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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderungen des Zolltarifs in Folge des neuen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 23. Februar 1882.

(Vom 5. Juni 1882.)

Tit.

Nachdem der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 die beiderseitige endgültige Ratifikation erhalten hat, welche den 13. Mai in Paris ausgewechselt wurde, ist derselbe auf den 16. Mai abbin in Kraft erwachsen.

Der Bundesrath hat bezüglich der Vollziehung des Vertrages unterm 12. Mai einen Beschluß gefaßt, welcher in der Beilage vorliegt*) und folgende Verhältnisse in sich schließt: 1) Ermäßigung des Eingangszolles für Wein in Flaschen von Fr. 7 auf Fr. 3. 50 per metr. Zentner, und für Essig in Flaschen von Fr. 7 auf Fr. 4. 50 per metr. Zentner, sowie Aufhebung des Ausfuhrzolles für Steinkohle.

2) Erhöhung des Eingangszolles für Branntwein , Weingeist, Sprit und andere geistige Getränke.

3) Erhöhung der Eingangszollansätze für eine fernere Anzahl Positionen.

*) Der oberwähnte Beschluß findet sich im Bundesblatt von 1882.

Band II, Seite 805.

101 .4) Belassung der übrigen Positionen des Zolltarifs bei den dermaligen Zollansätzen, einschließlich einer Anzahl Waarengattungen , für welche, da sie im Konventionaltarif von 1864 aufgeführt waren, nun aber in den neuen Konvent: onaltarif nicht aufgenommen worden sind, eigentlich der Zolltarif von 1851 (Amtliche Gesetzsammlung II, 535) wieder aufleben sollte, in welchem dieselben mit höhern Zollansätzen als im Konventionaltarif von 1864 belegt waren.

Hierauf wird später zurückgekommen werden.

Durch den Bundesrathsbeschluß vom 12. Mai abhin sind die zwei vorerwähnten, an Frankreich zugestandenen Zollermäßigungen für Wein in Flaschen und Essig in Flaschen, nebst der gegenseitigen Zollbefreiung bei der Ausfuhr von Steinkohle, vertragsgemäß auf den 16. Mai in Anwendung gesetzt worden, und zwar gleichzeitig auch gegenüber allen denjenigen Staaten, mit welchen die Schweiz sich, ohne besondern Tarifvertrag, in dem Verhältnisse der Gleichbehandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation befindet.

Für die Einführung der aus dem Vertrag hervorgehenden Z o l l e r h ö h u n g e n , die ebenfalls gegenüber denjenigen Staaten anwendbar sind, mit welchen die Schweiz, im vorstehend erwähnten Vertragsverhältnisse steht, wurde der 21. Mai festgesetzt. Weil nämlich die Auswechslung der Vertragsratifikationen erst am 13. Mai hatte stattfinden können , so hätte die Zeit bis zum 16.

nicht hingereicht, um auf diesen Zeitpunkt die übrigen neuen Bestimmungen mit den erforderlichen nähere Instruktionen längs der ganzen Grenze zur Anwendung zu bringen.

Zurückkommend auf den Inhalt seines Bewchlusses vom 12. Mai sieht sich der Bundesrath zu folgenden Aufschlüssen im Falle: Ad 1. Die Zollermäßigungen für Wein in Flaschen und für Essig in Flaschen sind vertragsmäßig zugesichert.

Ad 2. Zur Zollerhöhung für Weingeist und dergleichen besaß der Bundesrath besondere Vollmacht zufolge des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1879 (Gesetzsammlung, neue Folge, IV, 347).

Ad 3. Die Erhöhungen einer Anzahl i'ollansätze zerfallen : a. in solche, welche im neuen Handelsvertrag, Anlage B, seitens der Schweiz ausbedungen worden sind, und b. in solche, die sich aus der Wiederherstellung der Ansätze des Zolltarifs von 1851 für eine Anzahl solcher Waarengattungen ergeben, für welche die Ansätze durch den seit 1864 bestandenen Konventionaltarif ermäßigt worden waren und die in den neuen Konventionaltarif nicht wieder aufgenommen worden sind.

