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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. III.

Nr. 36.

15. Juli 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend das Zusatzprotokoll zu dem zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche am 27. April 1876 abgeschlossenen Niederlassungsvertrage.

(Vom 13. Juli 1882.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Gemäß Art. 7 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche (Aiuti. S. n. F. II, 567) können zwar die Angehörigen des andern Staates unter gewissen Voraussetzungen ausgewiesen und in ihren Heimatstaat verbracht werden, allein es soll eine polizeiliche Anweisung, sofern das Heimatsrecht des Zuzuweisenden nicht durch eine noch gültige unverdächtige Heimatsurkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattlinden, bevor die Frage der Uebernahmepflicht erledigt und die letztere von dem Pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist.

Bei der praktischen Anwendung dieser Vorschrift traten verschiedene Uebelstände zu Tage, die wir anfänglich mit der Lösung einzelner Konfliktfälle auf dem Wege der diplomatischen Korrespondenz zu heben versuchten. Es machte sich aber immer dringender das Bedürfnis nach einer allgemeinen prinzipiellen Ordnung dieser Verhältnisse mittelst einer Art Reglement geltend, das gegenseitig verbindlich sein sollte. In diesem Sinne ist nach langen Verbandlungen am 2 i. Dezember 1S81 zwischen .leu beidseitigen Repräsentanten ein ,,Zusatzprotokoll" zu dem Niederlassungsvertrage Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. III.

30"

458

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche in Berlin abgeschlossen und unterzeichnet worden.

Indem wir Ihnen angeschlossen dieses Protokoll in Exemplaren überwachen, ersuchen wir Sie, demselben eine ausgedehnte Verbreitung zu verschaffen und allen Behörden dessen genaue Beobachtung gleich den Vorschriften des Niederlassungsvertrages zu empfehlen.

Sie werden in diesem Protokolle alle wichtigern Fragen, welche Zweifel und oft lange dauernde Verhandlungen verursacht haben, erledigt finden. Gleichwohl glauben wir im Folgenden einige erläuternde Bemerkungen beifügen zu sollen.

Wir haben Ihnen schon mit Kreisschreiben vom 2. September 1879 mitgetheilt, daß beidseitig das Bestreben walte, die Verhandlungen zur Beschaffung neuer Heimatsurkunden möglichst abzukürzen. Aus diesem Grunde wurde bestimmt, daß die Frage der Uebernahmepflicht in der Regel auf dem Wege direkter Korrespondenz behandelt werden, und daß nur unter den in Ziffer II erwähnten Voraussetzungen eine diplomatische Vermittlung eintreten soll.

Diese Geschäfte können aber auch noch dadurch beschleunigt werden, daß eiaerseits ganz genaue Angaben über die Familien der betreffenden Personen, Ort und Zeit ihrer Geburt und deren Aufenthalt · gegeben, und daß andererseits die bezüglichen Korrespondenzen mit diesen Nachweisen an die richtige Adresse gerichtet werden.

In ersterer Beziehung ist sehr zu empfehlen, daß den Lokalbehördea bestimmte Instruktionen über die Aufnahme förmlicher Protokolle und die Beschaffung allfälliger Nachweise, sowie der Civilstandsakte, soweit sie in der Schweiz erhältlich sind, gegeben werden.

Was die Frage betrifft, an welche Behörden die Schreiben betreffend die Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Individuums zu richten seien, so ist im ^Zusatzprotokolle"1 unter .Beilage B ein amtlich festgestelltes Verzeichniß der in den Deutschen Bundesstaaten hiefür kompetenten Behörden gegeben. Die im einzelnen Falle kompetente Behörde wird durch die Sammlung der oben erwähnten Nachweise leicht zu ermitteln sein.

Es sind hiebei allerdings noch Zweifel darüber gedenkbar, ob die bezüglichen Ersuchschreiben an die Behörden derjenigen Provinzen oder Kreise etc. zu richten seien, in deren Gebiete die betreffenden Individuen geboren worden, oder zuletzt gewohnt haben, oder ihre Unterstützungswohnsitze liegen, oder endlich wo die letzten Heimatsurkunden ausgestellt wurden.

