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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Viehverpfändung Nachtrag zum Verzeichnis (BEI 7979 II 438) der Geldinstitute und Genossenschaften, die nach Artikel 885 ZGB und der Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Genf:

Eintragung: Banque hypothécaire du canton de Genève, Genève 18. September 1979

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Notifikation Der Einzelrichter des Bezirksgerichts,Bülach hat am 29. August 1979 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, gegen zurzeit unbekannten Aufenthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Schweizerischen Zollverwaltung vom 23. August 1979 auf Umwandlung der Zollbusse von 2000 Franken gemäss Strafbescheid vom 23.Dezember 1976 in 53 Tage Haft, verfügt: 1. Dem Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, ansonst aufgrund der Akten entschieden wird.

2. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt.

18. September 1979

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Bezirksgericht Bülach Die Gerichtssekretärin : Ernst

Gesuche um Erteilung der Rahmenbewilligung und der nuklearen Baubewilligung für das Kernkraftwerk Kaiseraugst

vom 25. Mi 1979

Mit Datum .vom 25. .Tuli 1979 hat die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG bei der Bundeskanzlei zwei Gesuche- eingereicht, welche im folgenden wörtlich wiedergegeben werden :

Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung fiir das Kernkraftwerk Kaiseraugst Hochgeachteter Herr Bundeskanzler.

Gestützt auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 12. Abs. 2, des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 und Art. 2 der Verordnung über das Rahmenbewilligungsverfahren für Atomanlagen mit Standortbewilligung vom 11. Juli 1979 stellen wir folgendes Gesuch:

Der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sei die Rahmenbewilligung zur Erstellung eines Kernkraftwerkes vom Typ Siedewasserreaktor mit 925 MWe (netto) und Kühlturmkühlung auf ihrem Gelände im Gebiet Gebsenacher der Gemeinde Kaiseraugst zu erteilen.

Begründung :

l. Beteiligungsverhältnisse Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Kaiseraugst. 65% der Aktien befinden sich in schweizerischem. 20% in französischem und 15% in deutschem Besitz. An der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sind folgende Partner beteiligt : Aare-Tessin AG für Elektrizität, Ölten Aargauisches Elektrizitätswerk, Aarau B^adenwerk AG, Karlsruhe Bernische Kraftwerke AG Beteiligungsgesellschaft, Bern Centralschweizerische Kraftwerke, Luzern Electricité de France, Service national, Paris Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, Laufenburg Elektrowatt AG, Zürich ; Motor-Columbus AG, Baden Nordostschweizerische Kraftwerke AG. Baden Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG, Essen Schweizerische Aluminium AG. Zürich ^ SA l'Energie de l'Ouest-Suisse, Lausanne. . . .

10,0% 5,0% 7,5% 5,0% 5,0% 20,0% 5,0% 5,0% 5,0% 10,0% 7,5% 10,0% 5,0% 100,0%

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Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG erfüllt demnach die in Art. 3 Abs. 3 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 geforderte Voraussetzung, wonach die Gesellschaft schweizerisch beherrscht sein muss.

2. Stand des Be^illigungsverfahrens ; Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz Am 15. Dezember 1969 erteilte das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement die Standortbewilligung für das Kernkraftwerk Kaiseraugst. Am 5. März 1971 gab der Bundesrat bekannt, dass künftig am Aare-Rhein-System aus Gewässerschutzgründen keine Durchlaufkühlungen für thermische Kraftwerksanlagen mehr bewilligt werden können, solange am Hochrhein die Wassergüteklasse 2 nicht erreicht ist und die Gefahr des Abgleitens in den alpha-mesosaproben Gütezustand besteht. Da die notwendige Regenerierung des Rheinwassers im Räume Basel nur langfristig möglich ist, wurde in der Folge das Kernkraftwerk Kaiseraugst auf Kühlturmkühlung umprojektiert. Die Eidg. Kühlturmkommission erstattete am 10. Mai 1972 einen Bericht, unter anderem über die klimatologischen Auswirkungen, in welchem festgehalten wird, dass «die Kommission keine Gründe sieht, welche eine Ablehnung der Kühltürme des betreffenden Projektes erfordern würden, sofern die vorgesehenen Massnahmen zur Minimalisierung der Auswirkungen getroffen werden». Gestützt darauf ergänzte das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement am 28. August 1972 die bereits erteilte Standortbewilligung und hielt fest, dass die am 15. Dezember 1969 erteilte Standortbewilligung auch für ein Kernkraftwerk mit Kühlturmbetrieb gilt.

