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Botschaft über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. September 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. September 1979

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

Übersicht Der Bundesbeschhiss vom 24. Juni 1970 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 414.110.2J, die sogenannte Übergangsregelung (nachstehend mit UeR abgekürzt), läuft Ende September 1980 aus; sie stellt neben dem Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule (SR 414.110,) die rechtliche Grundlage für die beiden Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne (nachstehend mit ETHZ und ETHL abgekürzt) dar. Wir schlagen Ihnen vor, sie bis zum Inkrafttreten eines neuen ETH-Gesetzes, höchstens aber um weitere fünf Jahre zu verlängern.

Wir benützen diese Gelegenheit, Ihnen über die Entwicklung des Schulratsbereichs seit 1974 zu berichten und dabei auf Ausbau und Schwerpunktbildungen in Lehre und Forschung in den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen und in den fünf Annexanstalten hinzuweisen. Gleichzeitig legen wir Ihnen die Gründe für die Verlängerung der UeR dar und erstatten Ihnen Bericht über den Stand der Vorarbeitenfür ein neues ETH-Gesetz.

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Botschaft I

Der Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung, UeR) vom 24. Juni 1970

II

Entstehung

\

In unseren Botschaften vom 15. Dezember 1969 (BB1 1970 l 1) und vom 20. November 1974 (BB1 1974 II 1489) haben wir den Inhalt der UeR eingehend dargelegt und ihre Notwendigkeit begründet. Es sei hier nur kurz nochmals an die Umstände erinnert, die eine provisorische Regelung .erforderten.

Auf den 1. Januar 1969 hat der Bund die frühere Polytechnische Schule der Universität Lausanne (EPUL) übernommen. Für eine Anpassung an die neue Lage hätte das bisher nur für die ETHZ geltende Gesetz vom 7. Februar 1854 durch ein neues Gesetz über Verwaltung, Organisation und Zusammenarbeit der beiden ETHs abgelöst werden sollen. Nach der Ablehnung dieses Gesetzes in der Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 musste die entstandene Lücke in den Rechtsgrundlagen der beiden Hochschulen durch eine Übergangsordnung in der Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses geschlossen werden.

Die UeR wurde zunächst auf fünf Jahre befristet, da bei ihrem Erlass angenommen worden war, ein neues Bundesgesetz könne innerhalb dieses Zeitraumes erarbeitet werden. Allerdings erwies es sich, dass wesentlich mehr Zeit benötigt wurde für die sorgfältige Vorbereitung eines auf die Grundsätze einer zeitgemässen Hochschulrechtsetzung ausgerichteten ETH-Gesetzes durch die Eidgenössische Expertenkommission, für eine möglichst breite Abstützung dieses Vorhabens sowie für die Erprobung verschiedener, durch die UeR eingeleiteter Reformen.

Aus diesen Gründen musste die UeR 1975 ein erstes Mal um fünf Jahre verlängert werden (Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975; (SR 414.110.21). Es galt ebenfalls, die Entwürfe für ein neues Hochschulförderungs- und Forschungsgesetz, mit dem das Instrumentarium für eine umfassende Koordination der schweizerischen Hochschulen geschaffen werden sollte, zu berücksichtigen. Da die entsprechende Vorlage in der Referendumsabstimmung im Mai 1978 vom Schweizervolk abgelehnt wurde, musste auch die Konzeption für das ETH-Gesetz erneut den veränderten hochschulpolitischen Gegebenheiten angepasst werden. So liegt denn heute noch keine ausgereifte Botschaft für das neue ETH-Gesetz vor, und eine weitere Verlängerung der UeR erweist sich als notwendig.

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Inhalt

Die UeR beschränkt sich im wesentlichen auf organisatorische Rahmenvorschriften und sichert damit die rechtliche Gleichstellung und die Gleichrangigkeit der beiden Hochschulen, wahrt jedoch ihre jeweilige Eigenart. Soweit die UeR keine abweichenden Bestimmungen enthält, bleibt grundsätzlich das ETH-Gesetz von 1854 in Kraft und gilt ebenfalls für die ETHL.

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Die materiellen Vorschriften beziehen sich hauptsächlich auf Koordination, Mitsprache und Studienreform. Wir haben sie in unserer Botschaft vom 15. Dezember 1969 (BEI 7970 I 1) näher erläutert.