459 Wir machten die Anregung, daß eine bezügliche erläuternde Bestimmung in die vorliegende Uebereinkuaft aufgenommen werden möchte. Das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches glaubte jedoch mit Rucksicht darauf, daß ein Normal verfahren für solche Einzelfälle sich nicht wohl bestimmen lasse, davon absehen zu sollen, und gab uns mit Note vom 5. Oktober 1881 folgende Antwort : ,,Die Frage, an welche diesseitige Behörde die schweizerischen ,,Behörden sich behufs etwaiger Feststellung der Reichsangehörig,,keit eines aus der Schweiz nach Deutschland Auszuweisenden zu ,,wenden haben werden, wird diesseitiger Ansicht nach nur dann ,,entstehen können, wenn es sich um Personen handelt, deren ,,gegenwärtige oder vormalige Reichsangehörigkeit nicht durch eine ,,unverdächtige Heimatsurkunde dargethan ist, da ein im Besitz ,,des zu Uebernehmenden befindlicher, selbst nur die v o r m a l i g e ,,Reichsangehörigkeit desselben darthuender Heimatschein die dies,,seitige Uebernahmepflicht an und für sich bereits begründet. In ,,konkreten Fällen dieser Art, in welchen also der · zu Ueber,,nehmende entweder keine oder nur eine verdächtige Heimats,,urkunde besitzt, wird die Wahl derjenigen Behörde, welche unter ,,den der schweizerischen Regierung bereits namhaft gemachten, ,,zur Feststellung und Beurkundung der deutschen Reich sangehörig ,,keit kompetenten Behörden, speziell zuständig und daher schwei,,zerischerseits zunächst anzugehen ist, sich danach zu richten ,,haben, durch welche Thatsache, beziehungsweise durch welches ,,Rechtsverhältniß die von der Schweiz nach Deutschland auszu,,weisende Person die Staatsangehörigkeit in einem der Deutschen ,,Bundesstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2, Ziff. l-- 5 ,,des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes,,und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Schweiz. Bundesblatt ,,1870, Bd. III, Seite 176) erworben zu haben behauptet. Falls ,,in dieser Hinsicht aus den Angaben der betheiligten Person oder ,,aus den Legitimationspapieren derselben ein genügender Auf,,schluß sich nicht gewinnen läßt, wird die schweizerische Behörde ,,darauf angewiesen sein, mit derjenigen an sich zuständigen ,,Deutschen Behörde in Verbindung zu treten, deren Bezirk der ,,letzte Wohnort, beziehungsweise der etwaige Geburtsort des Aus,,zuweisenden angehört, eventuell auch mit
'derjenigen Behörde, ,,welche den letzten regelmäßigen Paß desselben ausgefertigt hat."

Im Anschlüsse hieran und als Antwort auf die weitere Anregung von uns, daß die Gültigkeit der Heimatscheine der Deutschen in ihrem eigenen Interesse nicht auf eine fixe Zeitdauer beschränkt sein sollte, bemerkte das Auswärtige Amt in der gleichen Note

460

vom 5. Oktober 1881, daß nach seiner Ansicht die zeitlich beschränkte Gültigkeit der deutschen Heimatscheine eine Verzögerung der Antworten auf die Uebernahmeanträge nicht verursachen könne, ,,da nach Art. 7 des Niederlassungsvertrages die wechselseitige ,,Verpflichtung zur Uebernahme auch der v o r m a l i g e n Ange,,hörigen, so lange diese nicht dem andern oder einem dritten Staate ,,angehörig geworden sind, besteht und ein abgelaufener unvervöllig ausreichend ist, die vormalige " dächtiger Heimatschein ,,Staatsangehörigkeit und damit also, wie bereits erwähnt, die ,,Uebernahmepflicht darzuthun."

Die Anmerkung am Fusse des mit Beschluß des deutschen Bundesrathes vom 20. Januar 1881 eingeführten gleichmäßigen Formulares zu Heimatscheinen für Deutsche, wovon wir Ihnen mit Kreisschreiben vom 16. Februar 1881 (Bundesblatt 1881, I, 360 ff.)

Kenntniß gaben, ist also in diesem Sinne zu verstehen.

Dem Verzeichnisse der zur Ausstellung von Anerkenntnissen und zur Entscheidung über die Staatsangehörigkeit zuständigen d e u t s c h e n Behörden (Beilage B) steht zur Seite das Verzeichniß der s c h w e i z e r i s c h e n Behörden, welche die gleiche-Befugniß haben (Beilage A). Dieses letztere Verzeichniß ist aus den Antworten der Kantonsregierungen auf unser Kreisschreiben vom 2. September 1879 hervorgegangen.