Am 16. März 1972 wurde das Gesuch um Erteilung der nuklearen Baubewilligung unter Beilage des erforderlichen vierbändigen Sicherheitsberichtes eingereicht. In engem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden wurden seither die Dokumente immer wieder angepasst und das Projekt auf den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik gebracht, wobei die bei den Kernkraftwerken Gösgen-Däniken und Leibstadt gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls einflossen. Die Unterlagen sind, heute aufgrund der verschiedenen KSA-Stellungnahmen mit der 5. Revision des Sicherheitsberichtes vom l I.Mai 1979 so weit bereinigt, dass das Gutachten der KSA erstellt werden könnte, welches die Voraussetzung für die Erteilung der nuklearen Baubewilligung ist.
Obwohl die Standortbewilligung während Jahren nicht angefochten wurde, erklärten sich die Bundesbehörden in der Folge der Besetzung des Geländes 1975 bereit, eine formlose Eingabe der Opponenten gegen das Kernkraftwerk Kaiseraugst entgegenzunehmen und nachträglich als Einsprache zu behandeln. Am 28. Juni 1976 wies das Eidg. Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement die in der «Eingabe» gestellten Begehren, insbesondere betreffend Widerruf der Standortbewilligung, ab, gewährte jedoch eine Weiterzugsmöglichkeit an den Gesamtbundesrat, von der Gebrauch gemacht wurde. Der Bundesrat seinerseits wies in seinem Entscheid vom 22. Februar 1978 die Begehren der Beschwerdeführer ab, wies jedoch das EVED an, einem in Kaiseraugst wohnenden Beschwerdeführer die Standortbewilligung zukommen zu lassen und diesem die Möglichkeit zur Beschwerdeführung zu geben, sofern er nachweisen könne, dass er hiefür zu einem früheren Zeitpunkt keine Gelegenheit gehabt habe. Über die in der Folge von diesem Beschwerdeführer erhobene neue Beschwerde vom S.April 1978 ist vom Bundesrat noch nicht entschieden worden. Anlässlich zahlreicher Äusserungen hat indessen der Bundesrat in der Zwischenzeit keinen Zweifel darüber gelassen, dass er nach wie vor davon ausgeht, dass die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG über eine rechtskräftige Standortbewilligung verfügt. Dies kam beispielsweise auch in der nationalrätlichen Debatte über die Ergänzung des 838

Atomgesetzes vom 20. April 1978 zum Ausdruck, als die Nationalräte Gerwig, sten. Bui. S. 551, Reiniger, sten. Bui. S. 552 sowie Bundesrat Ritschard, sten. Bui. S. 553 darauf Bezug nahmen, dass die Werke Kaiseraugst, Graben und Verbois über Standortbewilligungen verfügen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG auch die erforderliche kommunale Baubewilligung vom 5. Dezember 1973 (Rechtskraftbescheinigung vom 29. Juli 1974) und die kantonale Kühlwasserkonzession vom 2. Juli 1973 besitzt.

Nachdem die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG, über eine Standortbewilligung, aber noch nicht über eine nukleare Baubewilligung verfügt, findet Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz Anwendung. In einem vereinfachten Verfahren ist demnach nur noch zu prüfen, ob an der Energie, die in der Anlage erzeugt werden soll, im Inland voraussichtlich ein hinreichender Bedarf bestehen wird. Das Projekt, das für die dauernde sichere Entsorgung und Endlagerung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle Gewähr bietet, muss ebenso wie die Regelung der Stillegung sowie des allfalligen Abbruchs der ausgedienten Anlage erst im Zeitpunkt der Inbetriebnahmebewilligung vorliegen.

