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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche schweizerische Konsulate betreffend die Konsulatsberichte.

(Vom 6. Januar 1882.)

Tit.

Laut Artikel 24 des Reglements für die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, haben leztere dem Bundesrath am Jahresschluß für ihren Distrikt jeweilen einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten, dessen Inhalt im Artikel 25 präcisirt ist. Diese Jahresberichte werden nach Vorschrift des Artikels 26 als Supplement des Bundesblattes veröffentlicht.

Gegenüber der Art und Weise, wie diese Berichte gegenwärtig erstattet und publizirt werden, machen sich schon seit längerer Zeit von verschiedenen Seiten her Klagen geltend, welche namentlich in der Presse und in Eingaben von Vereinen ihren Ausdruk finden. Von leztern sind die wichtigsten eine Eingabe des schweizerischen Handels- und Industrievereins an das Handels- und Landwirthschaftsdepartement, vom 3. März 1880, und eine solche der ostschweizerischen geographisch-kommerziellen Gesellschaft an den Bundesrath, vom 29. Juli 1880.

Es sind folgende Punkte des bisherigen Systems, welche namentlich dem schweizerischen Handels- und Gewerbestand Anlaß zu Beschwerden bieten :

a. I n h a l t d e r K o n s u l a r b e r i c h t e . Man kann sich der Einsicht nicht verschließen , daß sehr oft die Berichte dasjenige mit Stillschweigen übergehen oder nur kurz berühren, was dem schweizerischen Handelsstand von direktem Nuzen sein könnte, d. h. man vermißt spezielle Angaben über die Bedürfnisse und Konjunkturen des betreffenden Konsulardistrikts, Andeutungen und Winke darüber, welche schweizerische Produkte -dort lohnenden Absaz finden würden, Berichterstattung über solche Erfindungen und Vervollkommnungen in den Gebieten der Industrie und Technik, welche auch für die schweizerische verwerthbar wären, etc. Dagegen verlieren sich einzelne unserer Konsularberichte in weitschweifigen allgemeinen Erörterungen, in überflüssigen politischen Hypothesen, in Wiedergabe nuzlosen statistischen Materials. Man erhält allerdings den Eindruk, daß die Konsuln sich bei Abfassung derselben redliche Mühe geben, allein leztere bringt nicht immer die gehofften Früchte; kommt es doch vor, daß das Handelsund Landwirthschaftsdepartemeut, welches die Veröffentlichung der Berichte besorgt, sich genöthigt sieht, die Hälfte bis zwei Drittel eines solchen vor der Druklegung zu streichen, um nicht das öffentliche Interesse an der Sache durch Mittheilung überflüssiger Auseinandersezungen allzu sehr abzuschwächen.

b. V e r ö f f e n t l i c h u n g der K o n s u l a r b e r i c h t e .

Ein fernerer Uebelstand ergibt sich aus der Bestimmung des Artikels 24 des Konsularreglements, daß die obligatorischen Berichte jährlich einmal zu erstatten sind, insofern, daß dieselben in der Mehrzahl erst zirka sechs Monate oder noch später nach Jahresabschluß eingeliefert werden. Es kann nicht ausbleiben, daß unter diesen Umständen ein großer Theil des Berichtes bei seiner Veröffentlichung jeweilen gänzlich veraltet ist, somit .für die stets in Fluktuation und Veränderung befindlichen Handelsbeziehungen werthlos wird und seinen Zwek gänzlich verfehlt.

Ein Theil der Schuld an den bezeichneten Uebelständen ist ohne Zweifel dem Wortlaut des Artikels 25 des Konsularreglements zuzuschreiben, an welchen sich viele Konsuln nur zu ängstlich halten. In demselben ist die Behandlung der gegenseitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Konsulatsbezirk KU wenig betont, indem nur die Angabe des Quantums der Einfuhr von und der
Ausfuhr nach der Schweiz verlangt wird , wofür in den meisten Fällen , wie die Konsuln hervorheben, die nöthigen Daten fehlen.