Was den weitem Inhalt der Uebereinkunft betrifft, so mag nur noch die Bemerkung am Platze sein , daß nach der Bestimm u n g am Schlüsse von Ziffer I nicht blos die gegenwärtige oder vormalige Staatsangehörigkeit der Auszuweisenden dargethan sein muß, Sündern auch diejenige i h r e r F a m i l i e . Die Worte ,,ihrer Familie" haben auf Antrag des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches aufgenommen werden müssen, welches seinen Antrag damit begründete, daß ,,in Rheinbayern noch die gesetzliche Bestimmung ,,in Geltung ist, wonach jede von Rhein bayern im Auslande ein,,gegangene Ehe als nichtig erklärt wird , wenn hiefür nicht die -.ausdrückliche Genehmigung der Heimatbehörden eingeholt und erTi O O O ,,theilt worden ist. Wenn es sich um die Ausweisung eines Rhein"bayern mit Familie handelt, so muß also vorher genau untersucht ,,werden, ob in Rheinbayern die Heirath als gültig anerkannt wird, ,,und im verneinenden Falle würde dann die Frau sammt Kindern ,,nur unter der Bedingung übernommen, daß sie
auch für sich per,,sönlich die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine unverdächtige "Heimatsurkunde darzuthun im Falle wäre. Auch für allfällige ,,Kinder aus einer frühem Ehe müßten eventuell besondere Heimat,,schriften hergebracht werden."

4G1 Unterm 26. Juli 1880 hat der Stadtrath von Schaffhausen eine Denkschrift an uns gerichtet, welche auch von einigen Kantonsregierungen unterstützt wurde und das Gesuch enthält, wir möchten uns über den Sinn von Artikel 10 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland aussprechen.

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Es scheint diese Frage wesentlich durch diejenigen Uebelstände veranlaßt zu sein , die mit dem vorliegenden Zusatzprotokolle geordnet sein werden. Der Artikel 10, welcher vorschreibt, daß jeder vertragende Theil verpflichtet sei, die auf seinem Gebiete befindliehen hülfsbedilrftigen Angehörigen des andern Theiles unentgeltlich (mit Vorbehalt der Bestimmungen in Lemma 2 und 3) zu kuriren und zu verpflegen, bis sie ohne Gefahr für sich und Andere in ihre Heimat zurückkehren können, enthält gar nichts Neues und setzt lediglich fest, was die Humanität ohnehin jedem Staate zur Pflicht macht. Der gleiche Grundsatz ist schon in frühem besondern Uebereinkommen mit Preußen , Bayern , Buden und Württemberg (Amtl. Sammlung VII, 114-344; VIII, 420; VI, 611) anerkannt gewesen. Er ist auch in den Niederlassungsvertragen mit Oesterreich-Ungarn und mit Italien enthalten und durch die Gesetzgebungen in Frankreich und Belgien, sowie auch durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 sanktionirt. Es ist daher ganz erklärlich, wenn deutsche Behörden die Verabreichung von Unterstützungen nach der Schweiz verweigert haben, da auch der Schweiz das gleiche Recht zusteht. Wenn in einzelnen Fällen aus Deutschland in die Schweiz oder aus der Schweiz nach Deutschland Unterstützungen gewährt worden sind oder noch gewährt werden , so geschieht dieses ohne Zweifel nur vorübergehend und in der Absicht, die größere Last zu vermeiden, welche die Heimweisung der betreffenden Personen verursachen würde.

Dabei versteht es sich von selbst, daß die Unterstützung nicht unbeschränkt zu sein braucht. Für die Kranken (mit Inbegriff der Geisteskranken) setzt der Artikel 10 selbst die Grenze: sie müssen verpflegt werden, bis ihre Rückkehr in die Heimat ohne Nachtheil für sie und Andere geschehen kann. Was die gesunden Armen betrifft, so haben nach unserer Ansicht beide Staaten das Recht, den Artikel 7 des Niederlassungsvertrages auf die betreuenden Personen anzuwenden, d. h. sie in ihre Heimat zu weisen , wenn das Unterstützungsbedürfniß d a u e r n d wird.

Mit diesen letztern Bemerkungen, die wir hier beigefügt haben, weil sie für alle Kantone von Interesse sind, betrachten wir auch die Denkschrift des Stadtrathes von Schaffhausen und die ihr sich anschließenden Eingaben anderer Kantone als erledigt.