Ihre Räte haben 1974 die Beratungen über die Verlängerung der UeR zum Anlass genommen, die durch die UeR eingeleiteten Reformen und die Studiensituation an den ETHs zu überprüfen. Sie ergriffen die Gelegenheit, die Stellung der beiden ETH-Reformkommissionen zu verbessern, und ergänzten den Artikel 15 der UeR. indem Sie ihr Mitspr'acherecht bei der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Hochschulreform verstärkten.

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Entwicklung des Schulratsbereichs seit 1974

Die Entwicklung des Schulratsbereichs seit 1974 ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass. namentlich ausgelöst von der Übernahme der EPUL durch den Bund, sowohl auf der Ebene des Schulrates wie auch in den einzelnen ihm unterstehenden Institutionen klare Führungs- und Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Zusammen mit den beiden Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne sind die mit ihnen verbundenen Anstalten, die sogenannten Annexanstalten, heute hierarchisch gleichgestellte Institutionen des Schulratsbereiches. Das seinerzeit als Annexanstalt gebildete Fernheizkraftwerk in Zürich wurde 1975 als Betriebseinheit in die ETHZ integriert. Damit umfasst der Schulratsbereich heute sieben Institutionen mit einem Personalbestand, der 7000 Ganztagsstellen entspricht. Seit der Einführung der Personal- und Kreditrestriktionen beim Bund sehen sich die Schulleitungen gezwungen, die verfügbaren Mittel vermehrt auf ausgewählte Vorhaben zu konzentrieren (z. B. Informatik. Energieforschung. Umweltfragen), um die Qualität von Lehre und Forschung verbessern zu können. In nächster Zukunft werden sich Um- oder Neubauten fast nur noch auf die Region Lausanne beschränken, wo - wegen den vertraglichen Abmachungen zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt - die Verlegung der ETHL aus der Stadt nach Ecublens weitergeführt werden muss. Der qualitative Ausbau wird vorwiegend durch eine Umverteilung der Mittel innerhalb der einzelnen Institutionen, aber auch zwischen den einzelnen Institutionen angestrebt.

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Schweizerischer Schulrat

Nachdem der Schulrat bis zur Schaffung einer zweiten ETH in Lausanne im Jahre 1968 Leitungsorgan der einzigen ETH in Zürich gewesen war, hat er sich seither in seine neue Aufgabe als Aufsichts- und Koordinationsbehörde von zwei Schulen und fünf Annexanstalten eingelebt. Mit seinem vierköpfigen Stab und mit etwa neun weiteren Mitarbeitern nimmt er seine Aufgaben in den Bereichen Lehre. Forschung. Planung. Bauten. Finanzen. Personal. Rechtsetzung, Rechtspflege usw. wahr; er ist das Bindeglied zwischen den ihm unterstehenden Institutionen und dem Bundesrat, bzw. der Bundesverwaltung.

Mit dem Mittel der Planung, die in Mehrjahresplänen und in den jährlichen Voranschlägen verwirklicht wird, sucht der Schulrat Prioritäten und, wo immer mög1179

lieh, Schwerpunkte in Lehre und Forschung zu setzen. Dabei wird auch eine Neuverteilung der Mittel in Aussicht genommen. In der Planungsperiode 1975-79 wurden namentlich die Bereiche Energieforschung (inkl. Plasmaphysik, thermonukleare Fusion und Sonnenenergie), Hydrologie und Wasserbau, Materialwissenschaften, Mikrotechnik, Felsmechanik und Technische Biologie verstärkt. Die vom Schulrat verabschiedete Planung für 1980-1984 sieht vor, dass im Bereiche der Energieforschung mit allen ihren Aspekten, der Materialwissenschaften und auf dem Gebiet des Schutzes des Menschen und seiner Umwelt weiterhin besondere Anstrengungen unternommen werden sollen. Dabei soll die interdisziplinäre wie auch die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Lehre und Forschung im gesamten Schulratsbereich ausgeweitet werden. Im besonderen sollen ferner die Informatik und Automatik an beiden Hochschulen, die Mikrotechnik mit Schwergewicht an der ETHL und die Technische Biologie mit Schwergewicht an der ETHZ zusätzlich gefördert werden.

Durch die UeR wurden die Präsidenten der beiden Hochschulen in den Kreis der hauptamtlichen Schulratsmitglieder aufgenommen; als Vizepräsidenten sind sie teilweise in die präsidiale Verantwortung einbezogen. Sie bilden heute zusammen mit dem Schulratspräsidenten und einem der Direktoren der Annexanstalten den Präsidialausschuss. Dieser verfügt allerdings über keine Kompetenzen, da eine rechtliche Grundlage dazu fehlt; als Gremium, das die Beschlüsse des Schulrates vorbereitet und seine Institutionen koordiniert, kommt ihm indessen ein nicht unbedeutendes Gewicht zu.