102 Ad 4. Wie bereits eingangs berührt wurde, hat der Bundesrath sich im Falle gesehen , bloß eine Anzahl der vor dem Konventionaltarif von 1864 bestandenen betreffenden Zollansätze wieder herzustellen und hingegen für die übrigen Positionen, deren es 15 sind, die seit dem Konventionaltarif von 1864 bestandenen Ansätze unverändert zu belassen.

Indem nun der Bundesrath durch seinen Beschluß vom 12. Ma1 auch die aus dem neuen Handelsvertrage hervorgehenden Zollerhöhungen zur Anwendung brachte, erachtete er dies als eine logische Folge und Notwendigkeit des Vertragsverhältnisses. Läge ja ein Widerspruch mit dem Wesen und dem Begriffe eines Vertrages und überdies eine Schädigung der eigenen Interessen darin, zwar die vertragsmäßig eingegangenen Konzessionen. zu erfüllen, dagegen von den erlangten Zugeständnissen nicht gleichzeitig Gebrauch zu machen.

Der Bundesrath erachtete sich aber auch formell befugt, zur sofortigen Einführung jener Zollerhöhungen zu schreiten. Er stützt sich hiefür auf den Art. 34 des eidgenössischen Zollgesetzes (Amtliche Gesetzsammlung II, 535), wonach es ihm zusteht, unter außerordentlichen Umständen besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Abänderungen des Tarifs vorzunehmen , vorbehaltlich , daß er der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntniß gebe und zu deren Fortdauer ihre Zustimmung erhalte.

Nun waren es allerdings außerordentliche Umstände, nämlich der Abschluß eines neuen Handelsvertrages mit einem Vertragstarif, welche den Bundesrath iu die Lage setzten, Abänderungen im Zolltarif einzuführen und zwar solche, welche zu den Zollerhöhungen gehören, denen entweder in den Akten betreffend die Tarifrevision gerufen ist, oder solche, welche sich mit Rücksicht auf die Beschränkung des Verkehrs der Schweiz von Seite des Auslandes rechtfertigen.

Der Bundesrath behält sich überdies vor, die Genehmigung seines Beschlusses vom 12. Mai, soweit er solchen der Bundesversammlung zu unterbreiten hat, in einer Form zu beantragen, bei welcher die Geltendmachung des Volksabstimmungsrechtes vollkommen gewahrt bleibt.

Das Verzeichniß der von Zollerhöhung betroffenen Waarengattungen ist im Art. 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Mai enthalten und mit Anmerkung darüber versehen, welche Gegenstände in Folge des neuen Konventionaltarifs und welche derselben in Folge der Herstellung der Tarifansätze von 1851 höher als früher belegt sind.

103 Der Bundesrath hat nunmehr noch seit Vorgehen bezüglich der von ihm diesfalls getroffenen Ausnahmec. zu begründen, die «ich auf nachfolgende Tarifpositionen erstrecken, für welche er die B e l a s s u n g d e r seit d e m K o n v e n t i o n a l t a r i f v o n 1864 b e s t a n d e n e n Z o l l a n s ä t z e beschlossen h^t.

Nach seiner Ansicht findet der angerufene Art. 34 des Zoügesetzes auch hier seine Anwendung, indem die außerordentlichen Verhältnisse, unter denen daselbst die Vornahme von Abänderungen des Zolltarifs vorgesehen ist, hinsichtlich der hienach aufgeführten Waarengattungen darin liegen, daß der Verkehr mit den.selben sich seit 1864 in einer Weise verändert hat, daß es eine Unzukömmlichkeit wäre, für dieselben die Ansätze des Zolltarifs von 1851 ebenfalls wieder herzustellen, zuma, im Hinblick auf die im Tarifentwurf von 1878 in Aussicht gsnommenen Ansätze: Zollansatz seit 1864.

Bier i n Flaschen oder Krügen .

.

.

.

Vor 1864: Fr. 30.

Ebenistenholz, rohes, ungesagtes Vor 1864: 60 Rp.

Ebenistenholz, gesägtes .

.

.

.

