# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Änderung von Gemeindenamen Im Kanton Graubünden wurden mit Wirkung auf den 1. Januar 1979 folgende Gemeinden vereinigt : Alte Bezeichnung St. Antönien Castels, St. Antönien Rüti

Neue Bezeichnung St. Antönien

Im Kanton Thurgau wurden mit Wirkung auf den l. Januar 1979 folgende Gemeinden vereinigt : Alte Bezeichnung (Ortsgemeinde)

Neue Bezeichnung (Einheitsgemeinde)

Amriswil, Biessenhofen, Oberaach, Räuchlisberg

Amriswil

Diese Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeindeund Stationsnamen (SR 510,625), 5. April 1979

Eidgenössisches Justiz- und Polizei département: Vermessungsdirektion

805

Tarifgenehmìgung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [AS 1978 1836]) Das Eidgenössische Versicherungsamt hat folgende Tarifgenehmigungen ausgesprochen : Verfügung vom 29. März 1979 Tarifvorlage der Limmat Versicherungs-Gesellscbaft, in Zürich, in der Motorfahrzeug-Kaskoversicherung.

Diese Verfügung berührt folgende laufende Versicherungsverträge: mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1971 Nr. 538.5.71.

Verfugung vom 3. April 1979 Tarifvorlage der Helvetia-Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, in der persönlichen Unfallversicherung.

Diese Verfügung berührt alle laufenden Versicherungsverträge.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Eidgenössischen Versicherungsamt, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. April 1979

806

Eidgenössisches Versicherungsamt

Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen

vom 7. März 1979

Die Abteilung für Transporttruppen, gestützt auf Artikel 2 Absatz l der Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 21. Januar 1975 D über den militärischen Strassenverkehr, verfügt:

I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet: 1.2)

2.

Château-d'Oex - VD, Schiessplatz Hongrin

2.1

Umfahrung Restaurant La Lécherette: - Allgemeine Fahrverbote

2.2

Zufahrt zum Camp: - Fahrverbot für Raupenfahrzeuge

3.

Thun - BE, Waffenplatz Verbindungsweg zwischen der neuen Fahrübungspiste und dem Blockhaus: - Fahrverbot für Raupenfahrzeuge; ausgenommen sind Baumaschinen

4.

Amsoldingen - BE Schmittmoos, Feldweg zwischen der Fahrübungspiste und dem Gehöft «Chalberweidli» : - Allgemeines Fahrverbot

5.->

D SR 510.710.1

-> Verkehrsmassnahmen, die in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen sind.

1979-202

'

807

Militärische Verkehrsmassnahmen 112)

III

1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bzw. in den betreffenden kantonalen Amtsblättern Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement nach Artikel 44 ff.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968" über das Verwaltungsverfahren eingereicht werden.

2 2. > 3. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

7. März 1979

Abteilung für Transporttruppen: Der Chef: i. a. Siegrist

6446

» SR 172.021 -' Verkehrsmassnahmen, die in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen sind.

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

vom 7. März 1979

Die Abteilung ßir Transporttruppen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ' ' über den Strassenverkehr und auf die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 19632' über die Strassensignalisation sowie auf den Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 21. Januar 19753) über den militärischen Strassenverkehr, verfägt : I

Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Militärdepartements werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: 1.

Bern, Waffenfabrik

1.1.

Zufahrt zum Parkplatz für das Personal: - Allgemeines Fahrverbot (zeitweilig); ausgenommen sind Fahrzeuge des Personals Parkplatz für das Personal: Parkbeschränkung (zeitweilig) ; ausgenommen sind Fahrzeuge des Personals Parkfelder

1-2.

l .2. l.

1.2.2.

1.3.

Einmündung der Strasse zwischen Gebäude 34 und 35 in die Strasse zum Haupteingang: - STOP-Signalisation.

2.

Chamblon, Waffenplatz

2.1.

Zufahrtsstrasse Süd: - Sicherheitslinien

» SR 741.01 -' SR 741.21

3) SR 510.710.1 1979-203

809

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

2.2.

2.3.

2.4.

2.5.

2.5.1.

2.5.2.

Einmündung der Zufahrtsstrasse Süd in die Gemeindestrasse: - Kein Vortritt Einmündung der Strasse vom Schiessstand her in die Zufahrtsstrasse Süd: - Kein Vortritt Einmündung der Strasse von der Hindernisbahn her in die Zufahrtsstrasse Süd: - STOP-Signalisation Zufahrtsstrasse Nord: Sicherheitslinien Fussgängerstreifen

2.6.

2.6.1.

2.6.2.

2.7.

2.7.1.

2.7.2.

2.8.