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Eidgenössische Technische Hochschulen

Die UeR zusammen mit den noch gültigen Teilen des Gründungsgesetzes von 1854 sowie die teilweise revidierten Vollzugserlasse des Bundesrates gestatteten es dem Schulrat, in delegierten Bereichen seinerseits neues Recht zu setzen und damit die Fortentwicklung und die laufende Anpassung von Lehre und Forschung an die Erfordernisse der Zeit sicherzustellen. Dabei werden alle Hochschulgruppen und die Reformkommissionen der beiden Schulen im Rahmen des von der UeR vorgeschriebenen Vernehmlassungsverfahrens an der Einführung von Neuerungen beteiligt. Seit 1974 wurden fast alle Studienpläne der beiden Hochschulen teilweise tiefgreifenden Revisionen unterzogen. Neugeordnet wurde die Aufnahme von Studierenden an die ETH durch ein für beide Schulen geltendes Zulassungsreglement. Ein neugeschaffenes Weiterbildungsreglement vermittelt die Grundlage für das in den letzten Jahren namhaft erweiterte Angebot an Nachdiplomstudien. Besondere Vorschriften erleichtern den Übertritt von Absolventen der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) in höhere Semester der ETH.

Weitere Anstrengungen werden überdies in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den ETHs und den benachbarten Universitäten in Zürich und Lausanne unternommen. Sie finden u. a. ihren Ausdruck darin, dass gemeinsame Institute und Professuren sowie infrastrukturelle Einrichtungen geschaffen wurden, dass Lehr- und Forschungseinrichtungen gegenseitig zur Verfügung gestellt werden und Studienabschlüsse vergleichbarer Disziplinen gegenseitig anerkannt werden.

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Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

Die Entwicklung der Anzahl Studenten und Lehrer während der Periode von 1974 bis 1978 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen.

Studenten (inkl. Doktoranden) 1974-1978 Studenten

1974

197:

1976

1977

1978

Schweizer Ausländer

5929 1067

6034 1031

6196 960

6280 949

6429 934

Total

6996

7065

7156

7229

7363

Professoren

1974

1975

1976

1977

197S

ordentliche ausserordentliche Assistenzprofessoren . . .

196 51 15

199 54 17

204 51 7

214 46 6

208 50 4

^62

765

762

266

767

Professoren 1974-1978

Total

..

Wichtigste Neuerung bei den Lehreinheiten war die Umwandlung der alten Freifächerabteilung in die Abteilung für Geistes- und Sozialwissenschaften. Für die Diplomprüfung können die Studenten heute ein Fach dieser Abteilung als Prüfungsfach wählen. Insbesondere auf der Ebene der Forschungseinheiten erfuhr die Schule seit 1974 eine wesentliche Straffung. Eine besonders hervorzuhebende Neuerung sind die verschiedenen Departemente. die als Forschungseinheiten mehrere Institute umfassen. Der Schulrat hat vier solche Departemente errichtet.

nämlich das Mathematikdepartement, das Physikdepartement, das Departement für Materialwissenschaften und das Departement für Erdwissenschaften. Ferner ist die Schule bestrebt, kleine Einheiten zu grösseren zusammenzufassen. So wurden vier kleine Forschungseinheiten der Abteilung für Landwirtschaft in einem vom Schulrat neu errichteten Institut für Tierproduktion zusammengelegt; drei Lehrstühle der Abteilung für Architektur wurden in einem neuen Institut für Hochbautechnik zusammengefasst. Das Zoologische Institut wurde aufgelöst, und die dort gepflegten Forschungsrichtungen werden vom Entomologischen Institut der ETHZ und vom neuen Toxikologischen Institut beider Hochschulen Zürichs gemeinsam weitergeführt.

Die ETHZ hat in diesem Jahrzehnt die grösste organisatorische Veränderung ihrer Geschichte erfahren. Rund ein Drittel der Schule wurde an den neuen, zweiten Standort auf dem Hönggerberg verlegt; gleichzeitig konnte sich die Schule im Zentrum aus zahlreichen Mietobjekten weitgehend in ihre eigenen Gebäude zurückziehen. Die eidgenössischen Räte bewilligten hiezu aufgrund dreier Baubotschaften der Jahre 1972, 1975 und 1977 Verpflichtungskredite für Bauten, wissen-

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schaftliche Apparate und Einrichtungen von insgesamt 293,8 Millionen Franken.