.

Vor 1864: Fr. 4.

Fleisch, frisch geschlachtetes .

.

.

.

Vor 1864: Fr. 7.

Fleisch, gesalzenes, oder geräuchertes, und Speck Vor 1864: Fr. 7.

Hadern, Makulatur, altes zerschnittenes Tauwerk und andere Abfälle zur Papierfabrikation .

Vor 1864: 30 Rp.

Häute, zugerichtete, um ausgestopft zu werden, Häute, gegerbte, auch solche mit Haarin, zu Sattlerarbeiten Vor 1864: Fr. 16.

Meerrohre und Spanischrohre, roh oder gespalten, zum Flechten .

.

.

.

, .

.

Vor 1864: Fr. 7.

Oele, fette, nicht medizinische, in Fässern .

.

Vor 1864 : Oel, gemeines, ungenießbares , zu industriellen Zwecken .

.

.

. F r . --.60 Oel zum Tischgebrauch und für die Küche tauglich .

.

. ,, 7. --

Fr. 7. -- ,,

--. 08

,, --. 60 ,,

1. --

,,

4. --

,,

--.08

,, 7 .-- ,,

3. --

,,

1. --

104

Salpeter (Kali- und Natronsalpeter) .

.

.

Vor 1864: Fr. 1. 50.

Seide und Floretseide, roh, gekämmt, gesponnen, einfach und gezwirnt, Grège, Trame, Organzin und moulinirte Seide .

.

.

.

.

.Vor 1864: Fr. 7.

Talg und andere nicht genannte ähnliche Fettwaaren .

.

.

.

.

.

.

.

Vor 1864: 60 Rp.

Wachs, rohes, gelbes und weißes .

.

.

Vor 1864: Fr. 7.

Walrath von Wal- und Pottfischen, auch Stearin, roh und gereinigt .

.

.

.

.

.

Vor 1864: Fr. 7.

Zierbäume und Ziersträucher, ins freie Land, Glashauspflanzen und Topfgewächse, Alles in Kübeln oder Trögen u. dgl.

Vor 1864: Fr. 7.

Zollansatz seit 1864.

Fr. --. 60

,,

4. --

,,

1. --

fl

1. 50

,,

1. 50

,,

--. 40

Für Talg ist der Zollansatz seit 1864 etwas höher als der vormals bestandene. Der Buodesrath hat jedoch denselben beibehalten mit Rücksicht darauf, daß der dermalige Ansatz von Fr. l per q.

auch im neuen Zolltarif, wie er 1878 aus der ersten Berathung durch die Bundesversammlung hervorgegangen, vorgesehen ist.

Für Oel empfiehlt sich die Beibehaltung eines einheitlichen Ansatzes, abgesehen von der Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen genießbarem und ungenießbarem, schon aus dem Grunde, weil genießbares Oel nicht minder als das ungenießbare zu industriellen Zwecken verwendet wird. Im Entwurf eines neuen Zolltarifs von 1878 ist für Oel in Fässern ein Zollansatz von Fr. 2 angenommen worden; es erschien daher auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt, von dem bisherigen Ansätze abzugehen.

Für Bier in Flaschen oder Krügen hielt der Bundesrath die Herstellung des vormaligen exorbitanten Zollansatzes von Fr. 30per q.

für unthunlich und dieß um so mehr, als für Wein in Flaschen der Zollansatz nach dem neuen Konventionaltarif Fr. 3. 50 beträgt.

Für Fleisch, als zum notwendigen Lebensbedarf gehörend, mußte die Herstellung des vormaligen höhern Zollansatzes außer Frage fallen.

105 Bezüglich der übrigen eilf Waarengattungen, welche theils Rohstoffe, theils Hülfsstoffe für die Industrie sind, erachtete der Bundesrath die Belassung der seit dem Konventionaltarif von 1864 ermäßigten Zollansätze als selbstverständlich. Es gilt dieß auch hinsichtlich des Zollansatzes für Zierbäume und Ziersträucher, für deren Bezug das Gärtnergewerbe vielfach auf das Ausland angewiesen ist.

