Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft # S T #

vom 14.März 1979

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesctzes vom 19. März 1976 " über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1978 2) beschliesst: Art. l 1

Für die Wcitcrführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wird ein Rahmenkredit von 270 Millionen Franken bewilligt.

2 Er wird für eine Mindestdauer von drei Jahren ab 1. April 1979 gewährt, jedoch nicht bevor der vorangehende Rahmenkredit erschöpft ist.

3 Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Dieser Kredit kann insbesondere verwendet werden für: a. die Gewährung von ordentlichen oder ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Form von Sachwerten an internationale (zwischenstaatliche oder nicht staatliche) Organisationen und an im Ausland tätige schweizerische Hilfswerke sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden; b. die Finanzierung der Aktionen des Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe im Ausland, welche dieses eigenständig oder zusammen mit staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder mit im Ausland tätigen schweizerischen Hilfswerken durchführt. Der Kredit kann für die Ausbildung und Ausrüstung der Freiwilligen und zur Deckung der Operationellen Ausgaben des Delegierten des Bundesrates für Katastrophenhilfe im Ausland verwendet werden; c. die Lieferung von Milchprodukten schweizerischer Herkunft, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Eidgenossenschaft verteilt werden; d. andere Nahrungsmittelhilfe, namentlich in der Form von Getreide.

» SR 974.0 2) BEI J978 II 777 663

Internationale humanitäre Hilfe

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich, er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 13. Dezember 1978 Der Präsident : Luder Der Protokollführer : Sauvant

6108

664

Nationalrat, 14. März 1979 Der Präsident : Generali Der Protokollführer : Zwicker

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft vom 14.März 1979

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Jahr

1979

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13

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03.04.1979

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663-664

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