Wenn man nun auch in Berüksichtigung zieht, daß die Ansprüche des Handelsstandes zu weit gehen können, daß man zum Beispiel dem Konsul, der in seiner offiziellen Stellung sich noch

wn sehr vieles Andere außer Handel und Industrie zu bekümmern hat, nicht honorirt und oft durch seine Privatgeschäfte sehr in An·spruch genommen ist, nicht zumuthen kann, den Vortheilen jeder einzelnen Brauche der schweizerischen Industrie zu dienen, und die aus seiner privaten kommerziellen Stellung sich ergebenden persönlichen Interessen gänzlich zu verleugnen, so ist der Bundesrath doch au der Ansicht gelangt, daß das bisherige System einer etwelchen Modifikation bedarf, und daß besonders durch zwekmäßigere Organisation ihrer Berichte die Konsuln unzweifelhaft den Erwartungen, die von Seite der betheiligten schweizerischen Bevölkeruag gehegt · werden, einerseits eher nachkommen können, ohne andererseits wesentlich mehr belastet zu werden, vorausgesezt, daß die leztere, speziell der Handelsstand, nicht vergißt, daß seiner Privatinitiative die Hauptrolle zufällt. Wenn dann der bisherige, allerdings theilweise gerechtfertigte Indifferentismus, den das Publikum den Arbeiten der Konsuln entgegenbrachte, verschwindet, wird es leztern zur Freude gereichen, sich mit um so mehr Eifer der Sache anzunehmen.

Die Untersuchung der Frage, wie diese Angelegenheit in allseitig befriedigender Weise geregelt werden könnte, hat den Bundesrath schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement ertheilte den Konsuln zu verschiedenen Malen Weisungen in Betreff zwekentsprechender Abfassung ihrer Berichte; ferner wurde durch dasselbe eine Konferenz veranstaltet, zu welcher die Vertreter folgender Gesellschaften eingeladen wurden und auch wirklich erschienen : Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Société géographique de Genève, Geographische Gesellschaft Bern, Geographisch-kommerzielle Gesellschaft St. Gallen, Société intercantonale des industries du Jura.

Die Konferenz fand den 26. Januar 1881 in Bern statt; ihr Zwek war, einen Austausch der verschiedenen über unser Konsulatswesen bestehenden Ansichten und Verbesserungsvorschläge hervorzurufen; über die Notwendigkeit einer Reorganisation desselben war man allseitig einig.

Im Verlaufe seiner Studien und Beobachtungen gelangte der Bundesrath immer mehr zu der Ueberzeugung, daß es zur Verminderung der herrschenden Uebelstände genügen dürfte, wenn einerseits die Konsulatsberichte rechtzeitig einlangen, andererseits für deren Inhalt von den bisherigen (Art. 25 des Réglementes) etwas abweichende Vorschriften aufgestellt werden. In Betreff der leztern

ist namentlich hervorzuheben, daß die wichtigste Seite der Berichterstattung die sorgfältige und eingehende Behandlung der gegenseitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Konsulatsbezirk sein soll.

Als Wegweiser für die Abfassung der,'Berichte sind im Folgenden diejenigen Punkte namhaft gemacht, auf welche Sie vorzugsweise Ihr Augenmerk zu richten haben; gleichzeitig erhalten Sie alle übrigen nöthigen Andeutungen über die Art und Weise> wie der Bundesrath den Artikel 25 in Zukunft interpretirt wissen will.

Die Publikation der Berichte wird, wie bisher, das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement besorgen, mit dem Unterschied gegenüber der frühem Veröffentlichungsweise, daß sie von nun an auch in separaten, vom Buudesblatt unabhängigen Heften erfolgen wird.

Anleitung für die Abfassung der jährlichen Konsulatsberichte.

Für den Inhalt und die Abfassung Ihrer Berichte ertheilen wir Ihnen folgende Instruktionen: Der Styl der jährlichen Konsulatsberichte (Art. 24 des Reglements) soll präzis, bündig, klar sein; es ist namentlich jede Weitschweifigkeit, jede unnöthige Digression zu vermeiden.

