Kreisschreiben des Bundesrates an die Departemente, Anstalten und Regiebetriebe des Bundes betreffend FUSS- und Wanderwege

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(Direkte Rechtsanwendbarkeit von Art. 37quater Abs. 3 BV) vom 29. August 1979

Am 18. Februar 1979 haben das Schweizervolk und mit einer Ausnahme alle Stände Artikel 37quater der Bundesverfassung über die FUSS- und Wanderwege angenommen.

Die Hauptgründe zur Schaffung des neuen Verfassungsartikels waren die zunehmende Verstrassung des bestehenden FUSS- und Wanderwegnetzes (Öffnung für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, Asphaltierung usw.), die Aufhebung von Wegen im Zusammenhang mit dem Strassen- und Bahnbau sowie der allgemeine Wunsch, die Anliegen der Fussgänger besser zu berücksichtigen.

Für die Bundesverwaltung besonders wichtig ist der Absatz 3 des Verfassungsartikels, der lautet: In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf FUSS- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

Diese neue Bundesaufgabe wurde dem Bundesamt für Forstwesen zum Vollzug überwiesen. Das Departement des Innern hat inzwischen eine Arbeitsgruppe beauftragt, Grundlagen für die zukünftige Bundesgesetzgebung über die Fussund Wanderwege auszuarbeiten. Da bis zum Inkrafttreten der neuen Erlasse noch einige Zeit vergehen wird, und zudem der Absatz 3 des Verfassungsartikels eine Norm mit direkt anwendbarem Inhalt darstellt, möchte der Bundesrat die gesamte Bundesverwaltung auffordern, schon heute bei der Erfüllung von Bundesaufgaben auf die FUSS- und Wanderwege Rücksicht zu nehmen. Namentlich sollen die zuständigen Bundesstellen dafür sorgen, dass Wege, die aufgehoben werden müssen, ersetzt werden.

Begriffe Unter Vorbehalt der Umschreibung in der zukünftigen Gesetzgebung ist jeder Weg, der ausschliesslich für den Fussgänger bestimmt ist, als Fussweg zu betrachten. In der Regel befindet sich der Fussweg innerorts.

Als Wanderwege gelten demgegenüber jene Wege oder Strassen, die für das Wandern geeignet sind. Sie liegen in der Regel ausserorts.

Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe ist insbesondere zu verstehen : a. Die vom Bund, seinen Anstalten und Betrieben durchgeführte Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen; 1979-718

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FUSS- und Wanderwege

b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen ; c. die Gewährung von Beiträgen an Planung, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Gewässerkorrektionen und Verkehrsanlagen.

Aufgaben der Bundesstellen Die zuständigen Bundesstellen erfüllen die verfassungsmässige Pflicht zur Rücksichtnahme bzw. zum Ersatz, indem sie insbesondere a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen bzw. Ersatz- wege schaffen; b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern ; c. bei der Gewährung von Beiträgen darauf achten, dass den FUSS- und Wanderwege angemessen Rechnung getragen wird; nötigenfalls ist dieses Ziel durch entsprechende Auflagen und Bedingungen zu sichern.

Alle Bundesstellen haben in Zukunft sorgfältig zu prüfen, ob durch die Erfüllung ihrer Aufgaben FUSS- und Wanderwege beeinträchtigt werden könnten. Bevor eine Bundesstelle den heutigen Zustand wesentlich verändert (Asphaltierung, Unterbruch von Wegnetzen, Änderungen der Linienführung usw.) nimmt sie mit dem Bundesamt für Forstwesen Kontakt auf. Dieses sucht im Einvernehmen mit ihr nach einer optimalen Lösung. Die Kompetenzen der Bundesstelle bleiben unverändert.

29. August 1979

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler : Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Departemente, Anstalten und Regiebetriebe des Bundes betreffend Fuss- und Wanderwege (Direkte Rechtsanwendbarkeit von Art.

37quater Abs. 3 BV) vom 29. August 1979

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20.11.1979

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