Ueber die finanzielle Tragweite des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Mai hat das Zolldepartement eine Berechnung aufnehmen lassen, welche gedruckt hier beigelegt ist und eine künftige Erhöhung der Zolleinnahrne um zirka Fr. 1,380,000 per Jäh? ergibt.

Der Bundesrath schließt seinen Bericht, indem er den Erlaß eines Bundesbeschlusses nach folgendem Entwurfe beantragt.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit. unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1882.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bavier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingior.

106 (Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die infolge des neuen Handelsvertrages mit Frankreich vom 23. Februar 1882 eintretenden Abänderungen des Zolltarifs,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1882, beschließt: Art. 1. Der durch den Bundesrath. unterm 12. Mai 1882 beschlossenen Einführung der aus dem Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 hervorgehenden Zollerhöhungen, mit Inkraftsetzung auf den 21. Mai 1882, wird die im Art. 34 des Bundesgesetzes über das Zollwesen , vom 27. August 1851, vorgesehene Bestätigung ertheilt.

Art. 2. Ebenso wird die Belassung der in der Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1882 aufgeführten Tarifpositionen, nämlich: Bier in Flaschen oder Krügen, Ebenistenholz, rohes, ,, gesägtes, Fleisch, frisch geschlachtetes, ,, gesalzenes oder geräuchertes, Hadern u. dgl.,

107

Häute, zugerichtete, u. s. w., Meerrohre u. s. w., Oele, fette, nicht medizinische, Salpeter u. s. w., Seide und Floretseide, Talg, Wachs, rohes, Walrath, Zierbäume u. dgl., bei den seit dem schweizerisch-französischen Konventional tarif vom 30. Juni 1864 bestandenen Zoll ausätzen gutgeheißen.

Art. 3. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

108

Beilage.

Zollberechnung auf den mit dem 21. Mai eingeführten Zollerhöhungen auf verschiedenen Waarenartikeln.

Waarenartikel.

A. Waarenartikel , auf welchen der Generaltarif von Ì851 wieder angewendet wird: Butter und Schweineschmalz Bßwaaren, feine Würste, Wildpret u. getödtetes Geflügel Kastanien, frische und getroknete Südfrüchte, frische getroknete Teigwaaren (Nudeln etc.) . . . .

Bier, Bierhefe und Malzextrakt in Fässern Uebertrag

Einfuhr Durchschnitt 1877/1881.

<1-

hBis-er

ä

ansaz pro 100kg.

Fr. Ct.

Bisherige Zolleinnahmen.

Fr.

Neuer ZollNeue ansaz Einnahmen.

pro 100kg.

Fr. Ct.

52,015 1.-- 6,650 16.-- 4.

8,331 14,959 --.30 8,022 4. -- 14,021 4. -- 6,258 4. -

52,015 1.50 106,400 30.-- 33,324 7. -- 4,487 -- .60 32,088 7. -- 56,084 7, -- 25,032 7. --

82,701

124,051

1.50

433,481

3

Fr.

Differenz Mehreinnahmen.

Fr.

78,022 199,500 58,317 8,975 56,154 98,147 43,806

26,007 93,100 24,993 4,488 24,066 42,063 ' 18,774

248,103

124,052

791,024

357,543

Bisheriger Einfuhr ZollDurchschnitt ansaz 1877/1881.

pro 100kg.

Waarenartikel.

Bisherige Zolleinnahmen.

Neuer ZollNeue ansaz Einnahmen.

pro 100kg.

Differenz Mehreinnahmen.

Fr.

357,543 108

30.-- 16.-- 30.-

3,000 8,080 4,440

2,600 4,545 2,072

1,720 13,616

16.-- 4_

6,880 27,232

5,160 13,616

12,964

30.--

55,560

42,596

896,468

428 240

Von dieser Mehreinnahme ist abe r diejenige atuf dem lezten Artil oel für Dynamit, dessen Einfuhr in jüngster Zeiit in Folge *\follendu ng von Eiseiibahnbauten bereits ganz aufgehört hat, nie,ht in Ansch lag zu bringen , da her in Abzug m i t .

.