462 Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. Juli 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Zusazprotokoll zu

dem am 27. April 1876 zu Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche.

Nachdem die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Deutschen Reiches sich in dem Wunsche begegnet sind, bei den in Gemäßheit des Art. 7, Abs. 3 des Schweizerisch-Deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 stattfindenden polizeilichen Zuweisungen von Angehörigen des einen oder des anderen Theiles die Regelung der Uebernahmepflicht, unter thunlichster Einschränkung der diplomatischen Vermittlung, auf dem Wege direkter Verhandlungen zwischen den ausweisenden und den übernehmenden Behörden herbeizuführen, sind die Unterzeichneten kraft Ermächtigung ihrer Regierungen zu diesem Behufe über folgende nähere Bestimmungen übereingekommen : l. Angehörige des einen Theiles, welche in die Lage kommen sollten, nach Art. 7, Abs. l des bezeichneten Vertrages aus dem Gebiete des anderen Theiles ausgewiesen zu werden, sollen sammt Familie auf Verlangen jederzeit von den in Nr. VI dieses Zusazprotokolles genannten Grenzbehörden wieder übernommen werden, wenn ihre und ihrer Familie gegenwärtige oder vormalige Staatsangehörigkeit durch eine unverdächtige Heimatsurkunde dargethan ist.

464

II. In allen Fällen, in welchen der Nachweis der gegenwärtigen oder vormaligen Staatsangehörigkeit nicht durch g O O eine unverdächtige Heimatsurkunde geliefert werden kann, hat die vorherige Feststellung und Anerkennung der Uebernahmepflicht im Korrespondenzwege zu erfolgen.

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Die bezüglichen Verhandlungen sind in der Regel direkt zwischen der die Heimschaffung anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständigen Heimatsbehörde des zu Uebernehmenden zu führen.

Eine diplomatische Vermittlung findet nur dann statt, wenn entweder besondere Gründe die direkte Korrespondenz unthunlich erscheinen lassen, insbesondere wenn über die Heimatsbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsicht der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder aber, wenn durch die direkte Korrespondenz die Anerkennung der Uebernahmepflicht nicht erzielt ist und der ausweisende Theil sich hierbei nicht beruhigen will.

Die Anerkennung der Uebernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unterstüzungswohnsiz, beziehungsweise die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden noch Zweifel bestehen.

III. Verzeichnisse derjenigen Behörden, welche in den Schweizerischen Kantonen einerseits und in den Deutschen Bundesstaaten andererseits berufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und ausländischen Behörden gegenüber ein Anerkenntnis abzugeben, haben beide Theile sich gegenseitig mitgetheilt. *) Die beiderseitigen zuständigen Behörden werden es sich angelegen sein lassen, die behufs Feststellung der Staatsangehörigkeits-Verhältnisse ihnen zugehenden amtlichen Requisitionen wegen Beschaffung der Heimatsurkunden einer thunlichst schleunigen Erledigung entgegenzuführen.

*) Siehe die Beilagen A und B.

465

IV. Nach erfolgtem Anerkenntniß der Uebernahmepflicht (vgl. Nr. II) werden die Auszuweisenden gegen Aushändigung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Anerkenntnisses über die Staatsangehörigkeit, beziehungsweise der Uebernahme-Erklärung von derjenigen, in Nr. VI dieses Protokolls genannten Grenzbehörde übernommen, deren Siz auf dem kürzesten Wege nach dem Bestimmungsorte des Auszuweisenden belegen ist, ohne Rüksicht darauf, welchem Schweizerischen Kantone, beziehungsweise welchem Deutschen Bundesstaate der Auszuweisende angehört.

V. Sofern es sich um hülfsbedürftige Personen handelt, ist in allen Ausweisungsfällen der Grenzübernahmebehörde rechtzeitig vorher von der bevorstehenden Heimschaffung der auszuweisenden Personen entsprechende Mittheilung zu machen.

VI. Für die Uebernahme der Auszuweisenden werden folgende Greuzbehörden gegenseitig bezeichnet: A. Für die aus der Schweiz heimzusendenden Deutschen Reichsangehörigen:

1) das Königlich Bayerische Bezirksamt zu L i n d a u ; 2) die Königlich Württembergische Hafendirektion zu Friedrichshafen;

3) die Großherzoglich Badischen Bezirksämter zu K o n s t a n z , W a l d s h u t , Sackingen, L ö r r a c h , Engen und S t o c k a c h ; 4) die Kaiserlichen Polizeikommissariate zu St. Lud wig und zu I) am m e r k i r c h in Elsaß-Lothringen.

