Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe # S T #

vom 19. Januar 1979

Der Schweizerische Sundesrat, gestützt auf Artikel? Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956'> über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom l. März 1978 für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzcll I. Rh,, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau ausgesprochen.

- Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Schreinereien und Möbelfabriken, wie namentlich Bau- und Möbelschreinereien, Betriebe des Innenausbaues, des Laden-, Labor- und Saunabaues. Glasereien und Fensterfabriken, Küchenmöbelfabriken, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Holzgerä-' tehersteller, Skifabriken, Wagnereien sowie Betriebe, die Schreincrarbeiten montieren (anschlagen) und im Kanton Graubünden auch für Zimmereien. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die zur Engros-Möbelindustrie gehören, d. h. Betriebe, die mindestens acht Arbeitnehmer beschäftigen und ihre Erzeugnisse hauptsächlich an Wiederverkäufer absetzen ; b. gemischte Betriebe, die keine Schreinerei- und Glaserarbeiten auf dem Markte anbieten.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt werden. Ausgenommen sind : a. das kaufmännische und das Verkaufspersonal ; b. Betriebsleiter, Werkmeister und technisches Personal in leitender Funktion ; c. Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

" SR 221.215.311 1979-53

5 Bundesblatt. 131. Jahrg. Bd. I

117

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

Art. 3 Über die Militärdienstentschädigungskasse des schweizerischen Schreinergewerbes (Art. 20 Abs. 4 GAV) sowie über den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag (Art. 40-44 GAV) ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung zuzustellen. Dieser Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Das Bundesamt kann noch weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am I.Februar 1979 in Kraft und gilt bis zum 3I.Dezember 1980.

19. Januar 1979

118

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber

Beilage

Gesamtarbeitsvertrag fur das Schreinergewerbe abgeschlossen am L März 1978 zwischen dem Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten einerseits und der Gewerkschaft Bau und Holz, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeitnehmer anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 6 1

3

Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt : a. für die Betriebe, die gemäss Arbeitsgesetz als industrielle Betriebe gelten b. für die übrigen Betriebe - in den Lohnzonen I und II ... sowie in Gemeinden mit über 10000 Einwohnern - in den Lohnzonen III und IV - in den Lohnzonen V und VI

45 Stunden

45 Stunden 46 !/4 Stunden 47 'A Stunden

Für die Bestimmung der Lohnzonen ist Artikel 12 rnassgebend.

Art. 7 Fünftagewoche Die normale wöchentliche Arbeitszeit ist auf Montag bis Freitag zu verteilen.

Art. 8 Überstundenarbeit !Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung der im Betrieb üblichen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit.

2 bis 4...

5 Bezieht der Arbeitnehmer Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 4 'A Wochen pro Monat; 45 Stunden pro Woche entsprechen somit 195 Stunden pro Monat, 46 % Stunden pro Woche 200 Stunden, 47 !/i Stunden pro Woche 206 Stunden usw.

119

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Art. 9

Nacht- und Sonntagsarbeit

1

Für Nachtarbeit hat der Arbeitgeber zum Normallohn einen Zuschlag von a. 50 Prozent zu bezahlen, sofern die Nachtarbeit bis 22 Uhr; b. 100 Prozent, sofern diese nach 22 Uhr beendigt wird.

2 Sonntagsarbeit ist mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entschädigen.

3

Art. TO Lohnerhöhung 1 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Erhöhung seines Lohnes um 30 Rappen pro Stunde.

2

Die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer haben auf eine der Erhöhung des Stundenlohnes entsprechende Lohnanpassung Anspruch. Der Monatslohn entspricht dem 4!/3fachen Wochenlohn.

3 Diese Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

4 Als Berufsarbeiter gelten die Arbeitnehmer, die eine Bcrufslehre abgeschlossen haben und den erlernten Beruf ausüben.

5 Betriebe, die im Jahre 1978 den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung von mindestens 30 Rappen in der Stunde gewährt haben, sind nicht verpflichtet, weitere allgemeine Lohnerhöhungen zu gewähren.

