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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 42.

26. August 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebs der Vorarlbergerbahn durch die k. k. österreichische Staatsverwaltung.

(Vom 14. August 1882.)

Tit.

Mit Note vom 9. Juli 1882 hat die k. k. österreichisch-ungarische Reichsregierung dem Bundesrath die Mittheilung zugehen lassen, daß sie beschlossen habe, die Vorarlbergerbahn in den Staatsbetrieb zu übernehmen und daß diese Uebernahme am 1. des genannten Monates eingetreten sei. Diese Betriebsübernahme umfasse das gesammte gesellschaftliche Unternehmen mit Einschluß der zu demselben gehörigen und von dessen Hauptbestandteilen auch bezüglich der Betriebsführung nicht trennbaren Anschlußstrecken von der Reichsgrenze bis nach St. Margaretheu und Buchs, und es werde sich die Staatsverwaltung in Ansehung dieser Anschlußstrecken bei der Betriebsführung nach den für die Vorarlbergerbahn maßgebenden Vertrags- und Konzessionsbestimmungen benehmen.

Die Konzession zum Bau und Betrieb der auf herwärtigem Gebiet liegenden Theile der Vorarlbergerbahn: a. von der österreichisch-schweizerischen Grenze bei Brugg bis zur Eisenbahustation St. Margarethen (1298 m.) und b. von der lichtensteinisch-schweizerischen Grenze am Rhein bei Buchs bis zur Eisenbahnstation Buchs (1066 m.)

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

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568 ist am 1. Dezember 1869 vom Kanton St. Gallen einer Gesellschaft ertheilt und am 22. gl. Mts. von der Schweiz. Bundesversammlung genehmigt worden (Eisenbahnaktensammlung VI, 242 und 250).

Der Staatsvertrag betreffend die Regelung der bei der Ausführung der Bahn weiter in Betracht kommenden Verhältnisse datirt vom 27. August 1870 (Amtl. Samml. X, 380).

Nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft können aus einer Eisenbahnkonzession hergeleitete Rechte und Pflichten nur mit Genehmigung des Bundes und nach vorausgegangener Anhörung der betheiligten Kantonsregierungen an einen Dritten überfragen werden.

Da die Regierung des Kantons St. Gallen keine Einwendungen erhebt und auch wir keine Gründe sehen, aus welchen wir der Uebernahme des Betriebs der auf Schweizergebiet liegenden Anschlußstrecken der Voraiibergerbahn durch die österreichische Staatsbahnverwaltung entgegentreten sollten, so beehren wir uns, Ihnen die Genehmigung derselben in Form nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen. Die Aufnahme des Vorbehaltes über di& Verbindlichkeit der bestehenden Verträge und Konzessionen auch für die Staatsbahnverwaltung ist selbstverständlich, und derjenige wegen der fortdauernden Verantwortlichkeit der Vorarlbergerbahngesellschaft, als Inhaberin der Konzession, im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 entspricht dem in ähnlichen Fällen bisher beobachteten Verfahren und ist darin begründet, daß die Vollziehung des Art. 28 schließlich den Konzessionsinhaber direkte berühren müßte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unsei-er vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 14. August 1882.

Im Narnen des Schweiz. Bundesrathes?

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

569 (Entwurf)

Bondesbeschluß betreffend

die Uebernahme des Betriebs der Vorarlbergerbahn durch die k. k. österreichische Staatsverwaltung.

DieBundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer von der k. k. österreichisch-ungarischen Staatsregierung ausgegangenen Mittheilung vom 9. Juli 1882; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. August 1882, beschließt: 1. Der Uebernahme des Betriebs der auf schweizerischem Gebiet liegenden Strecken der Vorarlbergerbahn durch die k. k.

österreichische Staatsverwaltung wird die Genehmigung ertheilt in dem Sinne, daß a. die k. k. Staatsbahnverwaltung sich in Ansehung der bezeichneten Bahnstrecken bei der ßetriebsführung nach den bestehenden Verträgen und Konzessionsbestimmungen zu benehnien habe und b. die Gesellschaft der Vorarlbergerbahn als Konzessionsinhaberin bezüglich der den Betrieb angehenden konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne vom Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, verantwortlich bleibe.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebs der Vorarlbergerbahn durch die k. k. österreichische Staatsverwaltung. (Vom 14.

August 1882.)

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Jahr

1882

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1882

Date Data Seite

567-569

Page Pagina Ref. No

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