Sowohl die Neubauten auf dem Hönggerberg wie auch die Um- und Neubauten im Zentrum sind weitgehend abgeschlossen. Vor dem Abschlüss steht der Neubau des Elektrotechnik-Zentralgebäudes an der Gloriastrasse in Zürich sowie der Ausbau der naturwissenschaftlichen Gebäude West und der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude.

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Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne

Die Entwicklung der Anzahl Studenten und Lehrer ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen.

Studenten (inkl. Doktoranden) 1974^1978

Schweizer Ausländer

1030 813

1012 806

1041 816

1063 857

1077 .886

Total

1843

1818

1857

1920

1963

Professoren 1974-1978 1976

ordentliche ausserordentliche Assistenzprofessoren Total

57 .. 35 1

60 31

64 30

63 36

67 29

93

91

94

99

96

Als bedeutendste Neuerung in der Leitung der Schule kann das Amt des Vizepräsidenten bezeichnet werden, das zur Entlastung des Schulpräsidenten geschaffen wurde, und dass sich die Professoren in einer «Association des professeurs» zusammengeschlossen haben.

In Ausführung des Schulratsbeschlusses, an der ETHL einen Schwerpunkt in Mikrotechnik zu bilden, wurde für diese Disziplin eine besondere Lehreinheit mit einem eigenen Studienplan geschaffen, die eng mit der Universität Neuenburg zusammenarbeitet. Die Gründung der Schweizerischen Stiftung für die Forschung in Mikrotechnik ermöglicht die gemeinsame Forschung in diesem Bereich an den beiden ETHs und an der Universität Neuenburg. Dieser Forschungsschwerpunkt fand ferner seinen Ausdruck in der Errichtung eines interdepartementalen Instituts für Mikroelektronik an der ETHL.

Die multidisziplinäre Forschung wird durch die interdepartementalen Schulprojekte besonders gefördert, die u. a. den Gebieten «Stadtverkehr mit eigenem Trasse», «Industrieroboter», «Energie», «Hörprothesen» und «Biomedizinische

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Technik der Intensivpflege»' gewidmet sind. Aus dem reichen Angebot an Nachdiplomstudien der ETHL wird eine ganze Reihe von Kursen im Rahmen der Conférence universitaire romande in enger Zusammenarbeit mit den Westschweizer Universitäten durchgeführt. Auch an der ETHL wird das Lehrangebot in den Geistes- und Sozialwissenschaften erweitert und soll vermehrt in die Studien: gänge integriert werden.

Die mit dem Kanton Waadt vereinbarte vollständige Verlegung der ETHL nach Ecublens ist in vollem Gange. Aufgrund von Baubotschaften der Jahre 1972, 1977 und 1979 haben die eidgenössischen Räte einen Gesamtkredit von 546,5 Millionen Franken für die erste Verlegungsetappe bereitgestellt. Diese erste Etappe sieht eine vollständige Verlegung der Abteilungen für Chemie, für Physik und für Mathematik vor. Zum grössten Teil werden gleichzeitig auch die Abteilungen für Kulturtechnik und Vermessung, für Bauingenieurwesen und für Maschineningenieurwesen verlegt, und nur zum Teil die Infrastruktur der Schule.

Mittlerweile konnten zahlreiche Bauten und Einrichtungen in Ecublens dem Betrieb übergeben werden, so die Versuchshalle für Strassenunterbau. das Laboratorium für Architekturversuche, die Mechanikhalle, das Chemiegebäude, die Telefonzentrale, die Zentralbibliothek und das Zentrum Ost mit dem Lehrstuhl für Pädagogik und Didaktik, dem Sprachlabor und der Mensa. Das Schwergewicht der Bauarbeiten liegt zur Zeit bei den Departementen für Bauingenieurwesen und Physik sowie beim Zentrum West, wo die allgemeinen und die wissenschaftlichen Dienstleistungen untergebracht werden. In Angriff genommen werden demnächst die Bauten für die Abteilung für Kulturtechnik und Vermessung. Mit den Behörden des Kantons Waadt sind die Verhandlungen über die teilweise Rückgabe des alten Zentrums an den Kanton aufsenommen worden.

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Mit den Technischen Hochschulen verbundene Anstalten (Annexanstalten)

Für jede der fünf mit den ETHs verbundenen Anstalten, den sogenannten Annexanstalten, hat der Bundesrat eine Verordnung über deren Organisation und Betrieb erlassen. Eine umfassende Revision haben die Verordnung für das Schweizerische Institut für Nuklearforschung (SIN) und jene für die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt (EMPA) erfahren. Die meisten Annexanstalten haben in den letzten Jahren ihre Führungs- und Organisationsstruktur erneuert bzw. gestrafft.