3. Bedarfsnaclm'eis In diesem Sinn reicht die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als Beilage zum vorliegenden Gesuch einen Bedarfsnachweis ein, der aus folgenden Elementen besteht: 1. Bedarfsnachweis für das Kernkraftwerk Kaiseraugst (Beilage) 2. Vorschau auf die Elektrizitätsversorgung der Schweiz 1979-1990, Bericht der 10 Werke vom Juni 1979 (Beilage) Darüber hinaus sind zahlreiche für die Beurteilung des Bedarfsnachweises wesentliche Erkenntnisse im Schweizerischen Energiekonzept, dem Schlussbericht der Eidg. Kommission für die Gesamtenergiekonzeption vom November 1978 niedergelegt.

Die vorgelegten Dokumente zum Nachweis des Bedarfes für das Kernkraftwerk Kaiseraugst enthalten sämtliche in Art. 3 Abs. l lit. b und Abs. 4 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 genannten Elemente. Anhand der Entwicklung der Verbrauchszunahme an elektrischer Energie und der zur Verfügung stehenden Produktions-Möglichkeiten wird die Notwendigkeit weiterer Anlagen nachgewiesen. Insbesondere wird auch dargelegt, inwieweit möglichen Energiesparmassnahmen. dem Ersatz von Erdöl und der Entwicklung anderer
Energieformen Rechnung getragen worden ist. Zusätzlich ist nachgewiesen, dass beim Betrieb des Kernkraftwerkes Kaiseraugst eine optimale Nutzung der erzeugten Wärme ermöglicht wird, indem Wärme in Form von Heisswasser an die Fernwärmeversorgung der Region Basel abgezweigt werden kann, wodurch jährlich bis zu 280 000 t Heizöl gespart und zudem die Emissionen von Rauchgas-Schadstoffen (wie SO2) namhaft reduziert werden können.

4. Optimaler Fertigsiellungstermin : Versorgungslücke Sowohl der GEK-Schlussbericht als auch der 10 Werke-Bericht der Elektrizitätswirtschaft halten fest, dass 1984/85 eine weitere Stromerzeugungsanlage in Betrieb genommen werden sollte, um den Bedarf an elektrischer Energie decken zu können.

Das Kernkraftwerk Kaiseraugst kann aber, obwohl es in der Projektierung am weitesten fortgeschritten ist. infolge der seit 1974 im nuklearen Bewilligungsverfahren eingetretenen Verzögerungen seinen Betrieb auch bei speditiver Abwicklung des Bewilligungs verfahrens'und verzögerungs-

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freier Bauphase frühestens 1986/87 aufnehmen. Es wird demnach bei Eintreffen der Prognosen vorf GEK und Elektrizitätswirtschaft auch unter günstigsten Voraussetzungen eine Lücke in der Elektrizitätsproduktion entstehen. Um diese Energielücke indessen nicht in einem für unsere Volkswirtschaft gefahrlichen Mass ansteigen zu lassen, ist es unerlässlich, in der Abwicklung der noch ausstehenden Bewilligungsverfahren für das Kernkraftwerk Kaiseraugst keine weiteren Verzögerungen eintreten zu lassen.

5. Vorinvestilionen und Verzögerungskosten Gestützt auf die Standortbewilligung, die kommunale Baubewilligung und die kantonale Kühlwasserkonzession sowie im Hinblick auf die nukleare Baubewilligung hat die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG bis Ende Juni 1979 810 Millionen Franken investiert. Davon sind 202 Mio. Franken für die Sicherung der Brennstoffversorgung verwendet worden, wie sie seitens der Bundesbehörden den Vertretern der Elektrizitätswirtschaft verschiedentlich, so auch anlässlich von Besprechungen, am 21. Mai und 26. September 1974 nahegelegt worden war. Für die Anlage selber wurden 406 Mio. Franken aufgewendet, wobei der weitaus grossie Teil auf die Detailplanung samt Anpassungen und Verbesserungen des Projektes im Gebiet der Sicherheit entfallt, wie sie für die Erteilung der nuklearen Baubewilligung nach neuer Praxis nötig ist. Der restliche Betrag von ca.

202 Mio. Franken entfällt auf Grundstücke, Zinsen, Steuern und Gebühren sowie die allgemeine Verwaltung.

Bei einer Nicht-Realisierung des Projektes könnten gewisse Elemente der bisherigen Investitionen, wie der nukleare Brennstoff und die Grundstücke wieder veräussert werden, wobei die Höhe des Erlöses offen ist.