Art. 11 13. Monatslohn 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Dezember zwei Drittel des normalen Monatslohnes als Gratifikation auszurichten.

2 Als Monatslohn gilt der vereinbarte Monatslohn bzw. der vereinbarte Stu'ndenlohn mal die Normalarbeitszeit pro Monat gemäss Artikel 8 Absatz 5.

3 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, so besteht Anspruch pro rata temporis.

4 Hat das ArbeitsVerhältnis nicht mindestens drei Monate gedauert, besteht kein Pro-rata-Anspruch. Eine bereits erfolgte Zahlung stellt in diesem Falle Lohnvorschuss dar.

5

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird die Gratifikation für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Obligatorischer Militärdienst bis zu vier Wochen wird nicht berücksichtigt.

6 Arbeitgeber, die schon bisher eine Gratifikation gewährt haben, können diese Leistung anrechnen.

120

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Art. 12 Betriebsdurchschnittslohn 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betriebsdurchschnitt wenigstens die nachstehend aufgeführten Löhne zu bezahlen: Berufsarbeiter Fr.

Hilfsarbeiter Fr.

Zone

12.95

11.45 11.65

I

12.55

11.15

II

12.25 12.05

10.85 10.70

III IV

12.05 11.95 11.95

10.70 10.60 10.60

IV V V

12.55 12.05 12.25

11.15 10.70 10.85

II IV III

12.05 11.95 11.95 11.95

10.70 10.60 10.60 10.60

IV V V V

Kanton Zürich

Zürich, Zollikon Angelernte Arbeiter des Glasergewerbes Adliswil, Birmensdorf, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Erlenbach, Fällanden, Herrliberg, Illnau, Kilchberg, Kloten, Küsnacht, Langnau am Albis, Lindau, Meilen, Oberengstringen, Opfikon, Regensdorf, Rumlang, Rüschlikon, Schlieren, Schwerzenbach, Thalwil, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf, Uster, Volketswil, Wallisellen, Wangen, Winterthur, Zumikon Bezirk Affoltern sowie die Gemeinden Bachenbülach, Bassersdorf, Brütten, Bülach, Elsau, Gossau, Greifensee, Hettlingen, Hinwil, Hochfelden, Horgen, Höri, Männedorf, Maur, Neftenbach, Niederglatt, Oberglatt, Oberrieden, Pfäffikon, Pfungen, Richterswil, Rüti, Seuzach, Stäfa, Uetikon, Wädenswil, Wetzikon, Wiesendangen, Winkel, Zell Übrige Gemeinden Kanton Bern

Amt Aarberg Aarberg, Kappelen, Lyss Übrige Gemeinden Amt Aarwangen Amt Bern

Anschläger

Bern, Bolligen, Bremgarten bei Bern, Köniz, Muri, Wohlen bei Bern, Zollikofen 12.80 Übrige Gemeinden 12.30 Amt Biel Amt Buren Buren an der Aare, Busswil, Diessbach bei Buren, Lengnau, Meinisberg, Oberwil, Pieterlen Übrige Gemeinden Amt Burgdorf Amt Erlach

121

Gesamtarbeitvertrag für das Schreinergewerbe

Bcrufsarbeiter Fr.

Hiltsurbcitcr Fr.

Zone

11.95

10.60

v.