Mit dem aufgrund von Baubotschaften der Jahre 1972 und 1977 gesprochenen Gesamtkredit von 68.6 Millionen Franken wurden die Annexanstalten durch Bauten relativ geringfügig erweitert. Die wichtigsten Bauten stellen die Erweiterung des Schallhauses der EMPA in Dübendorf dar, die Errichtimg des Seenforschungslaboratoriums der EAWAG in Kastanienbaum und der Bau eines neuen Injektors für die Beschleunigeranlage des SIN in Villigen.

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Eidgenössisches Institut für Reaktorforschung, Würenlingen (EIR)

Das Arbeitsprogramm des EIR orientiert sich in erster Linie an der ihm durch Verordnung übertragenen Aufgabe, auf dem Gebiet der Kernenergie und deren Anwendung zu forschen und auf diesem Gebiet wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die Schweiz beteiligt sich am internationalen Gemeinschaftsprojekt HHT (Hochtemperaturreaktor mit Heliumturbine), das nun in der Phase I abgeschlossen ist. Die an diesem Projekt mitwirkenden Stellen hoffen, demnächst in die Phase II eintreten zu können, die zu einem baureifen Projekt für eine Erstanlage mit einer thermischen Leistung von rund 1500 Megawatt führen soll. Die schweizerische Beteiligung an der Fortsetzung dieses Vorhabens wird Gegenstand einer besonderen Vorlage an Sie sein. Eine bedeutende Verstärkung erfuhren die Arbeiten des Instituts auf dem Gebiet der nuklearen Entsorgung. Intensiviert wurde der Forschungseinsatz auch auf den Gebieten der Reaktorsicherheit und der Umwelteinflüsse von Kernkraftwerken, und weitergeführt wurden die Arbeiten auf den Gebieten der Sonnenenergie, der Energiespeicherung und des Wärmetransports.

Spar- und Rationalisierungsmassnahmen haben den Schulrat veranlasst, das EIR zu beauftragen, den seit fast 17 Jahren arbeitenden Forschungsreaktor DIORIT ausser Betrieb zu setzen. Gleichzeitig wurde der Reaktor SAPHIR umgebaut.

Damit steht dem Institut nur noch ein Re.aktor für die Ausbildung, die Forschung und die Isotopenproduktion zur Verfügung, wenn man von der Nulleistungsanlage PROTEUS des EIR absieht.

Durch die vom Schulrat beschlossene Neugliederung in vier Hauptabteilungen wurde die Organisation des Instituts gestrafft; die relativ grosse Zahl von Forschungs- und Dienstleistungseinheiten konnte zusammengefasst und die Führung des Instituts erleichtert werden.

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Schweizerisches Institut für Nuklearforschung, Villigen (SIN)

Seit 1975 wird die Beschleunigeranlage des SIN planmässig betrieben und dient einer grossen Zahl von Forschergruppen schweizerischer und ausländischer Hochschulen. Bei dem vom SIN selbst entwickelten Ringzyklotron wurden Extraktionsraten des Protonenstrahls von mehr als 99 Prozent erreicht. Hingegen erbringt das Injektorzyklotron nicht die Leistungen, welche den Kapazitäten der Gesamtanlage entsprechen. Deshalb wurde der Bau eines zweiten Injektors in Angriff genommen, der den Anforderungen des Hauptbeschleunigers angepasst ist.

Die Anwendung von Teilchenstrahlen für spezielle Forschungsarbeiten auf den Gebieten der Festkörperphysik, der Chemie, der Biologie und der Medizin nimmt zu. Gemeinsam mit der Schweizerischen Krebsliga hat das Institut die Schaffung eines neuen hochintensiven Pionenstrahls zur Erforschung der Krebstherapie durch Bestrahlung mit negativen Pi-Mesonen an die Hand genommen. Erfolgreich arbeitet das SIN zusammen mit dem EIR auf dem Gebiete der Herstellung von Radioisotopen für medizinische und industrielle Anwendungen; und in Er-

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gänzung seiner wissenschaftlichen Arbeiten setzt das Institut seine Kenntnisse und Anlagen für internationale Entwicklungsarbeiten in Supraleiter- und Fusionstechnologie ein.

