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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend die Werbungen nach Egypten.

(Vom 13. Oktober 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem als ziemlich sicher angenommen werden darf, daß die Werbungen nach Egypten, welche mit ziemlichem Erfolg betrieben zu werden scheinen, es, wenn nicht ausschließlich, so doch der Hauptsache nach auf Individuen abgesehen haben, welche in der Schweiz den Rekrutenunterricht durchmachten und sich hierüber durch ihre Militärdienstbüchlein ausweisen können, glauben wir, dem Fortgange jener Werbungen nicht mehr ruhig zusehen zu sollen.

Wenn auch vor der Hand noch dahingestellt bleiben mag, in wie weit auf Werber und Angeworbene die Bestimmungen des Werbegesetzes anwendbar sind, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß der, ohne Erlaubniß der kompetenten Behörde erfolgte, Uebertritt eingetheilter schweizerischer Militärpflichtiger in die Dienste eines fremden Staates als etwas schon vom rein militärischen Staudpunkte aus durchaus Unstatthaftes anzusehen ist.

Durch die Bundesverfassung von 1874 und die in Ausführung, derselben erlassenen Gesetze ist das Band zwischen dem Bund und dem militärpflichtigen und militärisch geschulten schweizerischen Angehörigen ein weit engeres geworden, als es früher war. Dieser wird auf Kosten des Bundes instruirt, gekleidet und ausgerüstet; er darf nicht einmal seinen Aufenthalt in der Schweiz ändern, ohne-:

10 die daherige Aenderung in seinem Dienstbüchlein vormerken zu lassen; die Unterlassung ist mit Strafe bedroht. Um so viel mehr muß das mit definitivem Verlassen des heimatlichen Bodens verknüpfte eigenmächtige Aufgeben des militärischen Verbandes mit der Schweiz Seitens eines schweizerischen Wehrpflichtigen strafbar erscheinen.

Wir sind daher im Falle, die Fortsetzung der im Gange befindlichen Werbungen nach Egypten des Bestimmtesten zu verbieten, und laden Sie anmit ein, diesem Verbot, und zwar sofort, mit allen Ihnen zustehenden Mitteln Nachachtung zu verschaffen.

Gerne benutzen wir im Uebrigen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 13. Oktober

1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend die Werbungen nach Egypten. (Vom 13. Oktober 1882.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1882

Date Data Seite

9-10

Page Pagina Ref. No

10 011 642

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