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Bekanntmachungen von

Deprtenten ni andern Verwaltungsstellen liesBundes.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird vom 1. Oktober nächsthin an die zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf Ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dergl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, wenn auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren gestellt wird, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, ausdrücklich anzugeben ist.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

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186 Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse beigeklebt worden ist.

B e r n , den G.September 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Weltausstellung in Brüssel 1897.

Die belgische Gesandtschaft teilt mit, daß der auf die Zeit vom 30. August bis 1. September in Aussicht genommene internationale Kongreß in Brüssel (s. Bundesbl. III, 893) zur Besprechung von das B a u g e w e r b e interessierenden Fragen bis auf weiteres v e r s c h o b e n worden sei.

B e r n , S.September 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Juli . .

August Januar bis Ende August.

1897.

1306 246 1552

1896.

1837 290 2127

Zu- oder Abnahme.

-- 531 -- 44 --575

B e r n , den 7. September 1897.

(B.-B1.1897, III, 1003.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

187

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1896 und 1897.

1897 Monate.

1896.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Januar

1897.

. . .

2,993,352. 93 2,930,083.63

Februar . . .

3,434,390. 89 3,400,829.82

März . . . .

3,854,376.99 4,091,472. 79

-- -- 237,095. 80

April . . . .

3,827,146. 90 4,071,580. 81

244,433. 91

Mai . . . .

3,754,991. 32 3,934,417. 66

179,426. 34

Juni . . . . 3,678,051.61 3,741,382. 11

63,330. 50

Juli . . . .

August . . .

3,450,321. 17 3,812,281. 92

361,960. 75

3,612,520. 39 3,731,380. 66

118,860. 27

September . .

Oktober . . .

3,939,658.07 4,656,267. 95

November

. .

3,960,035. 90

Dezember

. .

5,108,110. 59

Total 46,269,224. 71 -- -- Auf Ende August 28,605,152. 20 29,713,429. 40 1,108,277. 20

63,269. 30 33,561.07

-- -- -- -- -- --

-- --

Bekanntmachung.

Freitag den 24. September wird im Vorsaale des Nationalrates die Auslosung der pro 31. Dezember, d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 31/2 °/o eidgenössischen Anleihen von 1888 und 1889 stattfinden.

B e r n , den 23. August 1897.

Eidg. Finanzdepartement.

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Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1897

Date Data Seite

185-187

Page Pagina Ref. No

10 017 997

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