Das SIN wurde in sechs Ressorts gegliedert, die den differenzierten Aufgaben des Instituts entsprechen und die Führung erleichtern.

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Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen, Birmensdorf (EAFV)

Die EAFV konnte das Labor für Immissionenschutz in Betrieb nehmen. Dieses ist eine bedeutende Einrichtung: mit experimentellen Arbeiten können hier wissenschaftlich einwandfreie Anhaltspunkte für physiologisch tragbare Konzentrationstoleranzgrenzen für Schadstoffe ermittelt werden. Die Untersuchungen über das Brachland-Problem führten zu praktikablen Methoden für die rationelle quantitative Erfassung und Kartierung von bestehendem und potentiellem Brachland. Die Studien über Aufforstungen an der potentiellen Waldgrenze führten zu einer grossen Versuchsaufforstung. Dank ihrer Beratungstätigkeit beim Auftreten von Waldschädlingen und Waldkrankheiten kann die EAFV heute den Gesundheitszustand der Wälder unseres Landes erfassen. Mit einer neugeschaffenen Gruppe für angewandte Landschaftsforschung stellt die EAFV den Fachorganen des Landschaftsschutzes wissenschaftliche Grundlagen und Dienstleistungen zur Verfügung. Die EAFV steht in der Vorbereitungsphase des Landesforstinventars, bei dem es darum geht, periodische Erhebungen über Holzvorräte. Produktionspotentiale und infrastrukturelle Leistungen des Schweizer Waldes durchzufüh-

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Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe, Dübendorf und St. Gallen (EMPA)

Die EMPA konnte gleich viele Beratungsaufträge von Dritten entgegennehmen wie in den früheren Jahren; dagegen haben.die Aufträge von Seiten der Bundesstellen merklich zugenommen. Die Komplexität des modernen technisierten Lebens führt zu einem starken Anwachsen der erforderlichen Kontrollen. Diese sind auch die Folge gesetzlicher Massnahmen und internationaler Abkommen, so etwa der Bestimmungen über den Umweltschutz, des Arbeitnehmerschutzes, des Abkommens über den Transport gefährlicher und verderblicher Güter usw. Bei dem anhaltenden Personalmangel ist die EMPA nicht mehr in der Lage, allen Ansprüchen im gewünschten Masse gerecht zu werden.

Die neuen Gebäude in Akustik und Lärmbekämpfung in Dübendorf konnten bezogen werden, wodurch eine auch über die Sektion Akustik und Lärmbekämpfung hinausreichende Verbesserung in der räumlichen Gliederung der Anstalt erzielt werden konnte. Ein begrenzter, den neuformulierten Aufgaben der EMPA entsprechender Ausbau des Motorenprüfhauses in Dübendorf wurde vorgenommen. Für einen eventuellen Neubau der EMPA St. Gallen, die in Gebäuden untergebracht ist. die um die Jahrhundertwende entstanden sind und die für den 1185

heutigen Betrieb nicht mehr in allen Teilen zweckmässig sind, soll ein geeignetes Grundstück erworben werden.

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Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz, Diibendorf (EAWAG)

Das Schwergewicht der Forschungstätigkeit der EAWAG ist durch die Gesetzgebung über den Gewässerschutz geprägt, welche zum Ziele hat, einen Zustand der Gewässer zu erreichen, der demjenigen in unbesiedeltem Gebiet möglichst nahe kommt. Neben dem Erkennen von Reststoffen und Reststoffgemischen in den Gewässern und neben der Suche nach wirtschaftlich vertretbaren Reinigungsmethoden gilt es, den Gewässerzustand der Seen und Flüsse nach exakt formulierten Methoden zu ermitteln. Eine umfassende Bestandesaufnahme des .biologischen Zustandes der schweizerischen Gewässer wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz abgeschlossen und veröffentlicht. Zusammen mit den Ämtern für Wasserwirtschaft und für Umweltschutz führt die EAWAG analytische Daueruntersuchungen der schweizerischen Fliessgewässer durch. Sie leistet ferner wichtige Vorarbeiten für den Einsatz neuartiger Abwasserreinigungsverfahren und Methoden für einen optimalen Gewässerschutz.