11.95 11.85

10.60 10.50

VI

11.85 11.95

10.50 10.60

12.05 11.95 12.05 11.95

10.70 10.60 10.70 10.60

12.25

10.85

III

12.05 11.95

10.70 10.60

v

11.95 11.85 11.85

10.60 10.50 10.50

Amt Fraubrunnen Amt Frutigen Adelboden, Aeschi, Frutigen, Krattigen Übrige Gemeinden Amt Interlaken Brienz, Brienzwiler, Hofstetten bei Brienz, Oberried, Schwanden Übrige Gemeinden Amt Konolfingen Münsingen, Ruhigen, Worb Übrige Gemeinden Amt Laufen Amt Laupen Amt Nidau Brügg, Ipsach, Nidau, Orpund, Port Aegerten, Bellmund, Safnern, Scheuren, Schwadernau, Studen, Sutz-Lattrigen, Tüscherz, Werben Übrige Gemeinden Amt Niedersimmental Spiez, Wimmis Übrige Gemeinden Amt Oberhasli Amt Obersimmental Lenk, Zweisimmen Übrige Gemeinden Amt Saanen Saanen Übrige Gemeinden

11.95 11.85

10.60 10.50

v

11.95 11.85

10.60 10.50

v

Amt Schwarzenburg

11.95

10.60

v

Amt Seftigen Belp, Kehrsatz, Uttigen Übrige Gemeinden

12.05 11.95

10.70 10.60

v

Amt Signau Langnau im Emmental Übrige Gemeinden

11.95 11.85

10.60 10.50

v

Amt Thun Hilterfingen, Oberhofen, Sigriswil, Steffisburg, Thun Übrige Gemeinden

12.05 11.95

10.70 10.60

IV

122

v

VI

v

IV

· v

IV

v

IV

v VI VI

VI

VI

IV

VI

v

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Berufsarbeitet" Fr.

Amt Trachselwald Huttwil, Lützelflüh, Sumiswald Übrige Gemeinden Amt Wangen :

Hilfs arbeiter Fr.

. Zone

11.95 11.85 11.95

10.60 10.50 10.60

V VI V

12.25

10.85

III

12.05 11.85

10.70 10.50

IV VI

11.95 11.85

10.60 10.50

V VI

11.95

10.60

V

11.85

10.50

VI

11.85

10.50

VI

11.85

10.50

VI

12.25 11.95

10.85 10.60

III V

Kanton Luzern

Luzern, Emmen, Ebikon, Horw, Kriens, Littau, Meggen Adligenswil, Buchrain, Hochdorf, Malters, Reiden, Root, Rothenburg, Ruswil, Sursee, Udligenswil, Vitznau, Weggis, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen Übrige Gemeinden Kanton Uri

Altdorf, Attinghausen, Bürgleo, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf Übrige Gemeinden Kanton Schwyz

Ganzer Kanton Kanton Obwalden

Ganzer Kanton Kanton Nidwaiden

Ganzer Kanton Kanton Glarus

Ganzer Kanton Kanton Zug

Baar, Cham, Hünenberg, Risch, Steinhausen, Walchwil, Zug '.

Übrige Gemeinden

123

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

Berufsarbeiter fr.

Hilfsarbeiter Fr.

12.05 11.95

10.70 10.60

IV V

12.25 12.05

10.85 10.70

III IV

12.05

10.70

IV

11.95 11.85

10.60 10.50

V VI

11.85

10.50

VI

12.25

10.85

III

12.05

10.70

IV

11.95 11.85

10.60 10.50

V VI

Kanton Solothurn

Bezirke Balsthal-Gäu, Gösgen, Kriegstetten, Lebern, Ölten, Solothurn sowie die Gemeinden Baisthal, Dornach und Rodersdorf Übrige Gemeinden Kanton Basel-Landschaft

Bezirk Ariesheim sowie die Gemeinden Äugst, Bockten, Frenkendorf, Füllinsdorf Gelterkinden, Ringen, Lausen, Liestal, Pratteln, Sissach Übrige Gemeinden Kanton Schaffhausen

Ganzer Kanton Kanton Appenzell A. Rh.

Herisau, Teufen, Waldstatt Übrige Gemeinden Kanton Appenzell I. Rh.