Nur dasjenige, was den Interessen der Schweiz, namentlich den kommerziellen und industriellen, förderlich sein kann, soll in die Berichte aufgenommen werden. Speziell haben Sie Ihre Anstrengungen, wenn irgend möglich, darauf zu richten, den schweizerischen Produkten im Ausland, resp. in Ihrem Bezirk oder Ihrem Siz, Eingang und dauernden Âbsaz zu verschaffen und bestehende Absazgebiete zu erweitern, d. h. dem schweizerischen Handels- und Gewerbestande in diesem Sinne durch Rathschläge und Winke an die Hand zu gehen ; wo günstige Chancen für Anbahnung eines Verkehrs mit der Schweiz sich eröffnen, sind auch Angaben über Kurse, Zölle etc. des betreffenden Plazes zu machen. Eine genauere Kenntniß eines Landes, die der Einzelne oft aus dem Konsulatsbericht schöpfen kann, ermöglicht es ihm, zu beurtheilen, ob es sich der Mühe lohnt, in demselben persönliche Verbindungen anzuknüpfen. Instruktiv sind auch Angaben über die allgemeinen Verhältnisse des Handels und der Industrie im betreffenden Bezirk, über die Entwiklung oder den Rükgang des schweizerischen Handels daselbst etc.

Es fällt ferner in Betracht, daß es für ein Land, welches so sehr auf den Export angewiesen ist, wie die Schweiz, von großer Wichtigkeit sein kann, über Erfindungen und Verbesserungen, die in fernen

9 Ländern in verschiedenen Branchen gemacht werden, ebenfalls unterrichtet zu sein, um sie eventuell zu verwerthen ; auch wird es unsern Handelsstand interessiren, zu vernehmen, wodurch seine Waare oder diejenige seiner ausländischen Konkurrenten bei der fremdländischen Bevölkerung sich beliebt macht. Von Bedeutung ist sodann die möglichst prompte Mittheilung über Ernteaussichten und über die Resultate der Ernten (Getreide, Wolle, Seide etc.); auch die Einführung empfehlenswerther fremder Industriezweige in die Schweiz dürfte hin und wieder zur Sprache kommen.

Um Ihnen die Abfassung der Berichte zu erleichtern, geben wir Ihnen hiemit resümirend folgendes Schema, welches die in denselben zu berüksichtigenden Punkte enthält: 1) Allgemeine Verhältnisse des Konsulardistriktes oder -Plazes während des Berichtjahres ; Handel und Industrie ; Zoll-, Finanz-, Verkehrswesen; Erfindungen.

2) Beziehungen des Konsulardistriktes oder -Plazes zur Schweiz, resp. Rükwirkung der unter l dargestellten allgemeinen Verhältnisse auf diese Beziehungen, namentlich auf die Einfuhr von und die Ausfuhr nach der Schweiz, mit spezieller Berüksichtigung der bedeutendsten Artikel.

In Betreff Ihrer Mittheilungen über Auswanderung und Ge schäftsführung bleiben die Ihnen früher zugekommenen Weisungen in Kraft.

Da in den Handel und Industrie berührenden Dingen schnelle Orientirung wichtig ist, so ersucht Sie der Bundesrath, jeweilen mögliehst rasch nach Jahresabschluß, längstens bis nach Ablauf der ersten sechs Monate des neuen Jahres, auch wenn die offiziellen statistischen Angaben noch nicht erhältlich wären, Ihren, wenn auch unter Umständen kurzen Jahresbericht direkt an das schweizerische Handelsund Landwirthschaftsdepartement in Bern zu erstatten.

Für Angaben von Maß, Gewicht, Währung etc. werden am besten die ausländischen Daten gewählt, denselben aber jeweilen die Uebersezungen in die schweizerischen Einheiten beigefügt.

Der Bundesrath spricht schließlich die Hoffnung aus, daß Ihnen selbst die Unvollkommenheit des bisherigen Modus, welche man übrigens Niemanden zum Vorwurf machen kann, wohl bekannt ist, und daß Sie die oben dargelegten Ideen theilen. Sie werden Iln-e schwierige Aufgabe mit edler Aufopferung erfüllen und unentwegt Ihre Dienste, wie bisher, patriotisch den Interessen des Vaterlandes weihen.

10 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Januar 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Bavier.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche schweizerische Konsulate betreffend die Konsulatsberichte. (Vom 6. Januar 1882.)

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