In diesem Fall kämen aber weitere Zinskosten, unter anderem jene der Anleihen, die erst zwischen 1982 und 1984 kündbar sind, und erhebliche Kosten im Zusammenhang mit Vertragsauflösungen dazu. Der Abschreibungsbedarf dürfte ca. 750 Mio. Franken betragen.

Die bisher eingetretenen Verzögerungen in der Abwicklung des Bewilligungsverfahrens haben bereits zu namhaften Mehrkosten geführt. Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass diese - bezogen auf das Datum der Betriebsaufnahme - bereits über 600 Mio. Franken ausmachen. Allein die jährlichen Zinskosten betragen bei weiteren Verzögerungen gegenwärtig 41 Mio. Franken und haben steigende
Tendenz. Dazu kommen weitere unvermeidbare Zusatzkosten der Projektierung in der Höhe von 11 Mio. Franken, obwohl die entsprechenden Aufwendungen auf das Minimum reduziert worden sind. Die monatlichen Verzögerungskosten belaufen sich demnach gegenwärtig auf 4,3 Mio. Franken. Es ist deshalb von grösster Bedeutung, dass nunmehr die noch hängigen Verfahren ohne weiteren Verzug abgewickelt werden, um zusätzliche, volkswirtschaftlich bedenkliche Mehrkosten möglichst zu vermeiden.

Nach neuer Praxis ist auch das Gesuch um Erteilung der nuklearen Baubewilligung öffentlich aufzulegen. Wir haben in separatem Schreiben darum ersucht, diese noch nachzuholende öffentliche Auflage gleichzeitig mit der Auflage des Rahmenbewilligungsgesuches durchzuführen.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Bundeskanzler, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sig. Tappy sig. Fischer

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Gesuch um Publikation des Gesuches um Erteilung der nuklearen. Baubewilligung Hochgeachteter Herr Bundeskanzler, Gestützt auf Art. 6, 36 und 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 stellen wir folgendes Gesuch: Das Gesuch der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG um Erteilung der nuklearen Baubewilligung vom 16. März 1972 sei mit den auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung öffentlich aufzulegen.

Begründung: 1. Bis vor kurzem ist bei den nuklearen Bewilligungsverfahren auf die Durchführung der öffentlichen Auflage der Gesuche verzichtet worden.

Diese Praxis wurde indessen von den Bundesbehörden geändert, indem neuerdings die entsprechenden Gesuche öffentlich aufgelegt werden, um «den Beschwerdeberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Anliegen schon vor erster Instanz zu vertreten. Das setzt voraus, dass entweder die Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens allen von der angestrebten Verfügung Berührten direkt oder durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt bekanntgegeben wird oder aber die aufgrund von Art. 36 VwVG veröffentlichte Verfügung mit Einsprache angefochten werden kann, so dass eine Überprüfung durch die erste Instanz erzwungen werden kann. Da weder das VwVG noch das AtG eine Einsprache vorgesehen haben, bleibt noch die öffentliche Bekanntgabe der Gesuche.» (Entscheid des Bundesrates vom 22. Februar 1978 i. S.

Dr. Casty gegen EVED, S. l l f j .

Gestützt auf diese geänderte Praxis ist das Gesuch um Erteilung der nuklearen Baubewilligung öffentlich aufzulegen.

2. Das Gesuch der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG um Erteilung der nuklearen Baubewilligung wurde gestützt auf die Standortbewilligung vom 15. Dezember 1969 (ergänzt am 28. August 1972) am 16. März 1972 eingereicht. Die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere der Sicherheitsbericht, wurde seither stets den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik und vor allem auch den Anforderungen der Sicherheitsbehörden angepasst. Die fünfte und letzte Revision des Sicherheitsberichtes wurde dem Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) am l I.März 1979 übergeben. Diese Unterlagen haben heute einen Stand erreicht, der die Ausarbeitung des Gutachtens der Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen (KSA) erlauben würde. Einer Weiterführung
des formellen Verfahrens zur Erteilung der nuklearen Baubewilligung steht nichts im Wege. Vielmehr entspricht es einer dringenden Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um weitere Verzögerungen mit den damit verbundenen Mehrkosten zu vermeiden. Die öffentliche Auflage des Gesuches um Erteilung der nuklearen Baubewilligung ist ein Schritt, der zur Fortsetzung des Verfahrens nötig ist und für dessen weiteren Aufschub keine sachli.chen Gründe bestehen.