Ganzer Kanton Kanton St. Gallen

St. Gallen Flawil, Gaiserwald, Goldach, Gossau, Jona, Oberuzwil, Rapperswil, Rorschach, Rorschacherberg, Uzwil, Wil, Zuzwil Bezirke Gossau (übrige Gemeinden), Gaster, Oberrheintal, Sargans, See (übrige Gemeinden), Unterrheintal, Werdenberg und Wil (übrige Gemeinden) sowie die Gemeinden Bütschwil, Kirchberg, Lichtensteig, Lütisburg, Mörschwil, Wattwil und Wittenbach Übrige Gemeinden Kanton Graubünden

Kreise Alvaschein, Beifort, Bergün, Chur, Churwalden, Davos, Domleschg, Fünf Dörfer, Jenaz, Ilanz,

124

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

Klosters, Küblis, Luzein, Maienfeld, Oberengadin, Oberhalbstein, Rhäzüns, Rheinwald, Schams, Schanfigg, Schiers, Seewis, Trins Übrige Kreise

BerufsArbeiter Fr.

Hilfsarbeiter Fr.

Zone

11.95 11.85

10.60 10.50

V VI

12.25

10.85

III

12.05 11.95

10.70 10.60

IV V

Kanton Aargau

Ganzer Kanton Kanton Thurgau

Aadorf, Amriswil, Arbon, Bischofszell, Bottighofen, Bürglen, Diessenhofen, Ermantingen, Eschlikon, Frauenfeld, Hörn, Islikon, Kreuzungen, Märstetten, Münchwilen, Neukirch-Egnach, Oberhofen, Rickenbach, Romanshorn Salmsach, Sirnach, Sommeri, Steckborn, Sulgen, Tägerwilen, Wängi, Weinfelden..

Übrige Gemeinden

2 Bei der Berechnung der Betriebsdurchschnittslöhne fallen Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr, Volontäre sowie nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ausser Betracht.

Art. 14 Lohnzulagen Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die im Anhang I aufgeführten Lohnzulagen, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vereinbart ist, dass diese im Lohn enthalten sind.

Art. 15 Lohnzahlungsfristen und -termine 1 Die Lohnzahlung hat Kläglich, halbmonatlich oder monatlich zu erfolgen.

2

...

Art. 16 Lohnrückbehalt 1 Es darf im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden.

Art. 18 Lohn bei Krankheit 1 Zur Ablösung der Lohnzahlungspflicht bei Krankheit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für ein Krankengeld gemäss Absatz 2 zu versichern und die dafür 125

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

erforderlichen Prämien zu entrichten. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer...

2 Das Krankengeld muss mindestens 80 Prozent des Lohnausfalles decken. Die Krankenversicherung muss eine Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen, bei Erkrankung an Tuberkulose eine solche von 1800 Tagen innert sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorsehen. Die Karenzfrist darf höchstens drei Monate und die Wartefrist höchstens zwei Tage betragen.

3 4

Die Arbeitnehmer, die nicht kollektiv versichert sind, haben sich einzeln für ein Krankentaggeld mit Leistungen gemäss Absatz 2 zu versichern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer an die Prämien dieser Krankentaggeldversicherung 2,5 Prozent des Bruttolohnes zu bezahlen und hat sich periodisch zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer in der vorgeschriebenen Weise versichert ist.

5 Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Art. 20

Lohn bei Militärdienst

1

Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalles : Ledige ohne Ledige mit Unterstützungspflicht

UnterslülzungsPflicht sowie Verheiratete

a. während der Rekrutenschule als Rekrut 50 Prozent 80 Prozent b. während Kaderschulen und Abverdienen . . .

50 Prozent 80 Prozent c. während anderer Militärdienstleistungen bis zu vier Wochen innert eines Kalenderjahres 80 Prozent 100 Prozent 2 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitgeber zu, soweit diese die vorstehend festgesetzten Ansätze nicht übersteigen.

3 Der Berechnung des Lohnausfalles sind die Normalarbeitszeit sowie der Normallohn zugrunde zu legen.

4 Zur Finanzierung der Militärdienstentschädigungen hat der Arbeitgeber jeweils bis zum 10. des Monats, der dem Quartalsende folgt, 0,8 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme an die «Militärdienstentschädigungskasse des schweizerischen Schreinergewerbes» zu bezahlen. Diese wird von der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Schmelzbergstrasse 56, 8044 Zürich, Postcheckkonto 80-5228, geführt.

