Bundesbeschluss über die Beiträge an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» in den Jahren 1980-1983 # S T #

vom 18. September 1979

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1979 beschliesst:

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Art. l 1 Der Bund gewährt der Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» in den Jahren 1980-1983 folgende Beiträge : 1980 142 Millionen Franken 1981 149 Millionen Franken 1982 156 Millionen Franken 1983 163 Millionen Franken 2 Diese Beiträge können mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag geänderten Verhältnissen angepasst werden.

Art. 2 1 Die zur Verfügung gestellten Mittel sind nach den Statuten der Stiftung zur Anregung und Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung sowie zur Aus- und Weiterbildung von Forschern zu verwenden.

2 Der Bundesrat kann der Stiftung die Durchführung von Forschungsprogrammen im Ausmass von insgesamt 12 Prozent der in Artikel l genannten Beiträge übertragen.

3 Der Bundesrat regelt die Festlegung dieser Programme und das Verfahren.

Art. 3 1 Der Genehmigung durch den Bundesrat unterliegen : a. Änderungen der Stiftungsurkunde und der Statuten; b. Projekte für die Errichtung neuer Forschungsinstitute, deren Betrieb vollständig vom Nationalfonds finanziert werden soll ; c. die Zuspräche von Beiträgen an Einrichtungs- und Bauvorhaben einzelner Forschungsinstitute im Ausmass von mehr als 2 Millionen Franken: " BEI 1979II150 1979-755

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Förderung der wissenschaftlichen Forschung d. Zusicherungen von Dauerbeiträgen an die Betriebskosten einzelner Forschungsinstitute.

2 Die Rechtsform der vom Nationafonds geplanten Institute wird vom Bundesrat festgelegt.

3 Der Bundesrat entscheidet nach Anhören des Schweizerischen Wissenschaftsrates.

Art. 4 1 Die Stiftung legt dem Bundesrat einen begründeten und detaillierten jährlichen Verteilungsplan vor.

2 Ausserdem erstattet sie dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jährlich einen ausführlichen, dokumentierten Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Jahr.

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Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 5 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am l. Januar 1980 in Kraft.

Nationalrat, 14.Juni 1979 Der Präsident : Generali Der Protokollführer: Zwicker

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Ständerat, 18. September 1979 Der Präsident: Luder Der Protokollführer: Sauvant

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Bundesbeschluss über die Beiträge an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» in den Jahren 1980-1983 vom 18. September 1979

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1979

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16.10.1979

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