3. Mit heutigem Datum haben wir auch das Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung eingereicht. Dieses muss gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 und Art. 3 der Verordnung über das Rahmenbewilligungsverfahren für Atomanlagen mit Standortbewilligung vom l I.Juli 1979 ebenfalls öffentlich aufgelegt werden. Aus verfahrensökonomischen

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Gründen drängt sich eine, gleichzeitige öffentliche Auflage der beiden Gesuche gebieterisch auf, wobei nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsfolgen nicht in beiden Fällen gleich sind.

4. Gemäss Art. 4 der VO über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im Gebiete der Atomenergie vom 17. Mai 1978 ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement für die Erteilung der Bewilligungen gemäss Atomgesetz zuständig. Um den koordinierten Ablauf der beiden Verfahren zu erleichtern und weil dem Vernehmen nach die entsprechende Bestimmung geändert werden soll, erlauben wir uns, das vorliegende Gesuch analog zum Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung ebenfalls der Bundeskanzlei einzureichen mit der höflichen Bitte, dieses allenfalls der zuständigen Stelle zuzuleiten.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Bundeskanzler, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sig. Tappy sig. Fischer

Dem Rahmenbewilligungsgesuch ist ein «Bedarfsnachweis für das Kernkraftwerk Kaiseraugst» und eine «Vorschau auf die Elektrizitätsversorgung der Schweiz 1979 bis 1990» beigegeben. Das Gesuch und die zugehörigen Unterlagen werden bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, den Gemeindekanzleien von Kaiseraugst AG, Äugst BL, Giebenach BL, Olsberg AG und Rheinfelden AG sowie beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern während 90 Tagen öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Jedermann kann innert dieser Frist bei der Bundeskanzlei schriftlich gegen die Erteilung der Rahmenbewilligung Einwendungen erheben, welche die Bedarfsdarlegung der Gesuchstellerin betreffen.

Gegen die Erteilung der nuklearen Baubewilligung können diejenigen Personen Einwendungen erheben, welche in diesem Verfahren Parteien im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) D sind. Zu diesem Zwecke werden in der Gemeindekanzlei Kaiseraugst, im Bezirksamt Rheinfelden und - nach Voranmeldung - im Bundesamt für Energiewirtschaft während 90 Tagen seit dieser Veröffentlichung das Gesuch, der englische Sicherheitsbericht und eine deutschsprachige Kurzfassung zur Einsichtnahme aufgelegt ; für die Beurteilung des Projektes

!)

Die Artikel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten wie folgt:

Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Art. 48

Zur Beschwerde ist berechtigt : a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.

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durch die Sicherheitsbehörden des Bundes ist der englischsprachige Sicherheitsbericht massgeblich. Die Einwendungen gegen die Erteilung der nuklearen Baubewilligung sind innert der obgenannten Frist von 90 Tagen beim Bundesamt für Energiewirtschaft einzureichen.

Alle Einwendungen müssen ein begründetes Begehren enthalten; verfügbare Beweismittel müssen beigelegt, nicht verfügbare angegeben werden. Alle Einwen-' düngen müssen vom Einwender oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.

18. September 1979

.

Bundesamt für Energiewirtschaft

6714

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Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Gestützt auf das Schlussprotokoll vom 13. August 1979 verurteilte Sie die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT wegen Widerhandlung im Sinne von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes (TVG) mit Strafbescheid vom 30. August 1979 zu einer Busse von 100 Franken und Verfahrenskosten von 42 Franken. Sie erliess überdies mit gleichem Datum einen Entscheid über Abgabepflicht und forderte Regalgebühren in der Höhe von 3.50 Franken nach.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben "die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Gegen den Entscheid über Abgabepflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Generaldirektion PTT in Bern Beschwerde erhoben werden. Eine solche ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist .stehen der Strafbescheid und der Entscheid über Abgabepflicht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR und Art. 40 VwVG) und sind vollstreckbar.

18. September 1979

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Generaldirektion PTT Radio- und Fernsehabteilung Sektion Funküberwachung

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1979

Année Anno Band

2

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1979

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836-844

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10 047 788

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