Art. 21 Lohn bei anderen Absenzen 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen : a. bei Heirat des Arbeitnehmers 126

l Tag

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe b. bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers c. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes des Arbeitnehmers, der Eltern, der Schwiegereltern oder eines Geschwisters, - sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben , - andernfalls d. bei Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion

l Tag

3 Tage 2 Tage Vi Tag

2

und 3 ...

4 Massgebend für die Berechnung der Absenzenentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn.

Art. 22 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft 1 Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen: Fr.

Morgenessen 5.-- Mittagessen 9.50 Nachtessen 9.50 Übernachten 25.--

49.-- 2

Hat der Arbeitnehmer an besonders teuren Orten zu arbeiten, sollen angemessene Vergütungen vereinbart werden.

3 Kommt der Arbeitgeber für Verpflegung und Unterkunft direkt auf, so besteht kein Anspruch auf die Entschädigung gemäss den Absätzen l und 2.

Art. 23 Reiseauslagen 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die wegen der auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.

2 Benützt der Arbeitnehmer für die Auswärtsarbeit im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein eigenes Motorfahrzeug, hat er Anspruch auf eine Kilometerentschädigung. Diese beträgt für Autos mindestens 40 Rappen, für Motorräder mindestens 20 Rappen, für Motorvelos mindestens 10 Rappen.

3 Ein stillschweigendes Einverständnis im Sinne von Absatz 2 kann in der Regel angenommen werden, wenn die Verwendung des Motorfahrzeuges gegenüber der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine bessere Zeitausnützung oder eine Kostenersparnis mit sich bringt.

4 Liegt der Wohnort des Arbeitnehmers näher beim Arbeitsort als die Werkstatt, dient für die Bemessung der Fahrkilometer der Wohnort als Ausgangspunkt.

5 Ein Arbeitnehmer, der während längerer Zeit auswärts tätig ist, hat jedes zweite Wochenende Anspruch auf Ersatz der Bahnbillettkosten 2. Klasse für die Strecke zwischen Arbeitsort und Wohnort.

127

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Art. 25 Feriendauer 1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf folgende bezahlte Ferien : - vom 1. bis 14. Dienstjahr 3 Wochen (18 Werktage einschliesslicb 3 Samstage) - vorn 15. bis 24. Dienstjahr sowie ab dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer das 45. Altersjahr und fünf Dienstjahre vollendet 3 V* Wochen (21 Werktage einschliesslich 3 Samstage) - im 25. und den folgenden Dienstjahren sowie ab dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer das 50. Altersjahr und fünf Dienstjahre vollendet 4 Wochen (24 Werktage einschliesslich 4 Samstage) 2 Die kantonalen Regelungen betreffend die Ferien der jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr bleiben vorbehalten.

3 Bei der Berechnung der Dienstjahre zählt das Eintrittsjahr mit, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens sechs Monate gedauert hat. Frühere Dienstjahre und die Lehrzeit beim gleichen Arbeitgeber werden angerechnet.

4 In die Ferien fallende Feiertage, für die nach Artikel 30 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage.

3 Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort darüber zu inforArt. 26 Kürzung der Ferien 1 Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.

2 Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr weniger als zwölf Monate gedauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata temporis.

Dauert das Arbeitsverhälthis in einem Monat 15 oder mehr Tage, so wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt. Dauert es in einem Monat weniger als 15 Tage, so entsteht für diesen Monat kein Ferienanspruch.

3 Werden vom Arbeitgeber Betriebsferien angeordnet, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Ferienentschädigung für die ganze Dauer der Betriebsferien. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsferien zu beschäftigen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer späte128

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe stens bei der Anstellung den Zeitpunkt und die Dauer der Betriebsferien bekanntgegeben, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Ferienentschädigung nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit.