.

.

.

42,596

42,596

Bleiben

853,872

385,644

Pferdehaare, gereinigte Waffen zum Privatgebrauch, nebst Zugehör Seide, gebleichte, gefärbte ; Nähseide Betten, fertige, gefüllte; Matrazen Instrumente, physikalische, mathemamatische, optische etc Fässer, leere, alt oder neu . . . .

Zündkapseln, Sprengmaterial, wie Dynamit etc Total

Fr. Ct.

4. --

4. -- 100 7. -- 505 148 16.--

400 3,535 2,368

430 6,808

4. -- 2. -

1.852

7. --

Fr. Ct.

36 ca.

1

468,228

109

Fr.

791,024 252

Fr.

433,481 144

q-

Uebertrag

Neuer Bisherige ZollNeue ansaz ZollEinnahmen.

pro einnahmen. 100kg.

Fr. Ct.

Fr.

qB. Artikel, auf welchen der Conventionaltarif mit erhöhten Ansäzen angewendet wird: Essig in Fässern 1.50 5518 8277 Alkohol, Weingeist, Branntwein etc. in Fässern : 7. -- zum Denaturiren ca. 50,000 350,000 7 Liqueurs . . . .

ca 2 000 14 000 7 _ Rest per 75 °/o -- 57,663 403 641 7 _ _ 25°/o -- 19,220 134,540 (128,883) (902,181) 3. -- 2,854,356 Wein in Fässern 951,452 4. -- Leder, lohgares .

12888 51 552 7. -- ,, gefärbtes, lakirtes .

. . .

4,319 30233 Lederwaaren, grobe 405 16.-- 6,480 Schuhwaaren, grobe 3,407 16. -- 54,512 Eisengußwaaren : ganz grobe . . .

35,683 2. 71,366 2. -- v andere . . . .

6,984 13,968 ?

?

2.,, Maschinenteile Uebertrag 3,992,925

Fr. Ct.

4 50

7. -- 16 18 -- 10.--

3.50 8 8 -- 30. -- 30 -- 2.50 5. -- 4_

Differenz] Mehreinnahmen.

Fr.

Fr.

24831

16 554

350 000 32 000 18 000 1 037 934 634 293 192 200 57660 (1,612,134) (709,953) 3,330,082 475,726 51 552 103 104 34'ö52 4 319 12,150 5,670 102,210 47 698 89,208 17,842 20,952 34,920 9

9

5,343,191

1,350,266

110

Waarenartikel.

Bisheriger Einfuhr ZoflDurchschnitt arisaz 1877/1881.

pro 100kg.

Waarenartikel.

Bisheriger Bisherige Einfuhr ZollDurchschnitt ansaz Zoll1877/1881.

einnahmen.

pro 100kg.

100kg.

Fr. Ct.

Fr. Ct.

1-

Uebertrag Waaren aus Schmiedeisen: Röhren, gezogene, gewalzte . . .

Werkzeuge, roh vorgearbeitete . .

Eisenwaaren, feine Leinener Tüll Teppiche, wollene, grobe . . . .

,, ,, am Stük . . .

Wollengarn, roh, einfach oder dublirt ,, gebleicht, drei- oder mehrfach gezwirnt v, gefärbt Wollene Baudwaaren Wollene Deken, grobe W^ollengewebe, rohe . . . .

,, gefärbte, bedrukte Tuchleisten Kleidungsstüke, wollene . . .

Posamentirwaaren, wollene . . . .

Uebertrag

Fr.

Neuer Zollansaz pro

3,992,925 21,448 ca. 2,000 3,720 ?

ca. 400 616 510

-.60 2. 16.-- 16. -- 7. -- 16.-- 4. -

7. -- ca. 1,000 ca. 2,798 7. -- 424 16.-- 7. -- 693 533 7. -- 24,962 16.-- 328 3. -- ca. 4,800 30.-- ca. 300 16.--

12,868 3.-- 3. -- 4,000 59,520 20.-- ?