Einmündung der Zufahrtsstrasse Nord in die Kantonsstrasse: Hindernis rechts umfahren Kein Vortritt Parkplatz für Zivilfahrzeuge der Truppe: Kein Vortritt Parkfelder Kasernenareal : - Kein Vortritt - Allgemeine Fahrverbote mit Ausnahmen - Hinderais rechts umfahren - Parkverbote mit Ausnahmen - Meidezonen - Parkfelder Gemäss Signalisationsplan ATT Nr 127.03 Planauflage: Waffenplatzverwaltung Chamblon

3.

Château-d'Oex, Corbeyrier, Ormont-Dessous, Villeneuve VD Schiessplatz Petit Hongrin

Zufahrtsstrasse La Lécherette - Petit Hongrin sowie Truppenparkplatz und Zufahrt zum Camp: - Kein Vortritt - Höchstgeschwindigkeit 40 beziehungsweise 50 km/Stunde Gemäss Signalisationsplänen ATT Nr 604.01 bis 604.09 Planauflage: Verwaltung Eidg. Zeughaus Aigle 4.

Einsiedeln und Lachen, Grubweidsrrasse Rinderweidhornstrasse

4.1.

Bei der Abzweigung von der Strasse Willerzell - Egg: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Berechtigte.

Bei der Abzweigung von der Strasse Willerzell - Vorderthal, auf der Sattelegg: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Berechtigte

4.2.

810

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

5.

Kreuzungen, Kaserne Bernrain

Zufahrtsstrasse zu Kaserne: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes sowie der Zubringerdienst 6.

Linden, Ausbildungsanlage Jassbach

6.1.

Kasernenvorplatz: - Parkieren verboten; ausgenommen sind Instruktoren- und Militärfahrzeuge Kasernenvorplatz, beidseitig des Parkplatzes für Instruktorenfahrzeuge: - Parkieren verboten Vorplatz südlich des Restaurants Schlegwegbad: - Parkieren verboten; ausgenommen sind Militärfahrzeuge Parkplatz gegenüber der Kaserne: - Parkbeschränkung; die Parkierungsdauer ist auf 24 Stunden beschränkt Parkplatz beim Restaurant Schlegwegbad: - Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur den Gästen gestattet Parkplätze: - Parkfelder Einfahrt zum Parkplatz für Truppenfahrzeuge: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes sowie solche von Lieferanten

6.2.

6.3.

6.4.

6.5.

6.6.

6.7.

7.

Ormont-Dessous, Zufahrtsstrasse La Rossière - Pierre du Moelle

7.1.

7.1.1.

7.1.2.

Einmündung bei La Rossière in die Zufahrtsstrasse Petit Hongrin: Kein Vortritt Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes bis 20t Beginn Bundesgebiet auf dem Pierre du Moelle: - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes bis 201

7.2.

8.

Othmarsingen, Armeemotorfahrzeugpark (AMP)

8.1.

Prüfstrecke entlang der Autobahn N l, in Richtung Eingang: - Verbotene Fahrtrichtung Einmündung der Zufahrt zum Lastwagenunterstand in die Prüfstrecke : Kein Vortritt Sicherheitslinie

8.2.

8.2.1.

8.2.2.

811

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

9.

9.1.

Rivera, Waffenplatz Monte Ceneri Sektor altes Zeughaus und Offizierskaserne: - Allgemeines Fahrverbot - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen ist der Zubringerdienst - Verbotene Fahrtrichtung - STOP-Signalisation - Parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge des Waffenplatzkommandos - Parkfelder

9.2.

Sektor Zufahrtsstrasse zu den Kasernen: - Kein Vortritt - Verbotene Fahrtrichtung - STOP-Signalisation - Fahrtrichtung Sektor Kasemenareal : - Kein Vortritt - Allgemeines Fahrverbot - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen ist der Zubringerdienst - Verbotene Fahrtrichtung - Fahrtrichtung - Hindernis rechts umfahren - Linksabbiegen verboten - Parkieren verboten - Meidezonen - Parkverbotslinien - Parkfelder Gemäss Signalisationsplänen ATT Nr 126.01/02/03 Planauflage: Waffenplatzverwaltung Monte Ceneri

9.3.

10.

Thun, Waffenplatz

10.1.

Sektor vordere Allrnend: - Kein Vortritt - Allgemeine Fahrverbote - Allgemeine Fahrverbote mit Ausnahmen - Verbotene Fahrtrichtung - STOP-Signalisation .

- Hindernis rechts umfahren - Rechtsabbiegen verboten - Linksabbiegen verboten Sektor hintere Allmend, sogenannter Zielhang: - Kein Vortritt - Allgemeine Fahrverbote mit Ausnahmen

10.2.

812

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

- STOP-Signalisation - Linksabbiegen verboten 10.3.

Sektor obere Terrasse - Uebeschi: - Kein Vortritt - Allgemeines Fahrverbot - Allgemeine Fahrverbote mit Ausnahmen - STOP-Signalisation Gemäss Signalisationsplänen ATT Nr 103.33/34/35 Planauflage: Waffenplatzverwaltung Thun 10.4.