Art. 28 Ferienvergütung 1 Die Vergütung für einen Ferientag beträgt '/6 des Wochenlohnes bzw. '/M des Monatslohnes.

2und 3...

4 Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen, als ihm nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit zusteht, stellt die zuviel bezogene Ferienentschädigung Lohnvorschuss dar.

Art. 29 Abweichende Regelung der Ferienvergütung 1 Hat das Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert oder wird mit einer Ferienkasse abgerechnet, kann die Ferienvergütung in Abweichung von Artikel 28 in Prozenten der AHV-pflichdgen Lohnsumme festgesetzt werden. Sie beträgt: - bei einem Ferienanspruch von 3 Wochen 6 Prozent - bei einem Ferienanspruch von 3 'A Wochen 7 Prozent - bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen 8 Prozent

Art. 30 Feiertagsentschädigung 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalls an den im Anhang II aufgeführten Feiertagen.

-Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalles sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn.

5 Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist oder wenn er von einer Krankenkasse oder der SUVA für den Feiertag ein Taggeld bezieht.

Art. 31 Kündigung während der Probezeit 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden Tages gekündigt werden.

2 Als Probezeit gelten die beiden ersten Wochen nach Arbeitsaufnahme.

Art. 32 Kündigung nach der Probezeit !Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.

129

Gesamtarbeits vertrag für das Schreinergewerbe 2

Im 2. bis 9. Dienstjahr kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, ab 10. Dienstjahr mit einer solchen von zwei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

3

Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze des Empfängers sein.

Art. 38 1

Abgangsentschädigung

... Die Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach folgender Tabelle:

Abgangsentschädigung in Monatslöhnen Dienst-

Lebensjahre

jähre

50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

20 21

2,0 2,2 2,4 2.6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4.4 4,6 4,8 5.0 2,2 2.4 2,6 2,8 3.0 3,2 3,4 3.6 3,8 4,0 4.2 4,4 4,6 4.8 5,0 5,2

22 23 24

2.4 2,6 2,8 3,0 3.2 3,4 3.6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4.8 5,0 5,2 5,4 2,6 2,8 3,0 3.2 3.4 3,6 3.8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5.4 5,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3.6 3.8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5.4 5.6 5,8

25 26 27 28

3,0 3,2 3.4 3,6

3,2 3.4 3,6 3.8

3,4 3,6 3,8 4.0

3.6 3,8 4.0 4,2

3,8 4.0 4,2 4,4

4,0 4.2 4,4 4,6

4,2 4,4 4,6 4,8

4,4 4,6 4,8 5,0

4,6 4,8 5,0 5,2

4,8 5,0 5,2 5,4

5,0 5,2 5.4 5,6

5,2 5,4 5,6 5,8

5,4 5,6 5,8 6.0

5,6 5,8 6.0 6,2

5.8 6.0 6,0 >6,2 6,2 6.4 6.4 6.6

29

3.8 4,0 4,2 4,4 4.6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6.0 6,2 6,4 6.6 6,8

30 31

4,0 4.2 4.4 4.6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6.0 6,2 6,4 6.6 6,8 7,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5.0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6.6 6,8 7.0 7.2

32 33 34

4,4 4,6 4.8 5.0 5,2 5,4 5,6 5,8 6.0 6.2 6,4 6.6 6.8 7,0 7,2 7,4 4,6 4.8 5,0 5.2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6.8 7,0 7.2 7,4 7,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5.8 6.0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7.4 7,6 7.8

35 36 37 38

5,0 5,2 5,4 5,2 5.4 5,6 5.6 5.8 6,0

39 40

5.6 5,8 6.0 6,2

5,8 6.0 6,2 6,4

6,0 6,2 6,4 6,6

6,2 6,4 6,6 6.8

6,4 6,6 6,8 7.0

6,6 6,8 7,0 7,2

6.8 7,0 7.2 7,4

7,0 7,2 7,4 7,6

7,2 7,4 7,6 7.8

7.4 7,6 7,8 8,0 7,6 7.8 8,0 7.8 8,0 8.0

6.4 6.6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7.8 8,0 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8.0

2bis 4...