B. Für die aus Deutschland heimzusendenden Schweizerischen Staatsangehörigen :

1) das Regierungsstatthalteramt zu P r un t r u t; 2) das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt zu B asel;

466

3) die Aargauischen Bezirksämter zu R h e i n f e l d e n , L a u f e n b u r g und Z u r z a c h ; 4) die Polizeidirektion des Kantons S c h a f f h a u s e n ; 5) die Thurgauischen Polizeibüreaux in R o m a n s h o r n und K r e u z u n g e n ; und 6) die St. Gallischen Bezirksämter zu R o r s c h a c h und R h e i n e c k , lezteres jedoch nur für den Fall, daß der Transport von Lindau aus mittelst der Eisenbahn erfolgen sollte.

Dessen zu Urkund haben die Unterzeichneten dieses Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen und ihre Wappensiegel beigedrukt.

So geschehen zu B e r l i n , den 21. Dezember 1881.

(L. S.) (Sig.) A. Roth.

(L. S.) (Big.) v. Hatzfeldt.

467 Beilag-e -A..

Verzeichniß der

schweizerischen Behörden, welche befugt sind, über die Staatsangehörigkeit in der Schweiz Erklärungen und Anerkenntnisse auszustellen.

ZUrich : Bern:

Die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich in Zürich.

Die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Bern in Bern.

Luzern :

Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern in Luzern.

Uri:

Die Polizeidirektion des Kantons Uri in Altdorf.

Schwyz :

Der Regierungsrath des Kantons Schwyz in Schwyz.

Unterwaiden o./W.:

Das Kantonspolizeiamt in Samen.

Unterwaiden n./W.:

Der Regierungsrath des Kantons Unterwaiden n./W. in Stans.

Glarus :

Die Polizeikommission Glarus in Glarus.

des Kantons

468

Zug:

Die Polizeidirektion des Kantons Zug in Zug.

Freiburg :

Die Direktion der Centralpolizei in Freiburg.

(Fribourg :

La Direction de police centrale à Fribourg.)

Solothurn :

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn in Solothurn.

Basel-Stadt :

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt in Basel.

Basel-Landschaft :

Die Polizeidirektion des Kantons BaselLandschaft in Liestal.

Schaffhausen :

Die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen in Schaffhausen.

Appenzell A.-Rh. :

Die Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. in Trogen.

Appenzell l.-Rh. :

Die Polizeidirektion des Kantons Appenzell I.-Rh. in Appenzell.

St. Gallen :

Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen in St. Gallen.

Graubünden :

Die Polizeidirektion des Kantons Graubünden in Chur.

Aargau :

Der Regierungsrath des Kantons Aargau in Aarau.

Thurgau :

Das Polizeidepartement des Kantons Thurgau in Frauenfeld.

Die Direktion der Centralpolizei des Kantons Tessin in Bellinzona.

Tessin : (Tessin : Waadt :

La Direction de Bellinzona.)

police

centrale à

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt in Lausanne.

469

(Vaud : Wallis :

Le Département de justice et police du Canton de Vaud à Lausanne.)

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis in Sitten.

(Valais :

Le Département de justice et police du Canton du Valais à Sion.)

Neuenburg :

Das Polizeidepartement. des Kantons Neuenburg in Neuenburg.

(Neuchâtel : Genf : (Genève :

Le Département de police du Canton de Neuchâtel à Neuchâtel.)

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Genf in Geni.

Le Département de justice et police du Canton de Genève à Genève.)

470 Beilage B.

Verzeiclmiß der

in den Bundesstaaten des Deutschen Reiches zur Ertheilung von Anerkenntnissen und zur Entscheidung Über die Staatsangehörigkeit zuständigen Behörden.

1. Königreich Preussen.

Provinz Ostpreußen: Die Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Königsberg und Gumbinnen.

Provinz Westpreußen : Die Königlichen Regierungs-Präsideoten zu Danzig und Manenwerder.

Provinz Brandenburg : Die Königlichen Regievungs-Präsidenten zu Potsdam und Frankfurt a./O., sowie der Königliche Polizei-Präsident zu Berlin.

Provinz Pommern : Die Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Stettin, Cöslin und Stralsund.