30.-- 2,800 12.9,856 30.-- 2,040 5. -- 7,000 19,586 6,784 4,851 3,731 399,392 984 144,000 4,800 4,675,137

8. -- 9. --

30_ --

16. -- 12: -- 25.-- 4. -- '40.-- 25.--

Neue Einnahmen.

Differenz Mehreinnahmen.

Fr.

Fr.

5,343,191

1,350,266

64,344 6,000 74,400 ?

4.800 18Ì480 2,550

51,476 2,000 14,880

8,000 25,182 12 720 11,'088 6,396 624,050 1,312 192,000 7,500

1,000 5,596 K QPR 6,237 ?

2,665 224,658 328 48,000 2,700

6,402,013

1,726,876

2,000 8,624 510

t-ft V ^-f\j'

Waarenartikel.

Uebertrag Strumpfwaaren, wollene Pappendekel, weißer, und Preßspähne Instrumente, musikalische, gebrauchte Essigsäure (Alkohol-) T öpferwaaren : grobe : Ziegel , Baksteine , Röhren , Platten, nicht glasirt . . . .

dergleichen glasirte, farbige; gemeine Töpfer- und Steingutwaaren . .

Schieferplatten zu Bedachungen Mühlsteine Eisenbahnmaterial.

Unterlagsplatten, Schienenstühle . .

Räder, gußeiserne .

. . .

: Locomotivbestandtheile aus Gußeisen Total Uebertrag

Bisherige Zolleinnahmen.

Neuer ZollNeue ansaz Einnahmen.

pro 100 kg.

Fr.

Fr. Ct.

Fr.

4,675,137 6,402,013 ca 1 295 16. -- .

20,720 25.

32375 ?

?

?

3. -- 4. -- 177 7_ 1,239 16.-- 2,832 ca. 700 1.50 1,050 4.50 3,150

1-

309,854

Fr. Ct.

-.08

17,933 1.50 12,401 -- .08 Werth 2% 8,263 609 330

2. -- 2. -- 2. --

Differenz Mehreinnahmen.

Fr.

1,726,876 11,655 '

1,593 2,100

24,788 --.10

30,985

6,197

26,899 992

2. -.10 1. _

35,866 1,240

8,967 248

17,526 1,218 660

2.50 4. -- 4. --

21,657 2,436 1,320

4,131 1,218 660

4,770,229

6,533,874 1,763,645

112

Bisheriger Einfuhr ZollDurchschnitt ansaz 1877/1881.

pro 100kg.

Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. 111.

Bis-

Waarenartikel.

heriger Einfuhr ZollDurchschnitt ansaz 1877/1881.

pro

Bisherige Zolleinnahmen.

100 kg.

Uebertrag Dagegen M i n d e r e i n n a h m e n auf: Essig in Flaschen Eisenbahnmaterial : Weichen und Kreuzungen Steinkohlenausfuhr

q-

Fr. Ct.

6,454 26

7. -- 71 ·

874 16,845

4. -- --.04

Neuer Zollansaz pro

100kg.

Fr.

1,763,645

--

3.50 4.50

22,589 65

3. --

874 673 24,201 6,509,673 853.872 7,363,545

Verbleibt als neue Einnahme Hie/ii die vorstehend sub litt. A berech aete mit Total zusa mmen

8

Allein theils in Folge geringeren Bedarfs, theils als Wirkung der erhöhten Zölle wird auf vorbenannten Waarenartikeln eine Verminderung der Einfuhr in Anschlag zu bringen sein. Wird als daheriger Ausfall auf der neuen Gesammteinnahme ein Abzug von 10 °/o gemacht mit .

.

.

.

.

.

.

.

.

24,201 1,739,444 385,644 2,125,088

736,354 1,388,734

113

.

Fr.

Fr. Ct.

frei

Differenz Mehreinnahmen.

6,533,874

Fr.

--

Zusanirnen

s o ergäbe sich n u r eine muthmaßliche Mehreinnahme v o n

Neue Einnahmen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderungen des Zolltarifs in Folge des neuen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 23. Februar 1882. (Vom 5. Juni 1882.)

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1882

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31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1882

Date Data Seite

100-113

Page Pagina Ref. No

10 011 530

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