Art. 39 Konventionalstrafen 1 Widerhandelt ein Arbeitgeber gegen diesen Vertrag, indem er geldliche Leistungen dem Arbeitnehmer nicht erbringt, so kann ihm die paritätische Berufskommission eine Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung auferlegen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

2

Bei andern Widerhandlungen gegen diesen Gesamtarbeitsvertrag beträgt die Konventionalstrafe höchstens 500 Franken.

3 In leichten Fällen kann die paritätische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

130

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe 4

Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden, allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.

Art. 40 Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag. Zweck 1 Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben, um die Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu decken.

2 Der Weiterbildungsbeitrag und ein allfälliger Überschuss des Vollzugskostenbeitrags darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur für die berufliche Weiterbildung sowie für soziale Zwecke der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Beteiligten verwendet werden.

3 Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Art. 41 Höhe der Beiträge 1 Der Vollzugskosten- und der Weiterbildungsbeitrag sind jährlich zu entrichten.

Sie betragen zusammen: a. für den Arbeitgeber 100 Franken, sofern er nur einen Arbeitnehmer beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als einen Arbeitnehmer, so erhöht sich der Betrag für jeden weiteren dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer um 20 Franken ; b. Für den Arbeitnehmer 100 Franken.

2 Für die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Art, 42 Erhebung der Arbeitgeberbeiträge 1 Jeder Arbeitgeber hat der Zentralen Paritätischen Berufskommission jährlich bis Ende Februar ein Verzeichnis der von ihm am 31. Januar beschäftigten und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer (mit Angabe von Funktion und Adresse jedes Arbeitnehmers) einzureichen.

2 Gemäss Artikel 41 Absatz l Buchstabe a geschuldete Beiträge sind bis Ende März an die Zentrale Paritätische Berufskommission zu bezahlen.

Art. 43 Erhebung der Arbeitnehmerbeiträge 1 Jeder Arbeitnehmer hat jährlich bis zum 31. Januar eine Berufskarte zu lösen.

Die Berufskarte gilt als Ausweis für die Bezahlung der gemäss Artikel 41 Absatz l Buchstabe b geschuldeten Beiträge.

2 Die Berufskarte wird wie folgt abgegeben : a. den Mitgliedern der vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen durch ihre lokalen Geschäftsstellen; b. den nichtorganisierten Arbeitnehmern durch die Zentrale Paritätische Berufskommission.

131

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

Art. 44 Verwaltung der Beiträge 1 Die Vollzugskosten- und die Weiterbildungsbeiträge werden durch die Zentrale Paritätische Bemfskommission verwaltet.

2 Unterlässt der Arbeitgeber trotz zweimaliger Mahnung die Meldung gemäss Artikel 42 Absatz l, so haftet er für die dadurch entgangenen Beiträge.

Art. 45 Paritätische Berufskommissionen 1 Die Vertragsparteien ernennen ... eine zentrale paritätische Berufskommission...

2

Die Sektionen der vertragschliessenden Verbände sind ermächtigt, regionale paritätische Berufskommissionen zu bestellen ...

3 Den paritätischen Berufskommissionen obliegen folgende Aufgaben: a. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben; b. Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; c. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; d. Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages.

Art. 47 Friedenspflicht 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren.

2 3

Als Störungen des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, ... Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

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Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe

Anhang I

Lohnzulagen nach Artikel 14 des Gesamtarbeitsvertrages 1. In der Stadt Zürich erhalten Werkstattarbeiter für ausgesprochene Anschlägerarbeiten in Neubauten und für Umbauarbeiten in unbenutzten Räumen eine Zulage von 30 Rappen pro Stunde. Für Reparaturen und ausgesprochene Kundenarbeit ist diese Zulage nicht zu bezahlen.