Provinz Posen: Die Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg.

Provinz Schlesien: Die Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Breslau, Liegnitz und Oppelo.

Provinz Sachsen: Die Königlichen Regierungs-Präsidentea zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt.

Provinz Schleswig-Holstein: zu Schleswig.

Die Königliche Regierung

471

Provinz Hannover: Die Königlichen Landdrosteien zu Hannover, Hildesheim, Lüneburg ; Stade, Osnabrück und Anrieh.

Provinz Westfalen: Die Königlichen Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg.

Provinz Hessen-Nassau: Die Königlichen Regierungen zu Cassel und Wiesbaden.

Rheinprovinz: Die Königlichen Regierungen zu Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier und Aachen.

Hohenzollern'sche Lande: Der Königliche Regierungspräsident zu Sigmaringen.

2. Königreich Bayern.

Regierungsbezirk Oberbayern: Die Magistrate der Städte Freising. München. Rosenheim. Ingolstadt. Landsberg.

Traunstein.

Die Bezirksämter zu Aichach. Ingolstadt. Schongau.

Altöttiog. Landsberg. Schrobenhausen. Berchtesgaden.

Laufen. Toelz. Brück. Miesbach. Traunstein. Dachau.

Mühldorf. Wasserburg. Ebersberg. München links der Isar. Weilheim. Erding. München rechts der Isar.

Werdenfels. Freising. Pfaffenhofen. Friedberg. Rosenheim.

Regierungsbezirk Niederbayern:

Diu Magistrate der

Städte Deggendorf. Landshut. Passau. Straubing.

Die Bezirksämter zu Bogen. Deggendorf. Dingolfing.

Eggenfelden. Landshut. Straubing. Grafenau. Mallersdorf. Viechtach. Griesbach. Passau. Vilsbiburg. Kelheim. Pfarrkirchen. Vilshofen. Kötzting. Regen. Wegscheid. Landau. Rottenburg. Wolfstein.

Regierungsbezirk Pfalz: Die Bezirksämter zu Bergzabern.

Kaiserslautern. Neustadt a. d. Haurdt.

Frankenthal.

Kirchheimbolanden. Pirmaseus. Germersheim. Kusel.

Speyer. Homburg. Landau. Zweibi'ücken.

472

Regierungsbezirk Oberpfalz und Regensburg: Magistrate der Städte Amberg. Regensburg.

Die

Die Bezirksämter zu Amberg. Nabburg. Stadtamhof. Burglengenfeld. Neumarkt. Sulzbach. Cham.

Neunburg vor1 m Wald. Tirschenreuth.

Eschenbach.

Neustadt an der Wald-Naab. Velburg. Hemau. Regensburg. Vohenstrauß. Kemnath. Roding. Waldmünchen.

Regierungsbezirk Oberfranken: Städte Bamberg.

Die Magistrate der

Bayreuth. Hof.

Die Bezirksämter zu Bamberg I. Hof. Pegnitz.,.

Bamberg II. Kronach. Rehau. Bayreuth; Kulmbach.

Stadtsteinach. Berneck. Lichtenfels. StafFelstein. Ebermannstadt. Miinchbcrg. Teuschnitz. Forchheim. Naila.

Wunsiedel. Höchstadt an der Aisch.

Regierungsbezirk Mittelfranken : Die Magistrate der Städte Ansbach. Erlangen. Rothenburg an der Tauber.

Dinkelshühl. Fürth. Schwabach. Eichstätt, Nürnberg.

Weißenburg.

Die Bezirksämter zu Ansbach. Fürth. Rothenburg an der Tauber. Beilngries. Gunzerihauseri. Scheinfeld.

Dinkelsbühi. Heilsbronn. Schwabach. Eichstätt. Herzbruck. Uffenheim. Erlangen. Neustadt an der Aisch.

Weißenburg. Feuchtwangen. Nürnberg.

Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg : Die Magistrate der Städte Aschaffenburg. Schweinfurt.

Würzburg. Kitzingen.

Die Bezirksämter zu Alzenau. Karlstadt. Miltenberg. Aschaffenburg. Kissingen. Neustadt an der Saale.

Brückenau. Kitzingen. Obernburg. Ebern. Königshofen. Ochsenfurt. Gerolzhofen. Lohr. Schweinfurt.

Hammelburg. Marktheidenfeld. Wurzburg. Haßfurt.

Mellrichstadt.

Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg: Die Magistrate der Städte Augsburg. Kaufbeuren. Memmingen. Dillingen.

473

Kemptcn. Neuburg an der Donau. Doaauwürth. Lindau..

Nördlingen. Günzburg.

Die Bezirksämter zu Augsburg. Kempten. NeuUlm. Dillingen. Krumbach. Nördlingen. Donauvvörth.

Lindau. Oberdorf. Füßen. Memmingen. Sonthofen.

Günzburg. Mindelheim. Wertingen, lllertissen. Neuburg an der Donau. Zusmarshausen. Kaufbeuren.

3. Königreich Sachsen.

Die Königlich Sächsischen Kreishauptmaunschaften zu Dresden.

Bautzen. Zwickau. Leipzig.

4. Königreich Württemberg.

Die Königlichen Kreis-Regierungen, und zwar: a. des Nekar-Kreises zu Ludwigsburg; b. des Schwarzwald-Kreises zu Reutlingen ; c. des Jagst-Kreises zu Elhvangen ; d. des Donau-Kreises zu Ulm.

5. Grossherzogthum Baden.

Kreis Constanz: Die Großherzogliche!: Bezirksämter zu Constauz. Eugen. Meßkirch. Pf'ullendorf. Stockach.

Ueberlingen.

Kreis Villingen: Die Großherzoglichec Bezirksämter zu Donaueschmgen. Tri borg. Villingen.

Kreis Waldshnt: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu St. Blasien. Bonndorf. Säckincen. Waldshut.

Kreis Freiburg: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Breisach. Emmendingen. Ettenheim. Freiburg. Neusladt. Staufeii. Waldkirch.

Bundesblatt.

34. Jahrg. Bd. III.

31

474

Kreis LÖrrach: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Lörrach. Müllheim. Schönau. Schopfheim.

Kl*eÌS Offenburg: Die Großherzogiichen Bezirksämter zu Kork. Lahr. Oberkirch. Offenburg. Wolfach.

Kreis Baden: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Achern. Baden. Bühl. Rastatt.

Kreis Karlsruhe: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Bre'ttea. Bruchsal. Durlach. Ettlingen. Karlsruhe.

Pforzheim.

Kreis Mannheim: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Mannheim. Schvvetzingen. Weinheim.

Kreis Heidelberg : Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Eppingen. Heidelberg. Sinsheim. Wiesloch.

Kreis Mosbach: Die Großherzoglichen Bezirksämter zu Adelsheim. Buchen. Eberbach. Mosbach. Tauberbischofsheim. Wertheim.

6. Grossherzogthum Hessen.

Provinz Starkenburg: Die Großheraoglichen Kreisämter zu Beusheim. Darmstadt. Dieburg. Erbach. GroßGerau. Heppenheim. Offenbach.

Provinz Oberhessen: Die Großherzoglichen Kreisiiinter zu Alsfeld. Büdingen. Friedberg. Gießen. Lauterbach.

Schotten.

Provinz ßheinhessen: Die Großherzoglichen Kreisämter zu Alzey. Bingen. Mainz. Oppenheim. Worms.

7. Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin.

Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sches Ministerium des Innern zu Schwerin.

475

8. Grossherzogthum Sachsen.

Die Großherzoglichen Direktoren des I. Vei'waltungs-Bezirks zu Weimar; II.

,, ,, Apolda; III.

,, Eisenaeh ; T IV.

., ,, Derni jach; V.

,, ,, NeusUdt a. 10.

9. Grossherzogthum Mecklenburg-Strelitz.

Großherzoglich Mecklenburgische Landesregierung zu Neustrelitz.

10. Grossherzogthum Oldenburg.

Für das Herzogthum Oldenburg: Das Großherzogiiche Staatsministei'ium, Departement des Innern, zu Oldenburg.

Für das Fürstenthum Lübeck: use Großherzogliche Regierung /AI Eutin.

Für das Fürstenthum Birkenl'eld : Die Großherzogliche Regierung zu Birkenfeld.

11. Herzogthum Braunschweig.

Die Herzoglichen Kreisdirektioiien zu Blanken bürg a./H.

_ Braunschweig. Gaiidersheirn. HehnsLeJt. Holzminden.

Wolfenbüttel.

12. Herzogthum Sachsen-Meiningen.

Die Herzoglichen Landräthe zu Hildburghausen. Meiningen.

Saalfeld.

Öouneberff.

