleinbauern bestehen in Kinderzulagen ; sie betragen im Unterland 60 Franken und im Berggebiet 70 Franken im Monat für jedes Kind nach Artikel 9.

Art. 9 Kinderzulage 1 Es besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen für: a. Kinder: b. Pflegekinder: c. Geschwister des Bezugsberechtigten, für. deren Unterhalt er in überwiegendem Mass aufzukommen hat.

i> SR 831.10 2> SR 831.20 4l

Bundesblau. 131.Jahrg. Bd.II

801

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 2

Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet, sofern sie keine ganze Rente nach IVG beziehen.

3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

4 Sind mehrere Personen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bestimmungen anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu : a. der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b. dem Inhaber der elterlichen Gewalt; c. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu.

5

Kinder, für die eine Kinderrente oder Waisenrente nach AHVG oder eine ganze Kinderrente nach IVG gewährt wird, sind nicht zulageberechtigt.

6

(bisheriger Absatz 5)

Art. 10

Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs

1

Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kiembauer beziehen.

2

Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

3

Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig aufgrund anderer Bestimmungen Familienzulagen beziehen.

Art. 12 Abs. 2 2

Der Anspruch auf Nachforderung ist auf die letzten zwei Jahre vor seiner Geltendmachung beschränkt.

Art. 14 Abs. 2 2 In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatlich, den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern Ende des Jahres auszurichten.

802

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Art. 18 Abs. l 1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen, II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

803

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 15. August 1979

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1979

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

79.038

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1979

Date Data Seite

769-803

Page Pagina Ref. No

10 047 783

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