2. In der Stadt Winterthur ist für das Anschlagen in Neu- und Umbauten durch Bankschreiner von Anfang an ein Zuschlag von 10 Rappen pro Stunde zu bezahlen, wenn diese Arbeiten pro Zahltagsperiode einen Tag oder neun Stunden und mehr beanspruchen.

3. In Zürich-Land erhalten die Bankschreiner auf Arbeiten in Neu- und Umbauten einen Zuschlag von 10 Rappen pro Stünde.

4. Im Kanton Solothurn (ausgenommen die Bezirke Dorneck und Thierstein) beträgt für Anschläger, die als solche angestellt sind, der Lohnzuschlag mindestens 15 Rappen.

5. Im Kanton Schaffhausen ist für das Anschlagen in Neu- und Umbauten durch Bankschreiner von Anfang an ein Zuschlag von 20 Rappen pro Stunde zu bezahlen.

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Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Anhang II

Feiertage im Sinne von Artikel 30 Absatz l des Gesamtarbeitsvertrages Kanton Zürich

Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, I.August, Weihnachtstag, Stephanstag.

Kanton Bern

Gemeinden mit vorwiegend reformierter Bevölkerung : Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten, 26. Dezember.

Gemeinden mit vorwiegend katholischer Bevölkerung: Neujahrstag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten.

Kanton Luzern

Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Uri

Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Schwyz

Dreiköuigen, St. Joseph, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht.

Kanton Obwalden

Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Bruderklausenfest, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Nidwaiden

Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Glarus

Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, I.November, Weihnachten, 26. Dezember.

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Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Kanton Zug Neujahr, Karfreitag, Auffahrt Christi, Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Sotothum Neujahr, Karfreitag, l. Mai (Nachmittag), Auffahrt, Fronleichnam, l. August (Nachmittag), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten.

Bezirk Bucheggberg: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, I.Mai (Nachmittag), Auffahrt, Pfingstmontag, I.August (Nachmittag), Weihnachten.

Kanton Basel-Landschaft Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, l. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag.

Kanton Schaffhausen

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, I.August, 1. Weihnachtstag, 2. WeihnachtstagKanton Appenzell A. Rh.

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, l. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag.

Kanton Appenzell I. Rh.

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, l. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag. Der 2. Weihnachtstag nur, wenn dieser als Feiertag begangen wird, Kanton St. Gallen

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, l. November, Weihnachtstag, Stephanstag.

Kanton Graubünden

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten, Stephanstag.

Kanton Aargau

Bezirke Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofmgen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht.

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Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Bezirke Bremgarten, Laufenburg und Muri : Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt. Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht.

Bezirk Rheinfelden, mit Ausnahme der Gemeinden Kaiseraugst, Mägden, Möhlin, Olsberg und Rheinfelden: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht.

Gemeinden Kaiseraugst, Mägden, Möhlin, Olsberg und Rheinfelden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.

Bezirk Baden, mit Ausnahme von Bergdietikon, Spreitenbach und Turgi: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnacht. Der achte Feiertag ist von den Gemeinderäten nach Ortsgebrauch und nach Anhören der Wirtschaftskreise zu bestimmen. Er ist aus den folgenden Tagen auszuwählen: Berchtoldstag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Stephanstag, Kirchenpatronatsfest.

Gemeinden Bergdietikon, Spreitenbach und Turgi : Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag.

Bezirk Zurzach: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Weihnacht. Die zusätzlichen drei Feiertage sind von den Gemeinderäten nach Ortsgebrauch und nach Anhören der Wirtschaftskreise zu bestimmen. Sie sind aus den folgenden Tagen auszuwählen: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Stephanstag, Kirchenpatronatsfest.

Fallen der Weümachtstag und der Neujahrstag auf einen Montag oder Freitag, so gelten der Stephanstag und der Berchtoldstag als Werktage.

Kanton Thurgau

Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten, Stephanstag.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe vom 19. Januar 1979

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1979

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30.01.1979

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