Das neuerrichtete Seenforschungslaboratorium in Kastanienbaum kann zufolge Personalmangels nicht im vollen Umfange betrieben werden. Diese Aussenstation ermöglicht es, vermehrt Ausbildungskurse zu veranstalten. Dabei wird der Weiterbildung der Lehrerschaft auf sämtlichen Schulstufen und der Ausbildung von Mittelschülern und Hochschulstudenten besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

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Die Arbeiten am neuen ETH-Gesetz

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Die Eidgenössische Expertenkommission für das ETH-Gesetz

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Nach der Verwerfung des ETH-Gesetzes von 1968 (siehe Kap. 11) setzte das Departement des Innern mit unserer Ermächtigung am 26. August 1969 eine Expertenkommission auf breiter repräsentativer Basis ein. Sie erhielt den Auftrag, vorweg zu der vordringlich gewordenen UeR Stellung zu nehmen und alsdann den Entwurf für ein neues Gesetz auszuarbeiten.

Die Kommission brachte zunächst in einer weitgespannten Umfrage die Ansichten aller interessierten Kreise über die Gestaltung des künftigen ETH-Gesetzes in Erfahrung. Die im Auswertungsbericht zusammengetragenen Auffassungen und Tendenzen bildeten die Grundlage für die Kommissionsarbeit seit Frühjahr 1972.

Nachdem man sich über die Gegenstände, die durch das Gesetz zu regeln sind, geeinigt hatte, liess sich 1973 ein umfassender Thesenkatalog aufstellen. Daraufhin formulierte der Freiburger Staatsrechtslehrer, Herr Professor Dr. Thomas Fleiner, einen ersten Gesetzesvorentwurf. Die anschliessende Detailberatung des Vorentwurfs und seine Umformung in ein Rahmen- und Grundsatzgesetz dauerten zwei weitere Jahre.

Am 9. Januar 1976 verabschiedete die Kommission ihren Vorentwurf und liess ihn durch ihren Präsidenten, Herrn Professor Dr. Hans Schultz, dem Departement des Innern übermitteln.

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Verwaltungsinterne Bereinigung des Kommissionsentwurfs

Obwohl die Expertenkommission ein Rahmengesetz anstrebte, hielt sie im Vorentwurf neben den Grundsätzen auch Lösungsvorschläge für die Sachfragen fest, die in den nachgeordneten Erlassen zu regeln sind. Sie tat dies im Wissen darum, dass der Vorentwurf entlastet und gestrafft und in Teilen auf seine Bundesrechtskonformität überprüft werden muss, damit er sich für die Vernehmlassung eignet.

Das Departement des Innern beauftragte deshalb den Zürcher Staatsrechtslehrer Herrn Professor Dr. W. Haller mit der Begutachtung des Kommissionsentwurfs und holte die Stellungnahme des damaligen und des neuen Schulratspräsidenten ein. Diese Konsultationen zeigten aufs neue das Bedürfnis, den Vorentwurf von allen Detailvorschriften zu entlasten, dafür aber eine klare Regelung der Kompetenzen für die im Gesetz vorgesehenen Organe zu schaffen.

Ende 1977 wurde eine verwaltungsinterne Redaktionsgruppe eingesetzt und damit betraut, den Kommissionsentwurf auf einen vernehmlassungsreifen Stand zu bringen. Im Zuge dieser Bereinigung wurden die Einzelvorschriften, die anderes Bundesrecht beschlagen, den zuständigen Bundesämtern (Bundesamt für Justiz.

Eidg. Personalamt. Eidg. Finanzverwaltung) vorgelegt. Dem Anliegen, den Vorentwurf in die Zusammenhänge der schweizerischen Hochschul- und Forschungspolitik einzuordnen, wurde durch eine weitgehende Anpassung an das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Forschung entsprochen; seine Ablehnung in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1978 erforderte erneut verschiedene Korrekturen am Vorentwurf des ETH-Gesetzes.

Inhaltlich hat sich die Redaktionsgruppe soweit als möglich an die Fassung des Kommissionsentwurfs gehalten: sie übernahm auch weitgehend seine Systematik und Gliederung. Änderungen wurden allein da vorgenommen, wo einzelne Vorschriften anderem Bundesrecht widersprachen, in nachgeordnete Erlasse verwiesen oder sprachlich verbessert werden konnten. In der Zwischenzeit konnte die Bereinigung im wesentlichen abgeschlossen werden.

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Begründung der zweiten Verlängerung der UeR

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung im Bildungsbereich zwischen Kantonen und Bund konnte der Bund stets nur bildungspolitische Massnahmen für einzelne Bildungszweige treffen. Dessenungeachtet wurden sie soweit tunlich einer Betrachtungsweise unterzogen, die vom gesamten,Bildungswesen des Landes als einer Einheit ausgeht. Dies gilt unter anderem auch für die Hochschulund Forschungspolitik, für deren Bereiche sich der Bund in jüngster Zeit immer mehr einsetzen musste. In diesem Sinne war es denn auch sein Anliegen, gerade die Entwicklung der beiden eigenen Hochschulen und der fünf Annexanstalten mit der gesamtschweizerischen Bildungs- und Wissenschaftspolitik in Zusammenhang zu bringen.