Einfahrt vom Parkplatz in die Polygonstrasse: - Allgemeine Fahrverbote ; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes 10.5.

Ausfahrt vom Abstellplatz für Zielfahrzeuge in die Polygonstrasse: - STOP-Signalisation 10.6.

Einfahrt von der Militärstrasse zur Dufourkaserne - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes sowie solche von Lieferanten 10.7.

Ausfahrt von der Dufourkaserne in die Militärstrasse: - STOP-Signalisation 10.8.

Ausbildungsanlage MLT 10.8.1.

Vorplatz der Halle «G» - Allgemeines Fahrverbot; ausgenommen sind Reparatur- und Instruktorenfahrzeuge 10.8.2. Nordwestlicher Vorplatz der Halle «H» MLT - Parkieren verboten; ausgenommen sind Instruktorenfahrzeuge 10.8.3. Einmündung der Zufahrt von der Halle «H» in die Polygonstrasse: - Hindernis rechts umfahren 10.8.4. Einmündung der Zufahrt von den Hallen «A - F» in die Zufahrt zu den Hallen «K -P»: 10.8.4.1. Kein Vortritt 10.8.4.2. Hindernis rechts umfahren 10.9.

Zollhausanlage Strasse westlich des Zollhausgebäudes : 10.9.1. Parkbeschränkung; gemäss Signalisation ist das Parkieren nur für Fahrzeuge von Instruktoren gestattet 10.9.2. Parkfelder

11.

Thun, Eidgenössische Munitionsfabrik, Areal Waldeckstrasse

11.1.

Haupteingang: - STOP-Signalisation Dammdurchfahrten auf der Strasse vom Haupteingang her: - Höchsthöhe 3.00 m

11.2.

813

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes 11.3.

11.4.

11.5.

Querdurchfahrt zwischen den Gebäuden 873 und 874: - Höchsthöhe 3.00m Vordach von Gebäude 874: - Höchsthöhe 3,20m Hinterer Eingang: - STOP-Signalisation

12.

Thun, Feuerwerkerstrasse

12.1.

Einfahrt von der Allmendstrasse her: - Fahrverbot für Motorfahrzeuge Ausfahrt in die Allmendstrasse: - Allgemeines Fahrverbot

12.2.

II

Nachfolgende Verfügungen über Verkehrsmassnahmen werden geändert: 1. Verfügung des EMD vom 8. Februar 1974 1 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 3, Brugg, Kasernenareal

Allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme, Signale Nr l und 6 nach geändertem Signalisationsplan ATT Nr 117.01 Planauflage: Waffenplatzverwaltung Brugg Ziffer 111, Kreuzlingen, Kaserne Bernrain Aufgehoben

2. Verfügung der ATT vom 1. September 19752' über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer 14, Linden, Ausbildungsanlage Jassbach Aufgehoben

3. Verfügung der ATT vom 27. September 19763) über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer 11 Buchstaben a-c, Thun, Aufgehoben

» BEI 1974 l 608 2 BEI 1975 II 1278 « BB1 1976 III 1174

814

Waffenplatz

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

4. Verfügung der ATT vom 10. Oktober 19771> über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer 16.2., Thun, Aufgehoben

Waffenplatz

5. Verfügung der ATT vom 18. Juli 19782' über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer 112, Thun,

Waffenplatz

Aufgehoben

III 1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement, nach Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683> über das Verwaltungsverfahren, eingereicht werden.

2. Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern 1/2.8, 3, 9 und 10.1-3, II/l, sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und bei der Abteilung für Transporttruppen, Blumenbergstrasse 39, 3000 Bern 25, zur Einsicht aufliegen.

3. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

7. März 1979

Abteilung für Transporttruppen: Der Chef: i.a. Siegrist

» BB1 1977 III 518 2) BB1 1978 I 266 ?) SR 172.021 815

Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt Fr. 87.- im Jahr und Fr. 49.50 im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Das Abonnement beginnt am L Januar bzw. am I.Juli.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben : die einzelnen Nummern der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) sowie die Übersicht über die Verhandlungen der eidgenössischen Räte.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) oder nur der Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei Stampili + Cie AG, 3001 Bern (Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein beträgt Fr. 46.- im Jahr und Fr. 26.50 im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr. Das Abonnement beginnt am I.Januar bzw. am I.Juli.

Ganze Jahrgänge des Bundes Mattes und der Sammlung der eidgenössischen Gesetze können, solange Vorrat, bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind in erster Linie bei den betreffenden Postbüros, in zweiter Linie bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, und nur ausnahmsweise bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, anzubringen.

I.Dezember 1978

0657

816

Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1979

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1979

Date Data Seite

805-816

Page Pagina Ref. No

10 047 663

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.