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13. Herzogthum Sachsen-Altenburg.

Die Herzoglichen Laiidratlis-Aeiriter zu Altenburg. Roda.

Sowie die Stadträthe zu Alleuburg. Eiseuberg.

Gölonitz. Kahla. Lnckn. Meuselxvitz. Oi'lainünda. Roda.

Roiineburg. Scliniölln.

476

14. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.

Für das Herzogthum Sachsen-Coburg : Das Herzogliche Landrathsamt /.u Coburg.

Die Magistrate zu Coburg. .Neustadt. Rodach.

Der Stari trath zu Königs l lere;.

o O Für das Herzogtlmin Saclisen-Gotha : Die Herzoglichen Landrathsämter zu Gotha. Oiirdruf. Waltershauseo.

Sowie die Stadträthe zu Gollia. Oiirdruf. Waltershausen.

15. Herzogthum Anhalt.

Die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Dessau.

16. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.

Die Fürstlichen Landräthe zu Ârustadt.

Gehren.

Sondershausen.

17. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Fürstlichen Landrathsämter zu Frankenhausen. Königsee.

Rudolstadt.

18. Fürstenthum Waldeck.

Die Fürstlichen Kreisamtmänner für den Kreis der Twiste zu Arolsen; ,, ,, des Eisenbergs zu Corbach; fl ,, ,, ,, der Eder zu Wilclungen; ,, ,, ,, Pyrmont zu Pyrmont.

477

19. Fürstenthum Reuss, ältere Linie.

Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung zu Greiz.

20. Fürstenthum Reuss, jüngere Linie.

Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Géra.

21. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.

Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung zu Bückeburg.

22. Fürstenthum Lippe.

Fürstliche Regierung zu Detmold.

23. Freie und Hansestadt Lübeck.

Das Polizeiamt zu Lübeck.

24. Freie und Hansestadt Bremen.

Für die Stadt Bremen : Die Polizeidirektion zu Bremen.

Für das LandgeMet: Der Landherr zu Bremen.

Für die Hafenstädte Bremerhaven und Yegesack: Die Aemter zu Bremerhaven und Vegesack.

25. Freie und Hansestadt Hamburg.

Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg zu Hamburg.

26. Elsass-Lothringen.

Die Kaiserlichen des Bezirks ,, ,, ,, ,,

Bezirks-Präsidenten, und zwar: Unter-Elsaß zu Straßburg; Ober-Elsaß zu Kolmar; Lothringen zu Metz.

478

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Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an verschiedene gemeinnützige "Vereine und Gesellschaften der Schweiz, betreffend Maßregeln gegen den übermäßigen Genuß von Alkohol.

(Vorn 5. Juli 18b2.)

Hochgeehrte Herren !

Der Bundesrath hat schon im Laufe des verflossenen Jahres durch Beschluß des Nationalrathes den Auftrag erhalten : ,,ü u p r ü f e n , o li n i c h t, a u f d e in W e g e d e v ,, V e r s t ä n d i g u n g mit den K a n t o n s regie,,rungen M a ß r e g e l n z u e r g r e i f e n s e i e n , u m ,, d e m s i c h s t e i g e r n d e n ü b or m ä ß i g e n G e n u ß ,, v o n A l k o h o l zu s t e u e r n , u n d d a r ü b e r B e,,richt u n d A n t r ä g e v o r z u l e g e n.a Zu diesem Auftrage ist jüngst von Seiten derselben hohen Behörde der weitere gekommen, die Frage zu untersuchen und zuhanden des Rathes zu begutachten : ,,ob nicht, e n t w e d e r durch eine authe n,, t i s c h e I n t e r p r e t a t i o n d e s A r t. 31 d e r B u n ,, d e s v e r f a s s u n g, o d e r , w e n n n ö t h i g , d u r c h ,, ei n e Er g ä n z u ng des s c l b on, den k a n t o n a l eu ,,Behörden der e n d g ü l t i g e Entscheid über ,,die A u s ü b u n g des W ir t hs ch a ft sg e w er b es ,,und des K l e i n h a n d e l s m i t B r a n n t w e i n zu,, z u g e s t e h e n s e i.a

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend das Zusatzprotokoll zu dem zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche am 27. April 1876 abgeschlossenen Niederlassungsvertrage. (Vom 13. Juli 1882.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1882

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1882

Date Data Seite

457-478

Page Pagina Ref. No

10 011 576

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