Unser Gesetzgebungsprogramm sah vor, Ihnen nach dem neuen Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Forschung als einem wissenschaftsrechtlichen Dachgesetz auch das neue ETH-Gesetz zu unterbreiten. Die Ableh-

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nung des ersteren in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1978 brachte hier eine Wende, galt es doch, der zutage getretenen Skepsis in bildungspolitischen Fragen Rechnung zu tragen. Auch musste vordringlich die Weiterführung der Hochschulförderung nach dem Gesetz von 1968 gesichert werden. Vor kurzem haben wir uns angesichts der organisatorischen Probleme in der Forschungsförderung und in der Bundesforschung dafür entschieden, die Arbeit an einem Forschungsgesetz wieder aufzunehmen, einem Gesetz von derart grundlegender Bedeutung, dass auch die ETH-Rechtsetzung davon wesentlich berührt wird. Diese Gegebenheiten Hessen die Vorbereitungen am neuen ETH-Gesetz zwangsläufig etwas in den Hintergrund treten.

Die Arbeiten für ein ETH-Gesetz haben bereits Ende der sechziger Jahre eingesetzt, als bildungspolitische Reformanliegen auf breite Zustimmung rechnen konnten. Manche der vorerst angestrebten Neuerungen wurden schon recht bald als unrealistisch empfunden, dies nicht zuletzt unteï dem Eindruck der gescheiterten oder zurückgezogenen kantonalen Hochschulgesetzesvorlagen (z. B. in den Kantonen Zürich, Bern, Basel) und der nicht verwirklichten Hochschulneugründungen.

Die Verlängerung der UeR vermag der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass umfassende neue Hochschulgesetzgebungen nur als das Ergebnis eines kontinuierlichen Lernprozesses Aussichten auf breite Zustimmung haben können. Die Verlängerung bietet auch Gewähr dafür, dass alle interessierten Kreise genügend Zeit eingeräumt erhalten, sich in weiteren Konsultationen und im Vernehmlassungsverfahren zum neuen Vorentwurf äussern zu können.

Nach unserer Überzeugung und auch nach derjenigen des Schweizerischen Schulrates hat sich die UeR weithgehend bewährt. Eine Verlängerung um wiederum fünf Jahre behindert die Entwicklung der beiden Technischen Hochschulen keineswegs. Seit wir am 31. Januar 1979 (AS 1979 214) verordnet haben, dass das Reglement für die ETHZ vom 16. April 1924 (SR 414.131) sinngemäss auch für die ETHL gilt, ist auf der Stufe hochschulintern gesetzten und durch uns erlassenen Rechts eines der Hauptanliegen, eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Verwaltung der beiden Schulen zu schaffen, bereits erfüllt.

5

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Finanzielle Mehraufwendungen sind mit der Verlängerung der UeR nicht verbunden ; für die Bundesverwaltung ergeben sich auch keine personellen Auswirkungen.

6

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die beantragte Verlängerung ist, gleich wie für den Bundesbeschluss selber, in Artikel 27 Absatz l der Bundesverfassung

1188

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Schlussbemerkungen

Aufgrund der angeführten Erwägungen unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1970 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung).

Die Übergangsregelung soll verlängert werden bis zum Inkrafttreten des neuen ETH-Gesetzes, längstens aber für fünf Jahre. Der Erlass hiefür ist wiederum in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden.

In der Zwischenzeit soll ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf eines neuen ETH-Gesetzes durchgeführt werden. Aufgrund der Auswertungsergebnisse ist der Vorentwurf nochmals zu überarbeiten, bevor er Ihnen zum Beschluss voraeleat werden kann.

58 Bimdesblnu. 131 Jahrg. Bill

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Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Entwurf

(Übergangsregelung) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1979 D, beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 24. Juni 19702> über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) wird wie folgt geändert: Art. 19 (neu)

Die Geltungsdauer des Beschlusses wird bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen verlängert, höchstens aber um fünf Jahre.

II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Er tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.

D BB11979II 1176 2) SR 414.110.2 1190

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. September 1979

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Cahier Numero Geschäftsnummer

79.060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1979

Date Data Seite

1176-1190

Page Pagina Ref. No

10 047 827

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